Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 20. Januar 2011 (VK 1-142/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 67.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 14. September 2010 (Absendetag: 02. September 2010) die Bauleistung "Bundeswehrkrankenhaus -GBM-Sanierung, Teil: Hochhaus Ost-Nord-West, Abgehängte Decken Nordflügel" im Offenen Verfahren aus. Diese Bauleistung war unter II.2.1) wie folgt beschrieben:
Gesamtmenge bzw. -umfang ca. 15 0000 m² Metallkassettendecken (Klemmsystem) mit verschiedenen Oberflächen. Das Vergabeverfahren wird auf der Grundlage der VOB Teil A, Ausgabe 2006 durchgeführt.
Das Leistungsverzeichnis sah beispielsweise unter 1.1.1.10 die Anbringung einer Unterdecke aus Metallkassetten auf einer Fläche von 1.600 m² vor, wobei ein Einheitspreis je m² anzugeben war. Unter Leistungsposition 1.1.1.60 hieß es beispielsweise:
Einbaurasterleuchte 60/60cm, modulfähig Leistungen zum Einbau einer modulfähigen Einbauleuchte (Achsmaß 60/60cm)
Einbau Leuchte erfolgt durch den Auftragnehmer Elektro
Deckenausschnitt: 1 Kassettenfeld (60/60cm)
einschließlich notwendiger Auswechslung der Unterkonstruktion
Liefern und Einbau von Befestigungswinkeln aus verzinkten Stahlblech, zur Verschraubung der Einbauleuchte von unten
Liefern und Einbau einer Schallschutzabkofferung über der Einbauleuchte zur erforderlichen Längsschalldämmung
240,00 Stück
Die Art der Ausschreibung sowie die Übermessungsvorschriften der VOB/C führten - ebenso wie bei anderen Leistungspositionen - dazu, dass der Auftragnehmer zwar die angegebene Fläche einer abgehängten Decke (bei Leistungsposition 1.1.1.10 also 1.600 m²) abrechnen durfte, tatsächlich aber die auszuführende Fläche infolge von Aussparungen (in Leistungsposition 1.1.1.60 für Deckenleuchten) geringer war.
Die Antragstellerin, die Beigeladene sowie vier weitere Bieter gaben Angebote ab. Das Angebot der Antragstellerin wies in Leistungsposition 1.1.1.60 sowie vergleichbaren Leistungspositionen negative Preise auf. Auf Anfrage der Antragsgegnerin erläuterte die Antragstellerin dies dahingehend, sie habe in den fraglichen Leistungspositionen die Ersparnis für die entfallende Unterdecke einkalkuliert; die sich daraus ergebende Ersparnis wiege den Wert der in den fraglichen Leistungspositionen ausgeschriebenen Leistungen mehr als auf.
Daraufhin schloss die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin aus, weil die Negativpreise als fehlende Preisangaben anzusehen seien. Sie beabsichtigt, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen.
Dagegen hat die Antragstellerin nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag eingereicht. Bei den Negativpreisen handele es sich nicht um eine fehlende Preisangabe. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Mischkalkulation nicht vor; sie - die Antragstellerin - habe die bei den die abgehängte Decke betreffenden Leistungspositionen sich durch die Übermessungsregeln ergebenden Einsparungen auch bei den Leistungspositionen berücksichtigen dürfen, die gerade die zu übermessenden Flächen beträfen. Sie hat daher beantragt,
der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Ausschluss ihres, der Antragstellerin, Angebots aufzuheben und die Prüfung und Wertung der Angebote, insbesondere ihres Angebots unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
Die Antragsgegnerin hat auf eine Antragstellung verzichtet und auf ihre Rügebeantwortung verwiesen.
Die Beigeladene hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei den Preisangaben der Antragstellerin in den fraglichen Leistungspositionen handele es sich um eine unzulässige Mischkalkulation. Sich aus den Regeln über die Übermessung ergebende Ersparnisse bei den Flächen für die abgehängten Decken hätten dort abgesetzt werden müssen.
Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht eine erneute Wertung der Angebote unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin vorzunehmen. Das Angebot der Antragstellerin könne unabhängig von der Frage, ob die VOB/A 2006 oder VOB/A 2009 anzuwenden sei, nicht ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22.12.2010 - VII-Verg 33/10) seien negative Preise als ordnungsgemäße Preisangabe anzusehen. Es liege auch keine unzulässige Mischkalkulation vor. Die Antragstellerin habe die sich aus den zu übermessenden Aussparungen ergebenden Ersparnisse bei den die Aussparungen betreffenden Leistungspositionen berücksichtigen dürfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Sie macht wei...