Entscheidungsstichwort (Thema)
öffentliche Ausschreibung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) neu
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Feststellungsantrag wird verworfen.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckmäßigen Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin. Die Auslagen der Beigeladenen trägt sie, soweit sie sich auf den Nachprüfungsantrag beziehen.
4. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes durch die Beigeladenen war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb durch Bekanntmachung ab dem … 2004 für den Zeitraum September 2004 bis September 2005 bundesweit die Vergabe „Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB [neu und neu2])” für verschiedene Berufsfelder öffentlich aus. Zielgruppe der Maßnahmen waren Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Antragsteller (ASt) gab fristgerecht ein Angebot unter anderem zu den Losen 298 und 300 ab. Am 20. Juli 2004 unterrichtete die Ag den ASt gemäß § 13 VgV, dass sie beabsichtige, der Beigeladenen zu 1) – für Los 298 – und der Beigeladenen zu 2) – für Los 300 – den Zuschlag zu erteilen. Weiterhin teilte die Ag mit, dass der ASt unter Berücksichtigung aller Umstände nicht das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 25 Nr. 3 VOB/A abgegeben habe.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 rügte der ASt Vergabeverstöße. Die Ag half der Rüge nicht ab. Der ASt stellte daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2004 einen Antrag auf Nachprüfung vor der Vergabekammer des Bundes. Diesen Antrag hat die Vergabekammer der Ag am 2. August 2004 zugestellt.
Zur Begründung machte der ASt geltend, dass das Vergabeverfahren in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. So führte er eine Verletzung des § 13 VgV an. Weiter war er der Meinung, dass eine fehlerhafte Ausschreibung im Sinne von § 8 VOL/A vorliege. So bürde die Leistungsbeschreibung den Bietern ein unbotmäßiges Risiko auf, weil die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer nicht ausreichend konkretisiert sei. Die Vergabestelle beabsichtige, offenbar mehr Teilnehmer einzusetzen als die für beide Maßnahmen ausgeschriebenen 77 Teilnehmer (unter Hinweis auf S. 27 der Leistungsbeschreibung, B.1.10: „(…) Eine gesonderte Abrechnung für die anfängliche Überbelegung erfolgt nicht.”). Der ASt rügte außerdem weitere Teile der Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Anforderungen an Personalqualifikation sowie an die räumliche und technische Ausstattung. Ferner lag seiner Ansicht nach eine Verletzung von § 25 Nr. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 VOL/A vor. Weiter machte er Auswertungsfehler geltend.
Er beantragte,
- die Antragsgegnerin anzuweisen, den Zuschlag für die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zur Durchführung in W gem. Los 298 und zur Durchführung in D gem. Los 300 an die Antragstellerin zu erteilen.
- die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen verbunden mit der Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die ASt erforderlich gewesen ist.
Ferner beantragte er Akteneinsicht gem. § 111 GWB.
Die Ag beantragte, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Dieser sei wegen verspäteter Rüge zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet und führte dies näher aus.
Mit Beschluss vom 19. August 2004 wurden die Beigeladenen zum Verfahren hinzugezogen. Die Beigeladenen trugen durch den gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten vor, der Nachprüfungsantrag sei im Hinblick auf die gerügte fehlerhafte Leistungsbeschreibung mangels rechtzeitiger Rüge unzulässig, im übrigen sei er auch unbegründet und führten dies näher aus.
Die Beigeladenen beantragten,
- Der Antrag der ASt wird zurückgewiesen.
- Die ASt trägt die Kosten des Verfahrens.
- Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladenen erforderlich war.
Weiterhin beantragten sie Akteneinsicht gem. § 111 GWB.
Am 1. September 2004 hat die Ag dem ASt mitgeteilt, dass sie die Ausschreibung in den streitgegenständlichen Losen aus schwerwiegenden Gründen gem. § 26 Nr. 1 d) VOL/A aufhebe. Sie beruft sich dabei darauf, dass die Vergabekammer des Bundes in einer Entscheidung die in den Verdingungsunterlagen enthaltene Erweiterungsoption um 20 % nach § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs als ungewöhnliches Wagnis angesehen habe. Die stritten Lose müssten aufgehoben werden. Die Bundesagentur für Arbeit setze diese Rechtsprechung in noch streitanhängigen Verfahren um, da die Verdingungsunterlagen in allen ausstehenden Fällen gleichlautend seien. Die Ag weist in ihrem Schreiben außerdem darauf hin, dass für die noch anhängigen Nachprüfungsverfahren – unabhängig von ihrem Ausgang – nicht sichergestellt werden könne, dass die Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zu einem sinnvollen Termin für den Teilnehmerkreis der Jugendlichen begönnen. Aufgrund der Verfahrensdauer müsse damit gerechnet werden, dass der Maßnahmebeginn sich bis in den Novem...