Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhäuser

 

Tenor

I. Das mit Schreiben vom 20. November 2012 angemeldete Zusammenschlussvorhaben der Universitätsklinikum Heidelberg AöR, Heidelberg, 90% der Geschäftsanteile an der Kreiskrankenhaus Bergstraße gemeinnützige GmbH, Heppenheim, zu übernehmen, wird freigegeben.

II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf

[…] Euro

(in Worten: […] Euro)

festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt. Dabei wird die gesondert festzusetzende Gebühr von […] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angerechnet.

 

Tatbestand

A. SACHVERHALT

I. Das Vorhaben

Rz. (1)

Die Beteiligte zu 1. „UKH”) beabsichtigt, 90% der Geschäftsanteile und damit die alleinige Kontrolle über die Beteiligte zu 2. „KKH Bergstraße”) zu erwerben.

II. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

1. Universitätsklinikum Heidelberg AöR, Heidelberg

Rz. (2)

Das UKH ist eine Anstalt öffentlichen Rechts der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und eines der größten und renommiertesten medizinischen Zentren in Deutschland. Es ist als Krankenhaus in den Landeskrankenhausplan des Bundeslandes Baden-Württemberg aufgenommen. Nach § 4 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) erfüllt das UKH die bisher der Universität in der Krankenversorgung, in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben. UKH und Medizinische Fakultät beschäftigen rund 7.000 Mitarbeiter und sind aktiv in der Ausbildung und Qualifizierung von Ärzten. In mehr als 50 Kliniken und Fachabteilungen mit 1.918 Betten wurden dort 2010 insgesamt 61.116 Fälle behandelt.[1]

Rz. (3)

Mit 22 Krankenhäusern in der Region Heidelberg und im benachbarten Bundesland Hessen unterhält das UKH Kooperationsvereinbarungen, die von der Unterstützung bei bestimmten medizinischen Behandlungen über die Leitung von Abteilungen durch Professoren des UKH bis hin zu umfassender Zusammenarbeit reichen. Mit der […] hatte das UKH im Mai 2009 eine weitreichende Kooperationsvereinbarung (im Folgenden: KOV) mit dem

Ziel der Entwicklung eines strategischen Klinikverbundes zwischen dem UKH und den […] abgeschlossen. Die Vereinbarung sah nach § 2 KOV eine umfassende gegenseitige Information sowie gemeinsame Beratungen und Abstimmungen in grundsätzlichen Fragen vor: So sollten sich beide Träger grundsätzlich bei den Anträgen gegenüber der Landeskrankenhausplanung und bei der Positionierung gegenüber den Krankenkassen beraten und unterstützen (§ 2 Abs. 2 KOV). Vor strategischen Beschlüssen der Leitungsorgane der Kooperationspartner, die den jeweils anderen Partner unmittelbar und mittelbar, z.B. in ihrem Leistungsspektrum berührten, sollte dieser frühzeitig informiert werden (§ 2 Abs. 5 KOV). Dies galt auch für Aktivitäten im unmittelbaren Einzugsgebiet der […] (z.B. Portalklinik, MVZ u.ä.). Hierzu sollten regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr, sog. Strukturgespräche zwischen dem Vorstand des UKH und der […] stattfinden (§ 2 Abs. 4 KOV). Außerdem war eine Abstimmung zur Aufgabenteilung und über die Leistungsportfolios beider Krankenhausträger vereinbart (§ 4 KOV), um die Wirtschaftlichkeit der beiden Kooperationspartner zu steigern und mögliche Konkurrenzsituationen untereinander zu verhindern (§ 4 Abs. 2 S. 2 KOV). Dies sollte durch ein gegenseitiges Einvernehmen über die verschiedenen Leistungsportfolios in sich überschneidenden Bereichen und durch konkrete Abstimmungen zwischen den Fachabteilungen erreicht werden (§ 4 Abs. 2 S. 1 KOV). Die Vereinbarung regelte ferner die gegenseitigen Zuweisungen (§ 5 KOV). Vereinbart war, dass die […] in den Bereichen, in denen […] nicht tätig ist (hierzu wurde auch die Maximalversorgung gezählt), die Patienten vorrangig dem UKH zuweisen. Umgekehrt sollte das Universitätsklinikum nach der Maximalversorgung die Patienten vorrangig zur Weiterbehandlung in die […] verlegen, auch wenn sie ursprünglich nicht von einem […] an das UKH verlegt worden waren. Geriatrische Patienten sollten vom UKH vorrangig an die geriatrischen Einrichtungen des […] zugewiesen werden. Die […] beteiligten das Universitätsklinikum bei den Auswahlverfahren für Nachfolgebesetzungen freiwerdender Chefarztpositionen (§ 9 KOV). Das UKH übernahm ferner nach dem Vertrag seit 1999 die Versorgung mit medizinischem Bedarf und Sachbedarf für die […].

Rz. (4)

Am 21. März 2013 änderten das UKH und […] die Kooperationsvereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und beschränkten die Zusammenarbeit auf die vier Fachabteilungen der Allgemein- und Viszeralchirurgie […], der Allgemein- und Viszeralchirurgie […], den Linksherzkathetermessplatz […] und die Neurologie […]. Insbesondere wurden in der neuen Vereinbarung die bisherigen Regelungen, die nicht nur für diese Abteilungen galten, sondern darüber hinaus wirkten und unter anderem strategische Entscheidungen betrafen, gestrichen. Ferner wurden die Regelungen zu den gegenseit...

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