Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe der Baumaßnahme „Wasserstraßen”
Nachgehend
Tenor
1. Die Aufhebung der Ausschreibung der Baumaßnahme Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 17, … Wasserstraßen, Trasse Süd …, Los 2 (…kanal km… – …) wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung der Angebote der Bieter unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25. Februar 2004 – VII – Verg 77/03) vorzunehmen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur notwendigen Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen der Antragstellerin.
4. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
I.
Die Vergabestelle und Antragsgegnerin (Ag) schrieb die verfahrensgegenständlichen Leistungen für die Baumaßnahme „… Wasserstraßen – Trasse Süd – …, Los 2 – …kanal km … bis km …” im offenen Verfahren gemäß § 3a Nr. 2 VOB/A europaweit aus.
Die Antragstellerin (ASt) gab ein Hauptangebot sowie 19 Nebenangebote für die Baumaßnahmen ab. Neben der ASt haben sich noch fünf weitere Bieter am Wettbewerb beteiligt.
Die Ag kam in ihrer ursprünglichen Bewertung der Angebote im Vergabevermerk vom 16. Juni 2003 zu dem Ergebnis, dass alle Bieter außer der ASt, die das preislich höchste Angebot abgegeben hatte, entweder vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssten bzw. ihnen die im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit fehle. Diese Beurteilung der Ag wurde von der Fachaufsichtsbehörde, der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, ersetzt mit dem Ergebnis, dass die Mindestbieterin neben der ASt ebenfalls als leistungsfähig und geeignet anzusehen sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 stellte die ASt bei der Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag. In dem daraufhin durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat die Vergabekammer des Bundes durch Beschluss vom 10. Dezember 2003 (VK 2 – 116/03) entschieden, den Nachprüfungsantrag der ASt zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss der Kammer erhob die ASt sofortige Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Februar (VII – Verg 77/03) entschieden:
- Auf die sofortige Beschwerde der ASt wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 10. Dezember 2003 (VK 2 – 116/03) aufgehoben. Der Ag wird aufgegeben, die Angebotswertung in dem Vergabeverfahren betreffend den Ausbau des Teltowkanals, PFA 6, km 23,200 bis km 25,550 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
- (…)
In den Gründen hatte das OLG Düsseldorf dargelegt, dass
„…die Ag an die fachliche Leistungsfähigkeit der Bieter strenge Anforderungen gestellt (hat). Der strenge Beurteilungsmaßstab wird nicht nur durch den überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Bauleistungen gerechtfertigt, sondern ist zudem durch die dem Bieterkreis bekannt gegebenen Bewertungsmaßstäbe festgelegt. (…) In Ziffer 11 heißt es dazu unter dem Stichwort „Mindestbedingungen”: „Aufgrund der Randbedingungen (17 m tiefer Geländeeinschnitt und verformungsrelevante Bebauung) werden überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit gestellt.” (…) Bei dieser Ausgangslage ist in die Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit insbesondere einzubeziehen, ob ein Bieter in den letzten Jahren Arbeiten der ausgeschriebenen Art unter vergleichbaren Randbedingungen (17 m tiefer Geländeeinschnitt und verformungsrelevante Bebauung) bereits ausgeführt hat.” (Seite 7).
Des Weiteren „(…) müssen die Bieter (…) auch ihre Erfahrungen mit derartigen Wasserbauleistungen nachweisen. Das erfordert von jedem Bieter, der für den Zuschlag in Betracht kommen soll, den Nachweis, dass er in der Vergangenheit bereits Bauleistungen im innerstädtischen Bereich unter den in Ziffer 11 der Vergabebekanntmachung genannten schwierigen Randbedingungen ausgeführt hat.” (Seite 10)
Nach Durchführung einer neuen Wertungsrunde teilte die Ag der ASt mit Schreiben vom 17. Mai 2004 mit, dass „die gerichtlich enge Auslegung weiterhin dazu führt, dass keine der an der Ausschreibung beteiligten Bietergemeinschaften/Bieter den Nachweis der Eignung im Hinblick auf die in der Vergabebekanntmachung geforderten hohen spezifischen Anforderungen (17 m tiefer Geländeeinschnitt und verformungsrelevante Bebauung) vollständig erbringen konnte. Im Ergebnis war daher die Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 c VOB/A aufzuheben.”
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 rügte die ASt die Vorgehensweise der Ag. Sie begründete ihre Rüge damit, dass Gründe für eine Aufhebung nicht ersichtlich seien. Die von der Ag bis zur Weisung der Fachaufsichtsbehörde durchgeführte Wertung der Angebote habe zur Bejahung der Eignung der ASt geführt. Davon dürfe die Ag nunmehr nicht mehr abweichen. Das OLG habe die ursprüngliche Bewertung als „im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend” bezeichnet. ...