Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im folgenden „GWB”)
Beteiligte
1. SANYO Electric Co., Ltd |
2. Toshiba Battery Engineering |
Rechtsanwälte Horst Henschen und Dr. Josef L. Schulte Schulte Rechtsanwälte |
Tenor
1. Der Erwerb sämtlicher Anteile an der Toshiba Battery Engineering, Tokyo, Japan, durch die SANYO Electric Co., Ltd., Osaka, Japan, wird nicht untersagt.
2. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf
…,– DM
(in Worten:…Deutsche Mark)
(nachrichtlich:…EURO)
festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt.
Gründe
1. Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 haben die Verfahrensbevollmächtigten angemeldet, dass die SANYO Electric Co., Ltd., Osaka, Japan (nachfolgend: Sanyo), beabsichtigt, von der Toshiba Battery Co., Ltd. Tokyo, Japan (nachfolgend: Toshiba), sämtliche Anteile an der Toshiba Battery Engineering, Tokyo, Japan (nachfolgend: TBE), zu erwerben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001, im Bundeskartellamt per Fax am selben Tag eingegangen, hat die Verfahrensbevollmächtigte die Anmeldung vervollständigt.
2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Beschlussabteilung festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des GWB fällt, jedoch die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht erwarten lässt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2001, per Fax am selben Tag abgesandt, hat die Beschlussabteilung der Verfahrensbevollmächtigten gem. § 40 Abs. 1 GWB mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.
I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN
3. Sanyo ist ein weltweit tätiger Hersteller von elektronischen Produkten. Mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik, Haushaltsgeräten, elektronischen Komponenten sowie mit Batterien erzielte Sanyo im am 31.03.2000 beendeten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weltweit umgerechnet etwa 34,9 Mrd. DM, davon rd. […] Mrd. DM in der Europäischen Union und […] Mio. DM in Deutschland.
Im Geschäftsbereich Batterien wurden weltweit etwa 4,5 Mrd. DM umgesetzt, davon rd. [≫70% (… Mrd DM)] mit wiederaufladbaren Batterien (Akkumulatoren). In Deutschland erzielte Sanyo im Batteriegeschäft Umsätze von rd. [… Mio. DM], davon über [… %] mit wiederaufladbaren Batterien. Sowohl weltweit als auch in Deutschland konzentriert sich Sanyo im Batteriegeschäft auf das Geschäft mit industriellen Kunden, die die Batterien zur Erstausrüstung ihrer elektronischen Produkte verwenden (OEM-Geschäft). Hier ist Sanyo bei allen derzeit eingesetzten Technologien weltweit Marktführer. Nur ein kleiner Teil (im Inland unter […] %) der Sanyo-Batterien, überwiegend nichtwiederaufladbare (Primär-)Batterien, werden in sog. Blisterpacks direkt an Endverbraucher verkauft.
4. Auf TBE wird Toshiba den Geschäftsbereich (wiederaufladbare) „Nickel-Metall-Hydrid-Batterien” übertragen. Sämtliche zu übertragende Vermögensgegenstände, insbesondere die Fertigungsstätte, befinden sich in Japan. Vertriebspersonal wird von TBE nicht übernommen, sondern verbleibt bei Toshiba bzw. bei mit Toshiba verbundenen Unternehmen. Im am 31.03. 2000 beendeten Geschäftsjahr 1999/2000 erzielte TBE Umsatzerlöse von weltweit umgerechnet etwa […] Mio. DM, davon […] Mio. DM in der Europäischen Union und […] Mio. DM in Deutschland. Im Jahr 2000 sank der weltweite Umsatz auf rd. […] Mio. DM. Auch TBE vertreibt seine Produkte fast ausschließlich an industrielle Kunden. Die Umsätze im Geschäft mit Endverbrauchern lagen im Inland unter […] Mio. DM.
5. Toshiba will sich zwar vom Geschäftsbereich „Nickel-Metall-Hydrid(NiMH)-Batterien” trennen, wird aber weiterhin in der Herstellung und im Vertrieb anderer Batterietypen, sowohl von nichtwiederaufladbaren (Primär-)Batterien als auch von wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterien tätig bleiben. Der Verkauf der NiMH-Sparte soll nach eigenen Angaben auch der Konzentration der Unternehmensressourcen auf die neuesten Technologien im Bereich der wiederaufladbaren Batterien, d.h. Lithium-Ionen-Batterien bzw. Lithium-basierte Neuentwicklungen dienen.
II. ZUSAMMENSCHLUSS UND ANWENDUNGSBEREICH DES GWB
6. Der Erwerb sämtlicher Anteile an TBE durch Sanyo erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 3 a GWB.
7. Das GWB findet auf den Zusammenschluss Anwendung, da beide am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen im Inland Umsatzerlöse erzielten und somit Inlandsauswirkungen vorliegen (§ 130 Abs. 3 GWB).
8. Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle gemäß § 35 ff. GWB finden Anwendung, weil allein Sanyo Umsatzerlöse weltweit von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark und in Deutschland von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark erzielt hat (§ 35 Abs. 1 GWB). Die Voraussetzungen der De-minimis-Klausel oder der Bagatellmarkt-Klausel (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB) liegen nicht vor.
9. Das angemeldete Vorhaben hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989...