Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe von Tischlerarbeiten im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes
Tenor
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen selbst.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im Rahmen eines Offenen Verfahrens u.a. Tischlerarbeiten I. für den Neubau eines …gebäudes für das …amt in … aus. Unter dem 23. April 2003 gab die Antragstellerin (ASt) fristgerecht ein Angebot ab. In ihrem Angebot ist unter dem Titel 4.1.190 (Eingangstür) kein Einheitspreis und auch kein Gesamtbetrag in den dafür vorgesehenen Spalten des Leistungsverzeichnisses eingetragen. In der Spalte Summe (Titel) 4.1 Atriumstüren (= „Türen, die sich auf der dem Atrium zugewandten Seite des Dienstgebäudes befinden, jeweils immer als Zugangstüren zum Atrium im EG bzw. zu den Brücken in den OGs”) war der Betrag von xxx.xxx,00 Euro angegeben. Im Angebot der ASt wurden von der Ag in den folgenden Positionen bei der rechnerischen Prüfungen Preiskorrekturen vorgenommen:
3.1.340 |
(LV S. 95) |
3.1.560 |
(LV S. 110) |
Summe 3 |
(LV S. 124) |
Summe 4.1. |
(LV S. 154) |
Summe 4. |
(LV S. 165) |
Summe LV |
(LV S. 182) |
Zum Submissionstermin am 24. April 2003 lagen insgesamt vier Angebote vor. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 teilte die Ag der ASt mit, dass ihr Angebot wegen des fehlenden Einheitspreises für die Position 4.1.190 ausgeschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 monierte die ASt den Ausschluss ihres Angebots gegenüber der Ag in einem als „Einspruch” bezeichneten Schreiben und führte aus, dass der Einheitspreis der Position 4.1.190 zwar nicht im Leistungsverzeichnis eingetragen, aber dennoch im Los 4.1. berücksichtigt worden sei. Dies gehe eindeutig aus der Differenz der Summe der Positionen und der Endsumme des Loses in Höhe von x.xxx,00 Euro hervor. Diese Differenz entspräche auch in der Relation den vorangehenden Preisen, bei denen gleiche Elemente anderer Breite angeboten würden. In ihrem Antwortschreiben vom 25. Juni 2003 wies die Ag den Einwand der ASt unter Hinweis auf § 23 VOB/A mit dem Argument zurück, dass eine Prüfung der Angebotspreise nur unter Einbeziehung der Einheitspreise möglich sei.
Unter dem 1. Juli 2003 – eingegangen bei der Kammer am selben Tage -stellte die ASt den streitgegenständlichen Nachprüfungsantrag.
Zur Begründung führt sie unter Wiederholung der Argumentation aus dem vorgenannten Schriftwechsel weiter an, dass das Weglassen des Einheits- und des Positionspreises bei der Position 4.1.190 ein offensichtliches Schreibversehen darstelle, das im Rahmen der Angebotsprüfung nach § 23 Nr. 2 VOB/A hätte berichtigt werden können. Ein Grund zum Ausschluss ihres Angebots gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A bestehe nicht, weil dort die Ausschließungsgründe abschließend geregelt seien und ein Fall der rechnerischen Unrichtigkeit dort nicht genannt sei.
Die ASt beantragt:
Die Ag wird verpflichtet, die Wertung im Vergabeverfahren betreffend Tischlerarbeiten I. beim Neubau eines …bäudes für das …amt in …unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin vom 23.04.2003 zu wiederholen.
Die Kammer hat den Nachprüfungsantrag am 1. Juli 2003 der Ag zugestellt. In ihrer Erwiderung vom 9. Juli 2003 beantragt die Ag,
- den Antrag der ASt auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens als unbegründet zurückzuweisen
- der ASt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Ag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufzuerlegen.
Nach Auffassung der Ag ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A und leitet hieraus das Erfordernis ab, dass der Bieter im Angebot sämtliche Preise, also auch die geforderten Einzelpreise, einzutragen habe, da es ansonsten unvollständig sei. Es handele sich bei § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A um eine sogenannte Soll-Vorschrift, aus der ohne weiteres zu entnehmen sei, dass das Angebot des jeweiligen Bieters die Preise sowie die geforderten Erklärungen enthalten müsse. Treffe eines der beiden Merkmale nicht zu, so läge ein zwingender Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A vor.
Die Ag tritt außerdem der Ansicht der ASt entgegen, dass es sich beim Weglassen des Einheitsund des Gesamtpreises um einen offensichtlichen Schreibfehler handele. Zum einen sei es für die Ag nicht erkennbar gewesen, ob es sich bei der im Zuge der rechnerischen Prüfung festgestellten Differenz in der Titelsumme 4.1. um den Angebotswillen der ASt zu Position 1.4.190 oder um einen Eingabefehler bei der Aufsummierung der Gesamtpreise der einzelnen Positionen des Titels handele. Zum anderen würde die Berichtigung in Anlehnung an § 24 Nr. 3 VOB/A eine unzulässige Änderung des Angebotes in der Form einer Preisverhandlung darstellen. Ergänzend führt die Ag an, dass weitere Differenzen zwi...