Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfsmittelverträge im Sinne von § 127 Abs. 1 SGB V. der Vergabe von Hilfsmittelverträgen im Sinne von § 127 Abs. 1 SGB V (ableitende Inkontinenzartikel), Bekanntmachung …, Lose 4, 7, und 11
Tenor
1. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, bezüglich der Vergabe des Loses 11 das Angebot der Beigeladenen zu 3) auszuschließen und erneut über die Vergabe des Loses zu entscheiden. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin zu je zwei Drittel, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerinnen je zu einem Neuntel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen selbst.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerinnen (Ag) sind gesetzliche Krankenkassen. Sie schrieben mit Bekanntmachung vom 23. August 2008 die Versorgung ihrer anspruchsberechtigten Versicherten mit ableitenden Inkontinenzartikeln in zwölf Gebietslosen im offenen Verfahren europaweit aus. Das verfahrensgegenständliche Los 4 liegt in …, das Los 7 in … und das Los 11 in … Es ist vorgesehen, dass jede der Ag für die in ihrem Landesgebiet belegenen Gebietslose jeweils einen separaten Vertrag schließt. Die Antragsgegnerin zu 1) führt das Vergabeverfahren handelnd für alle Ag durch. Die Versorgung der Anspruchsberechtigten soll einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Versorgungsleistungen für transurethralen Dauerkatheterismus (DK) einerseits und transurethralen intermittierenden (Selbst-)Katheterismus (ISK) andererseits erfolgen. Der Vertrag der Antragsgegnerin zu 1) umfasst nur die Versorgung der Anspruchsberechtigten in der Häuslichkeit, die Verträge der Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) umfassen die Versorgung von Anspruchsberechtigten in der Häuslichkeit sowie in Einrichtungen der Altenhilfe und der Behindertenhilfe oder vergleichbaren Einrichtungen.
Die Versorgung soll durch monatliche Versorgungspauschalen vergütet werden. Dementsprechend sind von den Bietern monatliche Pauschalen für die DK-Versorgung einerseits und für die ISK-Versorgung andererseits pro Gebietslos anzubieten. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Für jedes Gebietslos wurde – getrennt für die beiden unterschiedlichen Katheterversorgungen (DK und ISK) – in den Verdingungsunterlagen angegeben, wie viele Versicherte der Ag 2007 mit ableitenden Inkontinenzartikeln in der Häuslichkeit einerseits und in Pflegeeinrichtungen andererseits versorgt wurden. Des Weiteren wurde für jedes Los – ebenfalls getrennt nach DK- und ISK-Versorgung – mitgeteilt, wie viele Versorgungsmonate 2007 in der Häuslichkeit und in Pflegeeinrichtungen anfielen.
In den abzuschließenden Verträgen heißt es in § 5 unter anderem:
„1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Anspruchsberechtigten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages mit Hilfsmitteln zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V zu beachten. Der Auftragnehmer gewährleistet eine bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Anspruchsberechtigten.
…
5.Vor Beginn der Versorgung ist die Genehmigung der Auftraggeberin einzuholen, ggf. auf elektronischem Wege. Eine erteilte Genehmigung gilt bei
- Dauerkatheterismus für den Zeitraum von sechs Monaten,
- intermittierenden (Selbst-)Katheterismus für den Zeitraum von zwölf Monaten.
6. Eine erteilte Genehmigung gilt bis zum Entfallen der Anspruchsberechtigung und vorbehaltlich dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung, maximal jedoch bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages.
…
8. Die Hilfsmittel einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Versorgungsleistungen müssen in Qualität und Ausführung den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen und den individuellen Bedürfnissen des Anspruchberechtigten gerecht werden. Die Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. …”
Nach § 7 Ziff. 3 hat der Auftragnehmer „[z]ur Sicherung der Versorgung der Anspruchsberechtigten mit technisch einwandfreien und qualitativ hochwertigen Hilfsmitteln” ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nachzuweisen.
In § 10 Ziff. 1 heißt es:
„Stellt sich nach Begleichung einer Rechnung heraus, dass die Auftraggeberin nicht oder nur teilweise leistungspflichtig ist, kann sie innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Rechnung bereits geleistete Zahlungen vom Auftragnehmer zurückfordern. Der Sachverhalt ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Zurückgeforderte Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rückforde...