Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB

 

Tenor

1.Der mit Schreiben vom 21.10.2002 angemeldete Zusammenschluss wird nicht untersagt.

2.Die Gebühr für die Anmeldung wird auf [] EUR festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.

 

Gründe

1. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2002 hat die Schwartau Food Ingredients GmbH (Schwartau) im Einverständnis mit der Franz Zentis GmbH & Co. (Zentis) das Vorhaben angemeldet, entweder direkt oder über ihre Tochtergesellschaft Moll Marzipan GmbH, Berlin, zusammen mit Zentis ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, dessen Anteile zu je 50 % von den Müttern gehalten werden sollen. Nach Prüfung der Anmeldung hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fällt. Am 20.11.2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. die Mitteilung erhalten, dass das Bundeskartellamt in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.

I. Die beteiligten Unternehmen

2. Schwartau ist ein Konzernunternehmen der Schwartauer Werke GmbH & Co., Bad Schwartau. Anteilseigner ist die AOH Nahrungsmittel GmbH & Co. KG Dr. A-rend Oetker. Die Konzerngesellschaften der Schwartauer Werke GmbH & Co. sind insbesondere auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Konfitüren, Nuss-Nougat-Cremes, Müsli-Riegeln und Produkten für den Backbedarf tätig. Im Geschäftsjahr 2001 erzielte AOH weltweit einen Umsatz in Höhe von [] Mio. EUR, davon [] Mio. EUR in der Europäischen Union und [] Mio. EUR in Deutschland. Schwartau hat 2001 von Rösch & Moll GmbH & Co., Berlin, den Geschäftsbereich Marzipan- und Persipanrohmassenherstellung sowie Mandel- und Haselnusskernpräparate übernommen. Schwartau betreibt das Geschäft mit Marzipan und Persipan seither über die Moll Marzipan GmbH in Berlin. Die Produktionsanlagen in Bad Schwartau sind Ende 2001 stillgelegt und verschrottet worden.

3. Zentis ist auf dem Gebiet der Produktion und des Vertriebs von süßen Brotaufstrichen, Frucht- und anderen Füllungen für die weiterverarbeitende Industrie und Bäckereien sowie im Bereich Backzutaten tätig. Zentis erzielte im Geschäftsjahr 2001 weltweit und in der EU [] Mio. EUR Umsatzerlöse, davon ca. [] Mio. EUR in Deutschland.

4. Schwartau und Zentis beabsichtigen, in dem Gemeinschaftsunternehmen, das hierfür einen Teil des Werksgeländes von Zentis in Aachen anmieten wird, die Marzipanrohmassen-Produktion der Mütter zusammenzuführen. Daneben wird die bisherige Persipanrohmassenherstellung Schwartaus auf das Gemeinschaftsunternehmen verlagert. Hierzu werden zwei moderne Produktionsanlagen (Baujahr 1995/96) von Zentis beigesteuert, zwei Maschinen werden aus dem Bestand der von Schwartau im letzten Jahr übernommenen Rösch & Moll GmbH & Co. aus Berlin nach Aachen transferiert. Das Gemeinschaftsunternehmen wird ausschließlich seine Mütter Zentis und Schwartau mit Marzipanrohmasse, angewirktem Marzipan, Persipanrohmasse und angewirktem Persipan beliefern.

II. Zusammenschluss

5. Auf das Zusammenschlussvorhaben finden die Fusionskontrollvorschriften des GWB Anwendung. Das Vorhaben verwirklicht den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB, da Schwartau und Zentis beabsichtigen, die gemeinsame Kontrolle an dem zu gründenden Gemeinschaftsunternehmen zu erwerben. Ebenfalls verwirklicht wird der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) GWB, weil beide Beteiligte 50 % der Anteile erwerben werden. Hinsichtlich der Märkte, auf denen das Gemeinschaftsunternehmen tätig sein wird, gelten die Beteiligten gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB als zusammengeschlossen.

III. Anwendungsbereich des GWB

6. Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle gem. §§ 35 ff. GWB finden Anwendung. Unter Berücksichtigung von § 38 Abs. 5 GWB liegen der gemeinsame weltweite Umsatz sowie die Inlandsumsätze der beteiligten Unternehmen über den Schwellenwerten des § 35 Abs. 1 Ziff. 1, 2 GWB. Die Schwellenwerte von Art. 1 Abs. 2, 3 der europäischen Fusionskontrollverordnung werden nicht erreicht.

IV. Wettbewerbliche Beurteilung

7. Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben erfüllt nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB, da nicht zu erwarten ist, dass es durch den Zusammenschluss auf dem betroffenen Markt zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommt. Diese Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung kommt. Diese Beurteilung beruht auf den Ermittlungen der Beschlussabteilung bei allen maßgeblichen in- und ausländischen Wettbewerbern, einer Befragung von Nachfragern sowie den Erkenntnissen aus dem Fusionskontrollverfahren Schwartau/Rösch & Moll (B 2 – 75/01).

1.Relevante Märkte

8. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die bundesweiten Märkte für Marzipanrohmasse, angewirktes Marzipan, Persipanrohmasse und angewirktes Persipan.

a) Sachliche Marktabgrenzung

9. Die sachliche Marktabgrenzung richtet sich nach dem Bedarfsmark...

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