Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferleistungen
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (ASt), ein in Beratung, Verkauf und Kundendienst von … tätiges Unternehmen, wendet sich mit ihrem Nachprüfungsantrag insbesondere gegen die Aufhebung der Ausschreibung durch die Antragsgegnerin (Ag) wegen Vorliegens schwerwiegender Gründe nach § 20 Abs. 1 lit. d) EG VOL/A.
1.) Die Ag schrieb am … die beabsichtigte Vergabe des öffentlichen Auftrags „Kauf oder Miete von …” im Rahmen eines offenen Verfahrens im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften” gemeinschaftsweit aus (…). Danach sollten zum einen zwölf … mit Datenausgabe als Hardcopy für ….
Die technischen Anforderungen, denen die angebotenen Geräte genügen müssen, ergaben sich aus dem als Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung beigefügten Formblatt „Technische Anforderungen Universal-…”, korrigiert mit E-Mail vom 19. Juli 2010. Dieses Formblatt war ausweislich der Aufforderung zur Angebotsabgabe (vgl. dort Tz. 6.1) von den Bietern auszufüllen.
Danach waren dem Angebot ebenfalls beizufügen das ausgefüllte Formular „Angebot Kauf” (Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung) sowie das ausgefüllte Formular „Angebot Miete” (Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung).
In der Bekanntmachung (vgl. dort Tz. IV.2.1) und dem Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe (vgl. dort Tz. 3.1) wurden als Zuschlagskriterien der Preis (60%) und die Qualität/der technische Wert des angebotenen Produkts (40%) angegeben.
Nebenangebote waren nicht zugelassen.
Die Angebotsfrist lief am 17. August 2010 ab. Die Zuschlagsfrist sollte zunächst am 3. September 2010 enden, ist mit Einverständnis der Bieter auf den 21. September 2009 verlängert worden.
b) Die Antragstellerin (ASt) gab fristgerecht ein Angebot ab. Gegenstand des Angebots der ASt war ein Gerätetyp des Herstellers …, welcher bei der Ag seit rd. 2 Jahren mietweise im Einsatz ist. In ihrem Begleitschreiben vom 9. August 2010 bot die ASt „optional” zum einen die Wartung der Geräte, zum anderen die Vermietung des bei der Ag installierten … zu günstigeren Konditionen an.
Am 11. August 2010 fand ein Telefonat zwischen der Ag und der Beigeladenen (Bg) statt, in welchem die Ag der Bg – ausweislich der Erklärung der Ag in der mündlichen Verhandlung -mitteilte, dass die Bg ein Angebot als Einzelbieter und daneben als Mitglied einer Bietergemeinschaft abgeben könne. Die Bg reichte daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2010 ein Angebot als Einzelbieterin ein. Daneben gab eine Bietergemeinschaft ein Angebot ab, deren Mitglied die Bg war. Beide Angebote waren vom Geschäftsführer der Bg unterzeichnet.
c) Durch Schreiben nach § 101a GWB vom 3. September 2010 informierte die Ag die ASt darüber, dass deren Angebot nicht berücksichtigt werden könne. Zur Begründung führte die Ag aus, das Angebot entspreche zwar den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Der Zuschlag könne darauf aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht erteilt werden. Beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen.
Mit Schreiben vom 5. September 2010 bzw. per E-Mail vom 9. September 2010 rügte die ASt die getroffene Vergabeentscheidung. Sie machte insbesondere geltend, das Angebot der Bg hätte zwingend ausgeschlossen werden müssen, weil es die technischen Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfülle. Hierbei handele es sich um die technischen Anforderungen hinsichtlich
- der Bildqualität,
- der präzisen Buchfalzerkennung und Buchfalzentzerrung,
- der zusätzlichen 2. Flächenkamera,
- der automatischen Buchfalzentzerrung und autom. Geraderücken (Rotationskorrektur),
- der automatischen Fingerspurenentfernung,
- der automatischen Entfernung von Zetteln u.ä.
Sollte die Ag die technischen Mindestanforderungen nachträglich gesenkt haben, sei dies – so die ASt – unzulässig.
Die Ag half dem Rügevorbringen der ASt jedoch nicht ab. In einem Schreiben vom 5. September 2010 teilte sie u.a. mit, die Bg habe zwei Angebote abgegeben, davon eines in Bietergemeinschaft. Die von der Bg, d.h. von der Bg selbst und der Bietergemeinschaft, angebotenen Geräte seien gemäß § 18 EG VOL/A am 30. August bzw. 3. September 2010 im Rahmen einer Vorführung getestet worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass das von der Bg angebotene Gerät die technischen Mindestanforderungen erfülle.
2. a). Mit einem am 16. September 2010 (ausweislich der Faxkennung um 16:18 Uhr) bei der Vergabekammer des Bundes eingegangenem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten stellte die ASt einen Antrag auf Nachprüfung. Diesen Antrag übermittelte die Vergabekammer der Ag am Nachmittag desselben Tages.
Noch vor dem Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer (ausweislich der Faxkennung um 15:57 Uhr) hatte die Ag die ASt – ebenso wi...