Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe der Baumaßnahme „Berliner Wasserstraßen”

 

Tenor

1. Die Aufhebung der Ausschreibung der Baumaßnahme Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 17, Berliner Wasserstraßen, Trasse Süd BFA 6, Los 2 (Teltowkanal km …) wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung der Angebote der Bieter unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25. Februar 2004 – VII – Verg 77/03) vorzunehmen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur notwendigen Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen der Antragstellerin.

4. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

I.

Die Vergabestelle und Antragsgegnerin (Ag) schrieb die verfahrensgegenständlichen Leistungen für die Baumaßnahme „Berliner Wasserstraßen – Trasse Süd – PFA 6, Los 2 – Teltowkanal km … bis km …” im offenen Verfahren gemäß § 3a Nr. 2 VOB/A europaweit aus. Die ASt hat ein Hauptangebot nebst drei Nebenangeboten abgegeben. Neben der ASt haben sich noch fünf weitere Bieter am Wettbewerb beteiligt.

Die Ag kam in ihrer ursprünglichen Bewertung der Angebote im Vergabevermerk vom 16. Juni 2003 zu dem Ergebnis, dass alle Bieter außer der Bietergemeinschaft … (nachfolgend BG), die das preislich höchste Angebot abgegeben hatte, entweder vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssten bzw. ihnen die im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit fehle. Diese Beurteilung der Ag wurde von der Fachaufsichtsbehörde, der …, ersetzt mit dem Ergebnis, dass die ASt ebenfalls als leistungsfähig und geeignet anzusehen sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 stellte die BG bei der Vergabekammer des Bundes einen Nachprüfungsantrag. In dem daraufhin durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat die Vergabekammer des Bundes die ASt durch Beschluss vom 6. November 2003 beigeladen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 (VK 2 – 116/03) hat die Kammer entschieden, den Nachprüfungsantrag der BG zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss der Kammer erhob die BG sofortige Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Februar (VII – Verg 77/03) entschieden:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der ASt wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 10. Dezember 2003 (VK 2 – 116/03) aufgehoben.

    Der Ag wird aufgegeben, die Angebotswertung in dem Vergabeverfahren betreffend den Ausbau des Teltowkanals, PFA 6, km … bis km … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

  2. (…)

In den Gründen hatte das OLG Düsseldorf dargelegt, dass

„…die Ag an die fachliche Leistungsfähigkeit der Bieter strenge Anforderungen gestellt (hat). Der strenge Beurteilungsmaßstab wird nicht nur durch den überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Bauleistungen gerechtfertigt, sondern ist zudem durch die dem Bieterkreis bekannt gegebenen Bewertungsmaßstäbe festgelegt. (…) In Ziffer 11 heißt es dazu unter dem Stichwort „Mindestbedingungen”: „Aufgrund der Randbedingungen (17 m tiefer Geländeeinschnitt und verformungsrelevante Bebauung) werden überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit gestellt.” (…) Bei dieser Ausgangslage ist in die Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit insbesondere einzubeziehen, ob ein Bieter in den letzten Jahren Arbeiten der ausgeschriebenen Art unter vergleichbaren Randbedingungen (17 m tiefer Geländeeinschnitt und verformungsrelevante Bebauung) bereits ausgeführt hat.” (Seite 7).

Des Weiteren „(…) müssen die Bieter (…) auch ihre Erfahrungen mit derartigen Wasserbauleistungen nachweisen. Das erfordert von jedem Bieter, der für den Zuschlag in Betracht kommen soll, den Nachweis, dass er in der Vergangenheit bereits Bauleistungen im innerstädtischen Bereich unter den in Ziffer 11 der Vergabebekanntmachung genannten schwierigen Randbedingungen ausgeführt hat.” (Seite 10)

Hinsichtlich der Frage der bei der ASt verfügbaren Geräte führte der Senat aus, dass die Ag „nicht befugt ist, Geräte, die sie zusätzlich für erforderlich hält, von sich aus mit dem Hinweis zu berücksichtigen, die entsprechende Ausrüstung sei ohne weiteres am Markt erhältlich. Eine solche Verfahrensweise widerspricht nicht nur den bekannt gemachten Vergabebedingungen, wonach der Bieter selbst mit Hilfe der Geräte seine technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen hat. Sie verbietet sich auch deshalb, weil (…) völlig offen ist, ob die [ASt] bereit ist, zum Zwecke der Auftragsdurchführung zusätzliches Gerät anzuschaffen oder zu mieten, obschon sie ihr Angebot ausweislich der Geräteliste mit einem kleineren Gerätepark kalkuliert hat.”

Nach Durchführung einer neuen Wertungsrunde teilte die Ag der ASt mit Schreiben vom 17. Mai 2004 mit, dass „die gerichtlich enge Auslegung weiterhin dazu führt, dass keine der an der Ausschreibung beteiligten Bietergemeinschaften/Bieter den Nachweis der Eignung im Hinblick auf di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge