Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe eines Auftrags über die Lieferung und Installation eines Zeiterfassungs- und Zutrittkontrollsystems

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle trägt die Antragstellerin.

3. Die Beigeladenen trägt ihre Kosten selbst.

 

Tatbestand

I.

Die Vergabestelle (VSt) hat am … 2001 durch Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege des beschleunigten nicht offenen Verfahrens zur Stellung von Teilnahmeanträgen über die Lieferung und Installation eines Zeiterfassungs- und Zutrittkontrollsystems (ZZS) an ihrem Standort … aufgefordert. Die Antragstellerin (ASt) stellte einen Teilnahmeantrag und wurde daraufhin mit Schreiben der VSt vom 8. Januar 2002, dem die Verdingungsunterlagen beigefügt waren, zur Abgabe eines Angebots bis zum 7. Februar 2002 aufgefordert. Den Verdingungsunterlagen war eine Leistungsbeschreibung beigefügt, die in ihrem Teil B (technischer Teil) folgende Anforderung enthält:

Ziff. 2.3.2. „Sicherheit und Verfügbarkeit der Software: (….)

  • Unter Berücksichtigung von evtl. Änderungen des Arbeitszeitgesetzes muss die Rückrechnungsfähigkeit der Zeiterfassungsdaten über einen Zeitraum von mind. 24 Monaten möglich sein.
  • Der Datendirektzugriff muss für einen Zeitraum von mind. 25 Monaten gewährleistet sein.”

Weiterhin hatten die Bieter ein Preisangebot hinsichtlich der Wartung für vier Vor-Ort-Einsätzen pro Jahr als Pauschale vorzulegen und darüber hinaus notwendige Einsätze mit Anfahrts- und Stundenkosten anzugeben (Leistungsbeschreibung Teil B Ziffer 3.5). Ziff. 3.5.2 Abs. 4 Satz 2 der Ausschreibungsregularien sah vor, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht zugelassen sind. Außerdem war ein Fragenkatalog beigefügt.

Am 7. Februar 2002 gab die ASt – neben drei weiteren Bietern – ihr Angebot ab. Zu Teil B der Leistungsbeschreibung enthält das Angebot der ASt zu Ziff. 2.3.2 folgende Angabe:

  • „Der maximale Zeitraum der Rückrechnungsfähigkeit von Zeiterfassung beträgt derzeit 15 Monate. Der Datendirektzugriff ist dagegen mit einer Archivierungstiefe einstellbar bis zu 99 Jahren.”

Im Vermerk vom 13. Februar 2002 stellte die VSt im Rahmen der „Niederschrift über die Prüfung der Angebote nach § 23 VOL/A” fest, dass das Angebot der ASt nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei. Es müsse daher gemäß § 23 VOL/ A nicht geprüft werden, könne jedoch – da es im Übrigen formell und sachlich in Ordnung sei – gewertet werden, wenn dies im Interesse der Bank sei.

Der Vermerk der VSt vom 4. März 2002 erörtert, dass das Angebot der ASt technisch und formell ungenügend sei. Unter anderem sei das Angebot in einem unverschlossenen Umschlag eingetroffen und bei Hochrechnung der zu erwartenden Wartungskosten ergebe sich für die ASt keine Wirtschaftlichkeit. Das Angebot der ASt erfülle hinsichtlich der technischen Gestaltung nicht die laut Leistungsbeschreibung geforderten Anforderungen an Hard- und Software. Hierzu führt die VSt unter Ziff. 2.2.3 aus:

  • „Datendirektzugriff auf Zeitbuchungen bis zu 24 Monaten (… nur 15 Monate)”

Mit Vermerk unter dem 25. April 2002 stellte die VSt fest, dass eine Prüfung, fachliche Bewertung sowie Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote durchgeführt worden sei. Demnach erhalte die Beigeladene den höchsten Punktwert, währen die ASt den zweiten Platz belege. Auch sei das Angebot der Beigeladenen wirtschaftlicher als das der ASt. Beim hierfür maßgebenden Preisvergleich wurde für die jeweiligen Bieter unter anderem ein Gesamtpreis gebildet, der sich aus dem sog. Systempreis sowie den auf fünf Jahre bezogenen Wartungskosten für das System errechnete. Da alle Anbieter mit Ausnahme der ASt einen Jahrespauschalpreis für die Wartung angeboten hatten, der auch weitere Einsätze einschließlich eventuell notwendiger Softwareupdates umfasste, hatte die VSt aus Gründen der Vergleichbarkeit für die ASt eine Hochrechnung auf der Grundlage der Angaben des Referenzkunden … vorgenommen.

Mit Schreiben der VSt vom 7. Mai 2002 unterrichtete die VSt die ASt darüber, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der ASt sei nicht das wirtschaftlichste und außerdem nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Neben der Nennung weiterer Mängel wurde der Ausschluss damit begründet, dass der Datendirektzugriff bei Buchungen nur 15 Monate möglich sei und damit „bei einer Wertung zu einer negativen Beurteilung geführt hätte”.

Nach erfolgloser Rüge stellte die ASt mit Schreiben vom 21. Mai 2002 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer der Bundes.

Auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 hat die Kammer der VSt aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung der Kammer erneut vorzunehmen (VK 2 – 28/02). In der Begründung stellte sie unter anderem fest, dass beim System der ASt ein Datenzugriff mit einer Archivier...

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