Entscheidungsstichwort (Thema)
Faber. BAG. AML. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
I.
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird nach §§ 36 Abs.1, 40 Abs.2 GWB untersagt.
II.
[Gebühr]
Tatbestand
I. Verfahren
1.
Die Beteiligte zu 2., die Basalt-Actien-Gesellschaft, Linz am Rhein (BAG) hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007 (per Fax am selben Tag im Bundeskartellamt eingegangen) das folgende Zusammenschlussvorhaben angemeldet:
Die Beteiligte zu 1., die Faber Straßen- und Tiefbau GmbH, Schlierschied (Faber Schlierschied), beabsichtigt, von der Beteiligten zu 2., eine Beteiligung in Höhe von jeweils 30% an der neu zu gründenden Gesellschaft AML Asphaltmischwerk Langenthal GmbH & Co. KG, Langenthal, und der zugehörigen Komplementärgesellschaft AML Asphaltmischwerk Langenthal Verwaltungs-GmbH, Langenthal (zusammen AML), zu erwerben.
Das Zusammenschlussvorhaben wurde zunächst nur „namens der Basalt-Actien-Gesellschaft, Linz am Rhein … und gleichzeitig in Erfüllung der Anmeldepflicht der erwerbenden Faber Straßen- und Tiefbau GmbH” angemeldet. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 stellte Rechtsanwalt Dr. Schulte klar, dass die Anmeldung „im Namen” der genannten Erwerberin erfolgen sollte. Eine entsprechende Vollmacht wurde am 12. Juli 2007 per Fax übermittelt.
2.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 hat die Beschlussabteilung gemäß § 40 Abs.1 GWB den Beteiligten zu 1. und 2. über die o.g. Anwälte, sowie angesichts der zu diesem Zeitpunkt unklaren Vertretungssituation der Beteiligten zu 2. auch direkt mitgeteilt, dass sie in das Hauptprüfverfahren eingetreten ist. Mit Schreiben vom 25. September 2007 haben die Beteiligten zu 1. und 2. einer Fristverlängerung bis zum 15. November 2007 zugestimmt. Die Beschlussabteilung hat dem zugestimmt.
3.
Im Laufe des Verfahrens wurden Auskunftsersuchen zunächst an 15 überregional tätige Straßenbauunternehmen sowie an die Asphalthersteller im Einzugsbereich der Regionalmärkte Langenthal und Kirchheimbolanden versandt. Dabei wurden die Informationen bei den Beteiligungsgesellschaften der Werhahn-Gruppe (die Beteiligte zu 2. gehört zur Werhahn-Gruppe) im Wege von Auskunftsbeschlüssen erhoben. Im weiteren Verlauf wurden durch Fragebögen auch Informationen bei rd. 40 weiteren Straßenbauunternehmen mit Aktivitäten im weiteren Umfeld dieser Regionalmärkte erhoben. Auskunftsbeschlüsse wurden an die Straßenbauunternehmen Lehnen und Schnorpfeil gerichtet.
4.
Im Wege der Amtshilfe wurden auf Anfrage Informationen zu Ausschreibungen von Straßenbauarbeiten durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz bereitgestellt. Dabei handelte es sich um Informationen zu Ausschreibungen von Autobahnlosen mit Asphaltanteil in Rheinland-Pfalz, der ausschreibenden Dienststelle Montabaur, sowie zu Ausschreibungen von Straßenbauarbeiten mit Asphaltanteil bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen der im Raum Bad Kreuznach ausschreibenden Dienststelle Bad Kreuznach.
5.
Am 26. Oktober 2007 wurde den Zusammenschlussbeteiligten telefonisch mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung auf der Grundlage des damaligen Stands der Ermittlungen beabsichtigt, das Zusammenschlussvorhaben zu untersagen. Am 27. Oktober 2007 hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbeteiligten die Abmahnung per Fax übermittelt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zu den Erwägungen der Beschlussabteilung bis zum 9. November 2007 Stellung zu nehmen.
6.
Den Zusammenschlussbeteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Am 17. Oktober 2007 fand eine Besprechung der Beschlussabteilung mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Faber-Gruppe, Herrn Karl-Wilhelm Faber, und seinem Rechtsanwalt statt. Die Zusammenschlussbeteiligten haben in zwei umfangreichen Schriftsätzen Stellung genommen, zum einen kurz vor der Abmahnung am 25. Oktober 2007 zum anderen nach der Abmahnung am 9. November 2007. Nach der Abmahnung, am 29. Oktober 2007, wurde Ihnen Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben, die am 31. Oktober 2007 wahrgenommen wurde. Schließlich wurde ihnen am 13. November 2007 die Gelegenheit eingeräumt, zu verschiedenen Aspekten der Marktzutrittschranken weitere Ausführungen zu machen. Das haben die Zusammenschlussbeteiligten mit Schreiben vom 14. November 2007 auch in Anspruch genommen.
7.
Angebote für Auflagen oder Bedingungen zur Abwendung einer Untersagung haben die Zusammenschlussbeteiligten nicht gemacht.
Entscheidungsgründe
II. Die beteiligten Unternehmen
1. Faber Straßen- und Tiefbau GmbH
8.
Faber Schlierschied ist ein Straßen- und Tiefbauunternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Umfeld von Schlierschied im Hunsrück. Im Jahr 2006 erzielte es Umsätze in Höhe von [über EUR 10 Mio.]. Das Unternehmen beschäftigte 2006 knapp […] Mitarbeiter.
9.
Faber gehört zur Faber-Gruppe, mit der Obergesellschaft Faber GmbH & Co. Bauunternehmung KG, Alzey (Faber Alzey). Die Faber Gruppe (Faber) erzielte 2006 Umsätze von [2005 rd. EUR 100 Mio.], die nahezu vollständig […] in Deutschland erzielt wurden. Die Unternehmensgruppe beschäftigt...