Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe des Bauauftrages „Grunderneuerung S-Bahn

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war erforderlich.

 

Tatbestand

I.

Die Vergabestelle (VSt) hat die Baumaßnahme „Grunderneuerung S-Bahn …, (Gesamt) Streckenabschnitt Z – W, km … – Km …, Vergabepaket … für den Streckenabschnitt Z – Bf …, km … – … (1. und 2. Bauabschnitt)” ausgeschrieben. Die VSt führt die Ausschreibung im Verhandlungsverfahren mit Aufruf zum Wettbewerb gemäß §§ 3 Nr. 2 lit. c), 8 VOB/A – SKR i. V. m. § 7Abs. 2 Nr. 2 VgV, § 98 Nr. 4 GWB durch.

Der Auftrag beinhaltet die Planungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Koordinierungsleistungen und alle sonstigen Leistungen zur Herstellung der funktionsfähigen Bahnanlage; darunter fallen insbesondere der Neubau und Ersatzneubau von Gleisen und Weichen, der Ersatzneubau von Eisenbahnbrücken, Stützwänden, S-Bahnsteigen, Personentunneln, S-Bahnhöfen und anderen hochbaulichen Anlagen und umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen an Brücken.

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der EU am … 2002, im Bundesausschreibungsblatt vom … 2002, im subreport select vom … 2002 und im Submissionsanzeiger vom … 2002 publizierte die VSt ihre Absicht, die o. g. Leistungen im Wege des Verhandlungsverfahrens zu vergeben und forderte zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Bezüglich der vom Auftragnehmer zu erbringenden Baulogistik enthielten die Bekanntmachungen folgenden Hinweis:

„Die Baulogistik hat überwiegend schienengebunden zu erfolgen, da Genehmigungen für die Nutzung von öffentlichen Zuwegungen nur begrenzt erteilt werden. Eine Baustelleneinrichtungsfläche mit Gleisanschluss wird vom Auftraggeber in … bereit gestellt, Straßenzufahrt nur begrenzt möglich (eingeengte Fahrbahn).”

Hinsichtlich der Aufnahme benannter Nachunternehmer („nominated subcontractor”) enthielten die Bekanntmachungen folgende Regelung:

„Das Projekt soll durch einen Gesamtgewerkeunternehmer (GGU) realisiert werden, der nach Zuschlag mit einem einheitlichen Vertrag für die Gesamtleistung diese über alle Lose ausführt. Voraussetzung für die Zuschlagserteilung ist, dass der Gesamtgewerke-Bieter jeweils einen anderen Leistungserbringer für die Gewerke S-Bahnstrom sowie Leit- und Sicherungstechnik in seinen Vertrag übernimmt, den der AG im Ergebnis eines Wettbewerbes zu diesen Gewerken als Subunternehmer bestimmt.

Der Gesamtgewerke-Bieter bietet die Gewerke S-Bahnstrom sowie Leit- und Sicherungstechnik nicht an.”

Weiterhin legten die Bekanntmachungen folgendes fest:

„6. Varianten: Zulässige Varianten (Änderungsvorschläge/Nebenangebote): ja.

13. Mindestbedingungen:

… Die Hauptleistungen der Baumaßnahme sind vom Auftragnehmer selbst oder durch eine ARGE nachweislich zu erbringen.”

Die VSt forderte Interessenten zur Einsendung von Anträgen zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf, als Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge wurde der … 2002 festgesetzt.

Die VSt forderte mit Schreiben „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes” vom 8. Juli 2002 13 Interessenten, die fristgemäß einen Teilnahmeantrag gestellt hatten – darunter auch die Antragstellerin (ASt) –, zur Abgabe eines Angebotes auf und überreichte diesen die Vergabeunterlagen. Als Ende der Angebotsfrist wurde der 27. August 2002, 10:00 Uhr bestimmt, als Enddatum der Binde- und Zuschlagsfrist der 26. November 2002. Mit Schreiben vom 21. August 2002 verlängerte die VSt die Angebotsfrist bis zum 4. September 2002, 13:00 Uhr.

Im Anschreiben vom 8. Juli 2002 erklärte die VSt erneut, dass die Leistungen im Verhandlungsverfahren nach dem 4. Abschnitt der VOB/A vergeben werden sollten.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten legte die VSt im Anschreiben vom 8. Juli 2002 fest, dass Änderungsvorschläge und Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen seien. Lediglich Nebenangebote mit dem Inhalt, Mitarbeiter der … für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer zu übernehmen, und mit dem Inhalt der Verringerung betrieblicher Beeinflussungen (Sperrpausen) waren erwünscht, allerdings nur im Zusammenhang mit der Abgabe eines Hauptangebotes.

Den Verdingungsunterlagen war ein Formblatt beigefügt, in dem – u. a. – auch Angaben bezüglich von Nebenangeboten zu machen waren. Diese Angaben betrafen die Anzahl der Nebenangebote sowie die Fragen, welche Positionen und Leistungen des Hauptangebotes durch das Nebenangebot ersetzt oder in anderer Weise (inhaltlich, Mengenansatz, Preis) geändert werden.

Hinsichtlich der Baulogistik und der Entsorgung von Baureststoffen (Boden, Gleisschotter, Bahnschwellen, sonstige Oberbaumaterialien) enthielten die Verdingungsunterlagen u. a. folgende Regelungen:

– Besondere Vertragsbedingungen:

„3. Lager- und Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume

Folgende Lager- und Arbeitsplätze sowie Aufenthaltsräume ...

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