Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe „Sanierungsmaßnahmen von abgehängten Decken”
Nachgehend
Tenor
1. Die Ag wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht erneut die Wertung der Angebote unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin vorzunehmen.
2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens als Gesamtschuldner sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im offenen Verfahren die Bauleistung „… Sanierung, …, Abgehängte Decken …” mit Bekanntmachung … vom … 2010 europaweit aus. Gemäß Ziffer VI.5) der Bekanntmachung war Tag der Absendung der Bekanntmachung der … 2010. Unter Ziffer II.2.1) der Bekanntmachung heißt es:
„Gesamtmenge bzw. -umfang
ca. 15 000 m² Metallkassettendecken (Klemmsystem) mit verschiedenen Oberflächen. Das Vergabeverfahren wird auf der Grundlage der VOB Teil A, Ausgabe 2006 durchgeführt.”
Die ausgeschriebenen Leistungen sind unter einzelnen Leistungspositionen – insbesondere bezogen auf einzelne Flächen – im Leistungsverzeichnis beschrieben. Die Leistungsposition 1.1.1.10 des Leistungsverzeichnisses hat etwa die Lieferung und Befestigung von 1.600 m² Unterdecke aus Metallkassetten mit bestimmten Eigenschaften zum Gegenstand. Der Einheitspreis ist pro m² anzugeben. Als Fugenbreite zwischen den Metallkassetten ist ein Abstand von 3 mm vorgegeben. Unter Leistungsposition 1.1.1.60 heißt es:
„Einbaurasterleuchte 60/60 cm, modulfähig
Leistungen zum Einbau einer modulfähigen Einbauleuchte
(Achsmaß 60/60 cm)
Einbau Leuchte erfolgt durch den Auftragnehmer Elektro
Deckenausschnitt: 1 Kassettenfeld (60/60 cm)
einschließlich notwendiger Auswechslung der Unterkonstruktion
Liefern und Einbau von Befestigungswinkeln aus verzinktem Stahlblech, zur Verschraubung der Einbauleuchte von unten.
Liefern und Einbau einer Schallschutzabkofferung über der Einbauleuchte zur erforderlichen Längsschalldämmung”
Der Einheitspreis ist hier pro Stück (bei einer Gesamtmenge von 240 Stück) anzugeben. In der Zusammenschau mit den übrigen Unterlagen ist das Verhältnis der zwei genannten Positionen so zu verstehen, dass die in Position 1.1.1.10 aufgeführte Gesamtmenge von 1.600 m² der Gesamtdeckenfläche in diesem Abschnitt des Leistungsverzeichnisses (1.1.1) entspricht und von dieser Gesamtfläche 240 Metallkassetten (60/60 cm) nicht einzubauen sind, da hier nach Position 1.1.1.60 die Unterkonstruktion für die Montage von Elektroleuchten zu erstellen ist. Dieses Verständnis ist jedenfalls zwischen der Antragstellerin (ASt) und der Ag unstreitig.
Gemäß Ziffer 5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen. Gemäß Ziffer 5.4 der Angebotsaufforderung ist einziges Zuschlagskriterium der Preis. In den Bewerbungsbedingungen zur Ausschreibung heißt es unter anderem:
„… |
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3.3 |
Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden. |
… |
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3.7 |
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen” auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A). |
…” |
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Die ASt und die Beigeladene (Bg) sowie vier weitere Bieter gaben bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot ab. Nach der Submission liegt das Angebot der ASt preislich auf dem ersten Rang, gefolgt von dem Angebot der Bg.
Das Angebot der ASt weist in einzelnen Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses, unter anderem für die Leistungspositionen 1.1.1.60 und 1.1.1.70, negative Einheitspreise aus. Allen negativen Einheitspreisen liegt die gleiche Kalkulationssystematik der ASt zugrunde.
Mit E-Mail vom 16. November 2010 bat die Ag die ASt um schriftliche Stellungnahme zu den von der ASt angebotenen negativen Einheitspreisen in einigen Leistungspositionen. Mit Schreiben vom 16. November 2010 erläuterte die ASt gegenüber der Ag ihre Kalkulation in den Leistungspositionen, in denen sie negative Einheitspreise angeboten hat, dahingehend, dass sie in den fraglichen Positionen des Leistungsverzeichnisses die Ersparnis für die entfallende Metallkassette und deren Beschichtung einkalkuliert habe; diese Ersparnis hebe die notwendigen Maßnahmen gemäß Beschreibung im Leistungsverzeichnis mehr als...