Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachprüfungsverfahren: Lieferung und Montage von HKLS-Anlagen
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens je zur Hälfte. Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zur Hälfte.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im offenen Verfahren die Vergabe „Lieferung und Montage von HKLS-Anlagen für die Baumaßnahme […], Vergabenummer: […], Maßnahmennummer: […], aus.
Im Leistungsverzeichnis der Vergabeunterlagen ist unter anderem die Position 2.3.370 enthalten, die wie folgt beschrieben ist:
„Kugelhahn, als Durchgangshahn mit Regulierkugel und Regelskala, mit Muffenanschluss, Gehäuse aus Gusseisen mit Lamellengraphit GG, mit Grundanstrich, Kugel aus nichtrostendem Stahl, für Schlüsselbetätigung mit Schlüssel PN 6 mit vollem Durchgang DN 15”
In den Bewerbungsbedingungen (Formblatt 212EG) heißt es unter Ziffer 1:
„Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.”
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 reichte die ASt neben zwei weiteren Bietern ein Angebot ein. Im Begleitschreiben zum Angebot wies die ASt auf diverse „Unstimmigkeiten im Leistungsverzeichnis” hin und machte insoweit Ausführungen zu insgesamt 21 Positionen des Leistungsverzeichnisses. Zur Position 2.3.370 führte sie dabei aus:
„2.3.370 → Kugelhähne: |
Text unklar beschrieben. […] oder glw. |
angenommen.” |
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Zu den übrigen aufgeführten Positionen wurde ebenfalls ganz überwiegend angemerkt, dass der Text unklar sei oder bestimmte Maßangaben fehlten, und im Weiteren ausgeführt, welche Maße oder ähnliches die ASt ihrem Angebot zugrundegelegt habe.
In seinem Vergabevorschlag vom 8. März 2013 kam das von der Ag mit der Angebotsprüfung betraute Ingenieurbüro zu dem Ergebnis, das Angebot der ASt für den Zuschlag vorzuschlagen. Zu den Anmerkungen der ASt im Begleitschreiben wurde in Bezug auf die Mehrheit der erwähnten Positionen des Leistungsverzeichnisses vermerkt, dass die Annahmen der ASt in Ordnung seien. Im Übrigen seien zum Teil Mehr- oder Minderkosten zu erwarten. Zur Position 2.3.370 (Kugelhähne) wurde ausgeführt:
„Der kalkulierte Kugelhahn […] ist zum ausgeschriebenen Produkt nicht gleichwertig. Es handelt sich um einen normalen Kugelhahn, ohne Regelskala.”
Im Vermerk vom 11. März 2013 kommt die Ag vorläufig zu dem Ergebnis, dass die Angebote aller drei Bieter auszuschließen seien. In Bezug auf das Angebot der ASt heißt es, dass sie für die Position 2.3.370 Kugelhähne angeboten habe, die nicht der Ausschreibung entsprechen würden. Des Weiteren seien die technischen Beschreibungen verschiedener Positionen im Leistungsverzeichnis nicht eindeutig und umfassend beschrieben; die Positionen hätten daher von den Bietern nicht eindeutig kalkuliert werden können.
Mit Schreiben vom 12. März 2013, übersandt am 22. März 2013, teilt die Ag der ASt mit, dass das Vergabeverfahren gemäß §§ 17 bzw. 17 EG bzw. 17 VS VOB/A eingestellt worden sei, weil die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssten. Denn die technischen Beschreibungen verschiedener Positionen seien nicht eindeutig und umfassend, und es lägen nach Durchführung des offenen Verfahrens keine zuschlagsfähigen Angebote vor. Das Angebot der ASt könne nicht berücksichtigt werden, weil sie für die Position 2.3.370 Kugelhähne angeboten habe, die nicht der Ausschreibung entsprechen würden. Im Folgenden werde beabsichtigt, ein (erneutes) offenes Verfahren durchzuführen.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25. März 2013 rügte die ASt die beabsichtigte Aufhebung des Vergabeverfahrens sowie den Ausschluss des Angebots der ASt als vergaberechtswidrig. Mit Schreiben vom 4. April 2013 teilte die Ag der ASt mit, dass sie nicht beabsichtige, das Vergabeverfahren fortzusetzen. Zur Position 2.3.370 führte sie insbesondere aus, dass die Anforderung eindeutig sei; solche Produkte gebe es etwa von der Fa. […] Armaturen in […]. Das von der ASt angebotene Produkt hätte hingegen zum Ausschluss führen müssen.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 2013 an die Ag wandte sich die ASt noch einmal gegen die Aufhebung und informierte die Ag darüber, dass eine Preisanfrage bei der Fa. […] Armaturen ergeben habe, dass der von der Ag nach Position 2.3.370 geforderte Artikel so nicht in deren Lieferprogramm enthalten sei; damit bestehe auch kein Ausschlussgrund in Be...