Der Beschluss ist bestandskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewachungsdienstleistungen. der Vergabe eines Auftrags zur Beschaffung von Bewachungsdienstleistungen an den Standorten … und … (…), Los 1 (…)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, unter den Bedingungen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens den Zuschlag zu erteilen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) hat einen Auftrag zur Beschaffung von Bewachungsdienstleistungen an den Standorten …, … und … (…) in drei Losen ausgeschrieben.
In der Bekanntmachung vom 15. März 2007 heißt es unter IV.1.2:
„Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden:
Geplante Zahl der Wirtschaftsteilnehmer 7
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: Die Bewertungsmatrix und die Auswahlhinweise können bei der Vergabestelle abgerufen werden.”
Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge war der 19. April 2007.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 forderte die Antragstellerin (ASt) „die Zusendung der Unterlagen” an. Mit Schreiben vom 27. März 2007 übersandte die Ag der ASt die „ergänzenden Unterlagen zur Erstellung eines Teilnahmeantrages”. In der Anlage übersandte die Ag die K.O. – Kriterien und die Eignungskriterien entsprechend dem SIMAP-Formular für den Teilnahmewettbewerb sowie die Zuschlagskriterien und die Auswertungsmatrix. Die Unterlage zum Teilnahmewettbewerb enthielt folgenden Hinweis:
„Die Bewertung der unter Ziffer III.2.3 aufgeführten Anforderungen erfolgt anhand einer Bewertungsmatrix. Die Bewertungsmatrix mit den einzelnen Kriterien, Zielerreichungsgraden, Gewichtungspunkten und Mindestpunkten kann bei der Vergabestelle abgefordert werden.”
Am 16. April 2007 reichte die ASt einen Teilnahmeantrag für das Los 1 ein. In einem Telefonat vom 8. Mai 2007 teilte die Ag der ASt mit, dass zur Teilnehmerauswahl ein Losverfahren unter den geeigneten Bewerbern durchgeführt worden sei und das Los nicht auf die ASt gefallen sei. Am 14. Mai 2007 bestätigte die Ag der ASt auf deren Wunsch, dass im durchgeführten Teilnahmewettbewerb 19 gültige Teilnahmeanträge eingegangen seien. Nach Prüfung der Eignung seien 14 Teilnahmeanträge verblieben. Die Auswahl der 7 Teilnehmer, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollten, sei im Losverfahren erfolgt. Die ASt als geeignete Bewerberin habe nicht zu den ausgelosten Teilnehmern gehört.
Daraufhin rügte die ASt am 22. Mai 2007 die Durchführung eines Losverfahrens als Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz und vergaberechtlich unzulässig. Nach anwaltlicher Beratung rügte die ASt durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24. Mai 2007 das Vorgehen der Ag als Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1,3 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR). Danach seien die zur Angebotsabgabe aufzufordernden Teilnehmer anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien aus den geeigneten Bewerbern auszuwählen. Ein Losverfahren sei nur als ultima ratio zulässig.
Am 4. Juni 2007 übersandte die Ag der ASt die Bewertungsmatrix zu den Eignungskriterien. Die Auswahl der Teilnehmer sei zunächst anhand dieser Bewertungsmatrix erfolgt. Erst danach habe das Losverfahrens stattgefunden. In einem weiteren Schreiben vom 6. Juni 2007 erläuterte die Ag, dass nach der Prüfung mittels der Bewertungsmatrix 14 geeignete Teilnehmer festgestanden hätten, unter denen eine Auswahl nach größerer Eignung nicht möglich gewesen sei, so dass man letztlich eine Auswahl im Losverfahren getroffen habe.
Am 13. Juli 2007 stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag, dessen Zustellung an die Ag am gleichen Tag durch die Vergabekammer veranlasst wurde.
Die ASt ist der Auffassung, die Ag habe in mehrfacher Hinsicht gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen und die ASt dadurch in ihren Rechten verletzt.
Die Ag habe zunächst entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 44 Abs. 3 Satz 2 VKR i.V.m. § 97 Abs. 1,7 GWB die objektiven und nicht diskminimierenden Kriterien für die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Teilnehmer nicht bekannt gemacht. Statt dessen habe die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass die Bewertungsmatrix und die Auswahlhinweise bei der Vergabestelle abgerufen werden könnten. Die Ag habe aber auch auf das Schreiben der ASt, mit der diese die Ausschreibungsunterlagen angefordert habe, die Bewertungsmatrix und die Auswahlhinweise nicht übersandt. Zu einer weitergehenden Nachfrage habe die ASt angesichts der klaren rechtlichen Verpflichtung der Ag keinen Anlass gehabt.
Ebenso wenig habe die Ag ihre Auswahl der Teilnehmer für das weitere Verfahren unter den eingegangenen Teilnahmeanträgen in transparenter und diskriminierungsfreier Weise anhand objektiver Kriterien getroffen. Die Ag habe ihre Auswahl der Teilnehmer vielm...