Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe der Baumaßnahme „Wasserstraßen”
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
4. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Die Vergabestelle und Antragsgegnerin (Ag) schrieb die verfahrensgegenständlichen Leistungen für die Baumaßnahme „… Wasserstraßen – Trasse Süd – …, Los 2 – …kanal km … bis km …” im offenen Verfahren gemäß § 3a Nr. 2 VOB/A europaweit aus. Die Angebotsfrist lief am … April 2003 um 13:00 Uhr ab. Die Zuschlagsfrist, die ursprünglich am 17. Oktober 2003 enden sollte, wurde bis zum 24. Oktober 2003 verlängert.
In der Bekanntmachung der Ausschreibung waren als Zuschlagskriterien (1) Fachkunde und Erfahrung beim Ausbau von Wasserstraßen, besonders im innerstädtischen Bereich, (2) Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, sowie (3) Preis genannt worden. Demgegenüber waren in Ziffer 11 der Aufforderung zur Angebotsabgabe als maßgeblichen Wertungskriterien ihrer Wichtung nach (1) Fachkunde und Erfahrung beim Ausbau von Wasserstraßen, besonders im innerstädtischen Bereich, (2) Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, (3) Preis, (4) Wirtschaftlichkeit sowie (5) Bauzeit angegeben.
Die Antragstellerin (ASt) gab am 2. April 2003 ein Hauptangebot sowie 19 Nebenangebote für die Baumaßnahmen ab. Neben der ASt und der Beigeladenen haben sich noch vier weitere Bieter am Wettbewerb beteiligt.
Am 15. Mai 2003 fand zwischen der Beigeladenen und der Ag ein Aufklärungsgespräch statt, in dem technische Details, der Ablauf des Bauvorhabens sowie die Wertungskriterien durch die Ag erläutert wurden. Ein ebensolches Gespräch fand zwischen der Ag und der ASt am 19. Mai 2003 statt.
Die Ag kam in ihrer ursprünglichen Bewertung der Angebote im Vergabevermerk vom 16. Juni 2003 zu dem Ergebnis, dass alle Bieter außer der ASt, die das preislich höchste Angebot abgegeben hatte, entweder vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssten bzw. ihnen die im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit fehle.
Ein Mitarbeiter der Fachaufsichtsbehörde der Ag, die …, führte daraufhin eine eigene fachliche Überprüfung der Bewertung der Eignung der Bieter durch. Dabei wurden zunächst die Referenzobjekte der Beigeladenen im einzelnen auf gleichwertig einzuschätzende Wasserbauleistungen hin überprüft. Im Vermerk vom 3. September 2003 kam die Fachaufsichtsbehörde zum Ergebnis, dass die Firma M. zwar anspruchsvolle Spundwandarbeiten durchgeführt habe. Angesichts der außergewöhnlichen Baumaßnahme seien vergleichbare Leistungen allerdings noch nicht erbracht worden, auch wenn Pressarbeiten geringeren Umfanges nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich der Schleuse S. ergab die Objektbetrachtung der Fachaufsichtsbehörde, dass es sich um eine anspruchsvolle Baumaßnahme mit nicht gleichwertigen, aber der streitgegenständlichen Baumaßnahme nahen Randbedingungen handele. Es hätten jedoch keine Baugrundschwierigkeiten bestanden, keine setzungsgefährdete Bebauung und keine Böschung vorgelegen. Nach einer Besprechung der Fachaufsichtsbehörde mit der Ag am 10. September 2003 wurde nochmals die Überprüfung der Eignung der Bieter gefordert. Der Mitarbeiter der Fachaufsichtsbehörde rückte in seinem Vermerk (Anlage 5 zum Vergabevermerk) vom 13. Oktober 2003 etwas von seiner vorherigen Einschätzung für die Beigeladene ab, gelangte jedoch weiterhin zu der Schlussfolgerung, dass in Bezug auf das Spundwandeinbringeverfahren durch Pressen alle Firmen der Bietergemeinschaft der Beigeladenen nur Arbeiten in geringem Umfang ohne vergleichbar schwierige Randbedingungen ausgeführt hätten. Daher verneinte sie den Nachweis der Fachkunde und Eignung für diesen hauptsächlichen Teil der ausgeschriebenen Leistungen auch bei nicht zu genauer Auslegung der erwähnten Randbedingungen. Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit kam die fachliche Beurteilung der Fachaufsichtsbehörde zum Ergebnis, dass die Beigeladene aufgrund des nicht vorhandenen, aber erforderlichen Geräts im Hinblick auf die Spundwandpress- und Bohrpfahlwandarbeiten nicht leistungsfähig sei.
In einer Besprechung der Ag mit der Fachaufsichtsbehörde am 15. Oktober 2003 entschied der zuständige Dezernatsleiter …, dass der Beigeladenen die Eignung nicht abgesprochen werden könne. Seiner Meinung nach sei es ausreichend, dass die vorgelegten Referenzen der Beigeladenen insgesamt verdeutlichten, dass sie das Spundwandeinbringeverfahren „Pressen” so beherrsche, dass sie mit den vorgegebenen Randbedingungen der konkreten Bauaufgabe umgehen könne. Darüber hinaus sei die technische Leistungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn neben den eigenen zur Verfügung stehenden Geräten auch die am Markt verfügbaren Fachk...