Der Beschluss ist bestandskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbau einer Stauhaltung. der Vergabe „Ausbau der …”

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig ein Offenes Verfahren zur Vergabe der Bauleistung „Ausbau der …” durch. Auftragsgegenstand ist die Planung und Ausführung von Uferrückverlegungsmaßnahmen. Die Bekanntmachung erfolgte am … im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Bekanntmachungsnummer ….

Unter Ziffer IV.2.1 der Bekanntmachung wurde hinsichtlich der Zuschlagskriterien ausgeführt:

„Wirtschaftlich günstigstes Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien:

  1. Preis. Gewichtung: 80 %
  2. Technischer Wert. Gewichtung: 20 %.”

Am … erfolgte eine Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union mit ergänzenden Angaben. Darin wird ausgeführt, dass es anstatt der in der Bekanntmachung vom … hinsichtlich der Teilnahmebedingungen unter den Ziffern III.2.1) bis III. 2.3) gemachten Angaben heißen muss:

„III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister:

  • Nachweise gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe f) VOB/A sind auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft bzw. vom zuständigen Versicherungsträger. Ausländische Bewerber haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen,
  • Eigenerklärung, dass der Bewerber in den letzten 2 Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

Nachweise gem. 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) VOB/B sind auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit

Nachweise gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe d) und e) VOB/B sind auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen.

Mit dem Angebot sind Nachweise gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe g) VOB/A vorzulegen:

  • Organisation der Qualitätssicherung für Stoffe, Bauteile und Bauverfahren im Wasserbau.

Mindeststandards: Die gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe g) VOB/A vorzulegenden Unterlagen bzw. Nachweise müssen den Anforderungen der ZTV-W LB 210 entsprechen.”

In der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird unter Ziffer 2 ausgeführt:

„Die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen – … – sind zu beachten.”

In der Aufforderung zur Angebotsabgabe heißt es unter Ziffer 9.3:

„9.3 Folgende sonstige Nachweise und Angaben sind

× mit dem Angebot vorzulegen:

Nachweis der Qualifikation der Böschungs- und Sohlensicherung gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Böschungs- und Sohlensicherung (LB 210)”. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Nachweis verlangt.

Urkalkulation gemäß Nr. 4 der BVB

(…)”

Mit Schreiben vom 11.12.2009 erläuterte die Ag in der Nachsendung Nr. 1 allen Bewerbern im Zuge einer Bewerberanfrage nach Aufklärung darüber, wie der Nachweis der Qualifikation der Böschungs- und Sohlensicherung” geführt werden solle:

„Gemeint sind die Qualitätssicherung für Stoffe und Bauteile (LB 210, Pkt. 2.9) und die Qualitätssicherung für die Ausführung (LB 210, Pkt. 3.9). Letzten Endes möchten Sie darlegen, wie Sie die Organisation Ihrer internen Prozesse (von der Komponentenlieferung bis zum fertigen Produkt) durchführen, um ein mangelfreies Werk zu erstellen. Gemäß ZTV-W LB 210 ist hiermit nicht die Aufzählung und Benennung von Geräten gemeint, sondern die Qualitätssicherung für Stoffe und Bauteile und die Qualitätssicherung für die Ausführung.”

Unter Ziffer 9.6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe wurde ausgeführt:

„Werden die vorstehenden, geforderten Nachweise zu dem von der Vergabestelle geforderten Zeitpunkt nicht vorgelegt, wird das Angebot bei der Angebotswertung ausgeschlossen.”

Im Zuschlagskriterium „Technischer Wert” wurden laut Ziffer 13.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe folgende Unterkriterien mit jeweils gleicher Gewichtung berücksichtigt:

„× Bauverfahren,

× Bauablauf,

× Geräteeinsatz,

Die Bewertung der von den Bietern zu den Unterkriterien mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erfolgt über eine Punkteskala von 1 bis 3 Punkten:

  • 3 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters aus Sicht des Auftraggebers eine optimale Erfüllung erwarten lassen,
  • 2 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters aus Sicht des Auftraggebers eine durchschnittliche Erfüllung erwarten lassen,
  • 1 Punkt erhält ein Bieter, w...

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