Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschaffungsverfahren betreffend rund 80.000 Paar Schuhen

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.04.2003; Aktenzeichen Verg 67/02)

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen, soweit er sich gegen die VSt zu 2) richtet.

2. Die VSt zu 1) hat als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vierten Teils des GWB bei der streitgegenständlichen Beschaffungsmaßnahme betreffend rund 80.000 Paar …schuhe die gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden.

3. Die Vergabestelle zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Antragstellerin zu 1/10. Die Vergabestelle zu 1) trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu 9/10, im übrigen trägt die Antragstellerin diese Auslagen selbst. Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle zu 2). Die Vergabestelle zu 1) und die Beigeladenen tragen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen selbst.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Vergabestelle zu 2) war notwendig.

 

Tatbestand

I.

Das vorliegende Nachprüfungsverfahren betrifft die Beschaffung von rund 80.000 Paar …schuhen für die B, die von der Vergabestelle zu 1) (VSt zu 1)) und der Vergabestelle zu 2) (VSt zu 2)) betrieben wurde.

Die VSt zu 2) ist eine vollständig im Besitz des Bundes stehende juristische Person des privaten Rechts. Aufgabe der VSt zu 2) ist es, als Schnittstelle zwischen B und Wirtschaft Serviceaufgaben der B auszugliedern und diese mit Partnern aus der Wirtschaft in der Form von privatrechtlichen Unternehmen neu zu organisieren. In diesem Zusammenhang wurde die VSt zu 2) auch damit beauftragt, die Versorgung der … mit Bekleidung neu zu ordnen. Hierzu entwarf die VSt zu 2) mit dem Bundesministerium … (BM) und dem Bundesamt …, das bisher mit der Bekleidungsbeschaffung betraut war, eine neue Konzeption. Danach soll die Versorgung der … und der … Mitarbeiter der B mit Bekleidung aufgrund eines Leistungsvertrages zwischen dem Bund und einem privatrechtlichen Unternehmen sichergestellt werden. Dieses Unternehmen soll in eigener Verantwortung die Versorgung der … und der … Mitarbeiter der B mit Bekleidung und persönlicher Ausrüstung übernehmen. Aufgrund eines entsprechenden Leistungsvertrages soll das Unternehmen unter anderem verpflichtet werden, den Einkauf von Bekleidungsstücken im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen, die Lagerhaltung für die beschafften und im Eigentum des Unternehmens stehenden Bekleidungsstücke zu übernehmen und diese bei Abforderung durch die B an den gewünschten Lieferort auszuliefern und an die B zu übereignen. Zur Umsetzung dieses Konzepts, d. h. zur Suche eines geeigneten Unternehmens, hat das BM im … 2001 ein europaweites Vergabeverfahren unter dem Titel „Neuorganisation der Bekleidungswirtschaft der B” als Verhandlungsverfahren mit vorangehender Vergabebekanntmachung durchgeführt. Dieses Vergabeverfahren wurde im August 2002 durch Zuschlagserteilung an ein aus Privatunternehmen bestehendes Bieterkonsortium beendet. Das Bieterkonsortium hat sich anschließend zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Teilhaber der VSt zu 1)) zusammengeschlossen und diese Gesellschaft hat wiederum anschließend die VSt zu 1) gegründet. Die Neugründung der VSt zu 1) war erforderlich, da die Ausschreibungsunterlagen zur genannten Ausschreibung für die Bieter die Bedingung enthielten, nach Zuschlagserteilung die zu errichtende …gesellschaft „in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH)” zu gründen. Ebenfalls aufgrund einer Bedingung in den Ausschreibungsunterlagen wurden die Bieter verpflichtet, nach Gründung der neuen …gesellschaft 25,1 % der Anteile an dieser Gesellschaft auf die VSt zu 2) zu übertragen. Die Übertragung wurde entsprechend den Ausschreibungsbedingungen vollzogen.

Die Rechte und Pflichten der VSt zu 1) gegenüber dem Bund ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag (GV) sowie einem mit dem Bund als Vertragspartner abgeschlossenen Leistungsvertrag (LV) und einem Kooperationsvertrag (KV). Die wesentlichen Inhalte der genannten Verträge waren bereits als Bestandteil der Verdingungsunterlagen vorgegeben. Die Vertragswerke enthalten in ihrer endgültigen Fassung unter anderem die folgenden Regelungen:

  • Gegenstand des Unternehmens der VSt zu 1) ist die Erbringung von Leistungen aller Art, die für die umfassende Versorgung der … und des …personals der B und anderen öffentlichen Einrichtungen des Bundes mit Bekleidung und Ausrüstungsgegenständen erforderlich sind, sowie der Handel mit neuen und gebrauchten Artikeln und deren Aufbereitung. Die VSt zu 1) ist weiterhin berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu beteiligen, diese zu gründen oder zu erwerben. Die VSt zu 1) ist berechtigt, auch Dritten gegenüber Leistungen auf dem Gebiet der Bekleidungswirtschaft zu erbringen (vgl. § 2 GV, § 1 KV).
  • Der Teilhaber der...

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