Der Beschluss ist bestandskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrag über die Versorgung mit Inkontinenzartikeln gem. § 127 SGB V. der Vergabe „Vertrag über die Versorgung mit Inkontinenzartikeln gemäß § 127 Abs. 1 SGB V” (Vergabe-Nr.: …), Lose … und …
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1).
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1) war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) (Ag) sind gesetzliche Krankenkassen. Sie schrieben gemeinsam im offenen Verfahren die Vergabe eines „Vertrages über die Versorgung mit Inkontinenzartikeln gemäß § 127 Abs. 1 SGB V” (Vergabe-Nr.: …) in … regionalen Losen europaweit aus. Gegenstand ist die Versorgung der Versicherten der Ag mit Inkontinenzprodukten. Bisher erfolgte die Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzprodukten im Wege der Einzelabrechnung oder im Rahmen von Verträgen zwischen den Ag und einzelnen stationären Einrichtungen, in denen monatliche Fallpauschalen pro Versicherten vereinbart wurden. Vereinzelt gibt es auch Gemeinschaftsverträge mehrerer Krankenkassen mit stationären Einrichtungen bzw. dessen Trägerverbänden.
Das vorliegende Vergabeverfahren wurde federführend und als Vertreterin der Ag zu 2) von der Ag zu 1) durchgeführt. Dem Vergabeverfahren lag eine gemeinsame Bekanntmachung und eine einheitliche Angebotsaufforderung mit weitgehend identischen Anlagen zugrunde, unter anderem den mit der Ag zu 1) bzw. zu 2) abzuschließenden Verträgen. Dabei wurden nach einer ersten Bekanntmachung Anfang Januar und Versendung der Verdingungsunterlagen letztere aufgrund von Bieterfragen und Verfahrensrügen überarbeitet. Es erfolgte eine neue Bekanntmachung am 27. März 2008 und Versendung der überarbeiteten Verdingungsunterlagen.
Leistungsumfang je Los ist die Versorgung der in dem jeweiligen Losgebiet ansässigen Versicherten der Ag mit Inkontinenzartikeln. Neben der Versorgung sind auch damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie die Beratung und Einweisung in den Gebrauch der Inkontinenzprodukte und die Dokumentation zu erbringen. Die Vergütung soll auf Basis der von den Bietern anzubietenden Monatspauschale pro zu versorgendem Versicherten erfolgen. Alleiniges Zuschlagskriterium ist nach den Vergabeunterlagen der Angebotspreis, d.h. die angebotene Monatspauschale.
Nach der neuen Bekanntmachung und den überarbeiteten Verdingungsunterlagen sind sowohl Versicherte in der Häuslichkeit (d.h. Versicherte, die zuhause versorgt werden) als auch Versicherte in stationären Einrichtungen zu versorgen. In der Angebotsaufforderung machten die Ag Angaben zu der zu erwartenden Anzahl von Versorgungsfällen für die einzelnen Lose (unter Ziff. 12 in der Angebotsaufforderung). Die Versorgungszahlen beziehen sich dabei auf einen zurückliegenden 12-Monatszeitraum. Es wurde daher darauf hingewiesen, dass die Anzahl der tatsächlich zu versorgenden Versicherten von diesen Zahlen abweichen könnte. Neben der Gesamtanzahl der versorgten Versicherten wurden auch die Anzahl der ambulant versorgten Versicherten, die Anzahl der stationär versorgten Versicherten und die Anzahl der Heime für die einzelnen Lose mitgeteilt sowie (in der Leistungsbeschreibung) die Verteilung der Produktarten bezogen auf die in der Häuslichkeit versorgten Versicherten. In den Versorgungszahlen und in Heimanzahl für die einzelnen regionalen Lose der Ag zu 1) sind – anders als bei den Losen der Ag zu 2) – die Versicherten in Behinderteneinrichtungen bzw. die Behinderteneinrichtungen nicht enthalten.
In der Bekanntmachung vom 27. März 2008 wurde unter Ziff. III.2.3) zu den erforderlichen Angaben hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit und in der Angebotsaufforderung unter Ziff. 9 (Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen und Nachweise) weitestgehend gleichlautend unter anderem aufgeführt:
„Erklärung zur Mitarbeiterqualifikation (Anlage 8) einschließlich Beschäftigungs- und Ausbildungsnachweis, Nachweis über die abgeschlossene Fortbildung zum Medizinprodukteberater Inkontinenzartikel ([…]) und über die entsprechende berufspraktische Erfahrungszeit jeweils mittels Kopie”.
Gemäß Ziff. 15 der Aufforderung (Ausschlussgründe) würden unter anderem Angebote, die nicht alle geforderten Angaben und Nachweise enthielten, von der Wertung ausgeschlossen.
Nach der Leistungsbeschreibung (dort Ziff. 1 „Leistungsvoraussetzung”) hat der Bieter seine finanzielle, wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Weiter hat er
„die vertraglichen Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Versorgung ([…]) während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen. Die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter müssen die Qualifikationen gemäß der Leistungsbeschreibung nach Anhang 1, Nr. 1.1 zu den Verträgen über die Versorgung mit Inkontinenzartikeln ([…]...