Der Beschluss ist bestandskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilaufträge. Rückbau KNK. der Vergabe je eines Auftrags zur Durchführung von Modifikationen an der Zellstruktur der Einhausung im KNK …. zur Lieferung eines Werkzeugträgersystems zum fernhantierten Abbau der Wärmeisolierung der KNK …. zur Lieferung einer Beladestation mit Wiegeeinrichtung zum fernhantierten Transport in der KNK …. zur Lieferung einer Containerschleuse mit Hubwerk zum fernhantierten Transport von Abfallgebinden im KNK …

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, unter den Bedingungen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendigen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin war notwendig.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) hatte im Zusammenhang mit dem Rückbau und der Demontage ihres Forschungsreaktors, der „Kompakten Natrium gekühlten Kernreaktoranlage (KNK)”, je einen Auftrag zur Durchführung von Modifikationen an der Zellstruktur der Einhausung im KNK …, zur Lieferung eines Werkzeugträgersystems zum fernhantierten Abbau der Wärmeisolierung der KNK …, zur Lieferung einer Beladestation mit Wiegeeinrichtung zum fernhantierten Transport in der KNK … und zur Lieferung einer Containerschleuse mit Hubwerk zum fernhantierten Transport von Abfallgebinden im KNK … ausgeschrieben. Davon waren die Verfahren … und … Verhandlungsverfahren nach der VOL/A, das Verfahren … hatte ein Nichtoffenes Verfahren nach der VOB/A zum Gegenstand.

Die jeweiligen Bekanntmachungen enthielten unter III. 2 Teilnahmebedingungen „Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bewerber”, deren Einhaltung von diesen nachzuweisen war. Hierzu gehörten z.B. Referenzen für vergleichbare Lieferungen und Leistungen in kerntechnischen Anlagen, zu Personal für Projekt – und Bauleitung vergleichbarer Projekte in kerntechnischen Anlagen und der Nachweis, dass über sicherheitsgeprüftes Personal verfügt werden kann.

Die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden sollten, war gemäß den jeweiligen Bekanntmachungen beschränkt, und zwar in den Verfahren …, … und … auf 5 Teilnehmer und im Verfahren … auf 3 Teilnehmer. Bei mehr als 3 bzw. 5 gleichwertigen Bewerbern sollte jeweils das Los entscheiden.

Als Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war jeweils der 26. Januar 2007 bestimmt.

Die Antragstellerin (ASt) war von der Ag im Jahr 2001 bereits mit dem Rückbau und der Demontage des Forschungsreaktors beauftragt worden. Im Zuge der Ausführung der Arbeiten kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, die Anfang des Jahres 2007 zur Kündigung von großen Teilen der erteilten Aufträge durch die Ag geführt hatten. Die Ag hat diese Aufträge überwiegend neu ausgeschrieben. Diese Ausschreibungen sind Gegenstand des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens.

Die ASt hat sich bei allen 4 streitgegenständlichen Vergabeverfahren fristgerecht um die Teilnahme beworben. Am 5. April 2007 teilte die Ag der ASt auf ihre entsprechende Nachfrage vom 29. März 2007 mit, dass in den Vergabeverfahren jeweils eine Vielzahl von Bewerbungen grundsätzlich geeigneter Bewerber eingegangen sei. Unter diesen seien dann mittels Losverfahren jeweils 5 bzw. 3 Bewerber ausgewählt worden. Das Losverfahren sei bei keinem der vier Verfahren zugunsten der ASt ausgefallen. Die ASt forderte die Ag daraufhin mit Schreiben vom 17. April 2007 auf, die unparteiische Durchführung eines Losverfahrens zu belegen und rügte gleichzeitig die Durchführung eines Losverfahrens als generell unzulässig. Als die Ag der Rüge nicht abhalf, rügte die ASt nach anwaltlicher Beratung am 26. April 2007, dass ein Nichtoffenes Verfahren und ein Verhandlungsverfahren anstelle eines Offenen Verfahrens durchgeführt würden, ein Losverfahren nicht unparteiisch unter Beteiligung einer neutralen Person durchgeführt worden sei bzw. die Bewerberauswahl willkürlich erfolgt sei, ohne dass überhaupt ein Losverfahren durchgeführt wurde.

Am 11. Mai 2007 stellte die ASt vier Nachprüfungsanträge, deren Zustellung am 14. Mai 2007 veranlasst wurde.

Die Wahl des Nichtoffen Verfahrens bzw. des Verhandlungsverfahrens sei vergaberechtswidrig, da keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände, nach denen diese Verfahren nur zulässig seien, erfüllt sei. Dieser Vergaberechtsverstoß sei von der ASt am 26. April 2007 auch rechtzeitig gerügt worden, da die ASt die insoweit erforderliche positive Rechtskenntnis erst nach entsprechendem Hinweis seitens ihres Verfahrensbevollmächtigten erhalten habe. Eine Versäumung der Rügefrist durch die ASt komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil allein aus der jeweiligen Bekanntm...

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