Entscheidungsstichwort (Thema)
KS-Quadro
Tenor
I. Der Antrag, den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. Juli 2003 (Az: B 1 – 26614 – SZ – 165/01) aufzuheben, wird abgelehnt.
II. Die Gebühr für die Entscheidung wird auf
xxx EURO |
(in Worten: xxx EURO) |
festgesetzt.
Tatbestand
A. Sachverhalt
1. Die Antragstellerin praktiziert seit etlichen Jahren mit einer Vielzahl von Kalksandsteinherstellern ein sternförmiges System von Lizenzverträgen. Unter den Lizenznehmern befinden sich praktische alle führenden Anbieter von Kalksandsteinen. Gegenstand der Lizenzverträge ist der Vertrieb bestimmter Kalksandsteine unter den Marken KS-Quadro und KS-QuadroE. Wesentlicher Bestandteil ist eine Lizenz zur Nutzung der Marken beim Vertrieb der Kalksandsteine. Auf Grund des Lizenzvertrages wird auch „Know How” für die Herstellung der Kalksandsteine zur Verfügung gestellt. Allerdings sind sowohl die unter der Marke KS-Quadro und KS-QuadroE vertriebenen Arten von Kalksandsteinen als auch das Verfahren ihrer Herstellung allgemein bekannt. Sie sind insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten. Mit Ausnahme der lizenzpflichtigen Nutzung der Marke KS-Quadro steht es nach den vorliegenden Informationen jedem Hersteller von Kalksandstein grundsätzlich frei, Kalksandsteine gleicher oder verwandter Art und Güte herzustellen und Weiter- bzw. Folgeentwicklungen vorzunehmen. Dementsprechend werden die Lizenzgebühren überwiegend zur Markenpflege und -entwicklung eingesetzt.
2. Der Lizenzvertrag beschränkt das Recht zur Nutzung der lizenzierten Marken und des zur Verfügung gestellten „Know How” auf ein bestimmtes Vertragsgebiet: die Antragsstellerin darf in dem jeweiligen Vertragsgebiet keine weiteren Lizenznehmer zulassen und hat Lieferungen anderer Lizenznehmer über die Grenzen der Vertragsgebiete hinweg zu unterbinden. Auf diese Weise ist das Bundesgebiet zwischen den Lizenznehmern in 34 Lizenzgebiete aufgeteilt. Die Lizenznehmer verpflichten sich ihrerseits in dem Lizenzvertrag zu einem Wettbewerbsverbot, dessen Umfang sich jedenfalls auf den Vertrieb der näher bezeichnete Art von Kalksandsteinen, mithin auf den Vertrieb konkurrierender Kalksandsteine bezieht. Die Lizenznehmer verpflichten sich darüber hinaus, etwaige Weiterentwicklungen allen Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen.
3. Durch bestandskräftigen Beschluss vom 15. Juli 2003 (Az: B 1 – 26614 – SZ – 165/01) hat die Beschlussabteilung gemäß § 32 i.V. m. § 1 GWB der Antragstellerin, dem Verein „Bauen mit System KS-Quadro e.V.” sowie 28 Herstellern von Kalksandsteinen (den Lizenznehmern) untersagt:
- die Gebietsbeschränkung und die Gebietsschutzregelung in § 2 der derzeitigen Lizenzverträge des KS-Quadro-Systems über den 31.12.2007 hinaus zu verwenden oder zu praktizieren,
nach dem 31.12.2007 ein Meldesystem der Lizenznehmer zu vereinbaren oder zu praktizieren, in welchem die Produktions- oder Absatzmengen
- in weniger als drei Monatsmengen aggregiert werden,
- von Werken solcher Unternehmen, die zu einem Konzern gehören und im selben Meldegebiet ansässig sind, nicht aggregiert werden,
- die Meldung nach anderen Kriterien als nach Wanddicken aufgeschlüsselt und nach KS-Quadro und KS-Quadro E unterteilt erfolgt oder
- die Meldungen an eine andere Person als den Bundesverband der Kalksandsteinindustrie e. V. erfolgen,
- gemeldete Zahlen oder daraus erstellte Statistiken anderen Personen außerhalb des Vorstands der KS-Quadro Verwaltungsgesellschaft mbH oder des Vorstands des Vereins Bauen mit System KS-Quadro e.V. in irgendeiner Form zur Kenntnis bringen.
Darüber hinaus hat die Beschlussabteilung dem Bundesverband der Kalksandsteinindustrie e. V. mit dem Beschluss untersagt, die gemeldeten Zahlen
- bei der statistischen Aufbereitung in mehr als zwei Meldegebiete (voraussichtlich Deutschland Nord und Deutschland Süd) zu unterteilen.
- aus ihnen erstellte Statistiken nach dem 31.12.2007 weiter zu leiten, aus denen die Produktion bzw. der Absatz einzelner Werke erkennbar ist,
- aus ihnen erstellte Statistiken weiter zu leiten, wenn pro Meldegebiet weniger als 5 Unternehmen, die in keiner Weise gesellschaftsrechtliche Beteiligungen aneinander halten, ihre Zahlen melden,
- aus ihnen erstellte Statistiken anderer Personen außerhalb des Vorstands der KS-Quadro Verwaltungsgesellschaft mbH oder des Vorstands des Vereins Bauen mit System KS-Quadro e. V. in irgendeiner Form zur Kenntnis bringen oder
- die Weiterleitung der von ihm eingezogenen Vereinsbeiträge für den „Bauen mit System KS-Quadro e.V.” in anderer Form als einer Gesamtsumme vorzunehmen.
4. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 beantragte die Antragstellerin förmlich, den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. Juli 2003 aufzuheben. Dem Antrag ging eine gutachterliche Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin voraus. Die Antragsstellerin macht geltend, es habe sich sowohl die Sach- als auch die Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert. Die dem Beschluss notwendig zu Grunde liegende Prognose der Sachlage im Jahr 2008 habe sich als...