Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlusses

 

Tenor

1. Das mit Schreiben vom 27. Januar 2003, eingegangen im Bundeskartellamt am 28. Januar 2003, angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.

2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von XXXXX EUR für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf

XXXXX EUR (in Worten: XXXXX Euro) festgesetzt.

Gebührenschuldner ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GWB die im Rubrum zu 1. genannte Beteiligte.

 

Gründe

I. Vorhaben und Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 27. Januar 2003, eingegangen im Bundeskartellamt am 28. Januar 2003, hat die E.ON Energie AG, München (E.ON Energie) den Erwerb von 33% der Geschäftsanteile der Stadtwerke Eschwege GmbH, Eschwege (SW Eschwege) über ihre Tochter EAM Energie AG (EAM) [1] nach § 39 GWB angemeldet.

Die Mitteilung nach § 40 Abs. 1 GWB über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens ist der E.ON Energie und der EAM mit Schreiben vom 26. Februar 2003 sowie mit Schreiben vom 25. Februar 2003 der Stadt Eschwege und der SW Eschwege fristgerecht zugegangen.

Am 13. und 14. März 2003 hat die Beschlussabteilung mit Vertretern der Stadt Eschwege, der SW Eschwege und der Gesellschaft für kommunale Kooperation, einer Kooperation die einer Reihe von Stadtwerken im Umfeld von Eschwege beim Stromeinkauf behilflich ist, Gespräche zum o.g. Zusammenschlussvorhaben geführt.

Die Städtische Werke AG Kassel ist auf Grund ihres Antrags vom 01. April 2003 mit Beschluss vom 15. April 2003 beigeladen worden.

Die Stadt Eschwege, die SW Eschwege, die E.ON Energie und die EAM haben mit Schreiben vom 14. April 2003 einvernehmlich einer Verlängerung der Untersagungsfrist bis zum 15. Juli 2003 zugestimmt.

Am 18. Juni 2003 hat die Beschlussabteilung in einem Gespräch den Vertretern der E.ON Energie, der EAM und der Stadt Eschwege die Bedenken der Beschlussabteilung hinsichtlich des o.g. Zusammenschlussvorhabens dargestellt. Die oben Genannten haben daher eine Verlängerung der Untersagungsfrist bis zum 15. September 2003 angeboten und darüber hinaus zur Abwendung einer drohenden Untersagungsverfügung ins Ge-spräch gebracht, die Freigabe des Zusammenschlussvorhabens mit Auflagen bzw. Kompensationen zu verbinden. Eine erste kritische Einschätzung zu den angebotenen Kompensationen hat die Beschlussabteilung bereits in diesem Gespräch deutlich gemacht.

Die Zustimmung zur Verlängerung der Untersagungsfrist bis zum 15. September 2003 ist mit Schreiben der E.ON Energie vom 23. Juni 2003 auch im Namen der EAM, der Stadt Eschwege und der SW Eschwege im Bundeskartellamt eingegangen.

E.ON Energie hat in der Anmeldung vom 27. Januar 2003 sowie mit Schreiben vom 11., 14. und 21. Juli 2003 folgende Kompensationen vorgeschlagen und konkretisiert, um die

wettbewerblichen Bedenken der Beschlussabteilung auszugleichen:

  • • EAM bietet den Verkauf einer 49% – Beteiligung an der XXXXX an, einem Unternehmen, das Kraftwerksmodule plant, konstruiert und wartet.
  • • EAM bietet die Veräußerung der Stromverteilungsnetze in XXXXX an die XXXXX an.

Am 15. Juli 2003 hat die Beschlussabteilung der E.ON Energie telefonisch mitgeteilt, dass die Prüfung der angebotenen und mit o.g. Schreiben ergänzten Kompensationen eine gewisse Zeit erfordert und dass die Beschlussabteilung fristwahrend zwischenzeitlich eine Abmahnung versenden wird.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 wurde der E.ON Energie, der EAM, der Stadt Eschwege und der SW Eschwege mitgeteilt, aus welchen Gründen die Beschlussabteilung beabsichtigt, das Zusammenschlussvorhaben zu untersagen. Eine um die Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version wurde der Städtische Werke AG Kassel sowie den Landeskartellbehör-den von Hessen und Bayern mit Schreiben vom 18. Juli 2003 übermittelt. Den Verfahrensbeteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Juli 2003 eingeräumt.

Am 22. Juli 2003 hat die Beschlussabteilung telefonisch mit Herrn XXXXX von XXXXX und am 23. Juli 2003 im Rahmen eines Gesprächs im Bundeskartellamt mit Vertretern der XXXXX die seitens E.ON Energie angebotenen Kompensationen erörtert.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 haben die Stadt Eschwege und mit Schreiben vom 31. Juli 2003 die E.ON Energie auf die Abmahnung vom 16. Juli 2003 geantwortet. Insbesondere E.ON Energie machte deutlich, dass wegen des im Abmahnschreiben fehlenden Komplexes der angebotenen Kompensationen ihr diesbezüglich noch nicht ausreichendes Gehör gewährt worden sei. Die beigeladene Städtische Werke Kassel AG und die betroffenen Landeskartellbehörden haben keine Stellung genommen.

Mit Schreiben vom 04. August 2003 hat die Beschlussabteilung den Vorwurf nicht ausreichenden rechtlichen Gehörs zurückgewiesen und noch einmal die wesentlichen Gründe genannt, warum die angebotenen Kompensationen nicht ausreichend sind. Der E.ON Energie wurde erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 08. August 2003 eingeräumt.

Mit Schreiben vom 08. August 2003 hat die E.ON Energie noch einmal schriftlich, auch zu der Wertung der Beschl...

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