Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachprüfungsverfahren: Bereiststellung von Messeständen
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag zu erteilen. Sie wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Auffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte. Der Antragsteller trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zur Hälfte.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im nicht offenen Verfahren unter dem Aktenzeichen […] den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen der […] Messekategorie […] (Personalmarketing) und der […]Messekategorie […] (Öffentlichkeitsarbeit) für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 für das zentrale Messe- und Eventmarketing der […] ([…]) europaweit aus. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Zuvor hatte die Ag in einem Vermerk vom 13. Mai 2013 („Entscheidung über die Vergabeart”) festgehalten, es handele sich bei dem zu vergebenden Auftrag nicht um einen verteidigungsoder sicherheitsrelevanten Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 7 GWB. In demselben Dokument wurde unter Punkt 4 „Vergabeverfahren” die Option „VOL/A Abschnitt 2 (EU-Verfahren), Schwellenwert ab 200.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nach § 2 Nr. 2 VgV” gewählt. Unter Punkt 6 „EDA-Verfahren” begründete die Ag die Nicht-Anwendung des EDA-Verfahrens damit, bei der zu vergebenden Leistung handele es sich nicht um ein sog ‚hartes’ Verteidigungsgut.
Zur Begründung der gewählten Verfahrensart führte die Ag in Anlage 1 zum Vermerk vom 13. Mai 2013 aus, dass das nicht offene Verfahren hier das geeignetste Verfahren sei. Dies wurde damit begründet, dass die Ag den Kreis der Bieter, die in der Lage seien, ein zuschlagsfähiges Angebot abzugeben, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für überschaubar hielt. Dies galt nach der Begründung der Ag insbesondere aufgrund der geforderten Erfahrungen mit dem Messebausystem „Octanorm”.
Die ausgeschriebene Leistung wurde in der Auftragsbekanntmachung unter Ziffer II.1.1) (sowie weitgehend gleichlautend unter Ziffer II.1.5)) wie folgt beschrieben:
„Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen der […] Messekategorie […] (Personalmarketing) und […] Messekategorie […](Öffentlichkeitsarbeit) für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 (insgesamt 4 Jahre) für das zentrale Messe- und Eventmarketing […] ([…])”
Die Leistung wurde in Ziffer II.1.2) der Bekanntmachung der Dienstleistungskategorie 13, „Werbung”, zugeordnet. Weiter wurde ausgeführt:
„Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: unterschiedliche Messestandorte in der Bundesrepublik Deutschland”.
Eine konkretere Beschreibung der im Rahmen der Bereitstellung der Messestände erforderlichen Einzelleistungen enthielt die Bekanntmachung nicht.
Unter Ziffer III.2.2) und III.2.3) der Auftragsbekanntmachung verlangte die Ag von den teilnehmenden Bewerbern als „geforderte Mindeststandards”, dass diese unter anderem folgende Erklärungen abgaben, und zwar unter Ziffer III.2.2):
- „Formlose Bankerklärung des Bewerbers über finanzielle und wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit des Bewerbers.
- Angaben zum Jahresumsatz und zur Beschäftigtenzahl des Bewerbers.
- Ausgefülltes Formular „[…] Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit”. …”
und unter Ziffer III.2.3):
„– …
- Eigenerklärung des Bewerbers, dass im Auftragsfall eine Vergabe der zu erbringenden Leistungen an Dritte, auch für Teilbereiche, ausgeschlossen ist.
- Eigenerklärung und Nachweis des Bewerbers, dass der Bewerber über langjährige (mind. 5 Jahre) Erfahrungen im Umgang mit dem Messebausystem „OCTANORM” verfügt.
- …
- Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber über Erfahrung mit denGegebenheiten und Abläufen auf Verbraucher- und Publikumsmessen verfügt.
- Nachweis des Bewerbers über Referenzkunden, für die vergleichbare Messepakete auf Verbraucherausstellungen gehandelt wurden, mit Fotodokumentation undNennung des Ansprechpartners auf Kundenseite.
- Nachweis des Bewerbers, dass der Bewerber über Lager- und Logistikkapazitäten zum Handling des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Messematerials verfügt oder im Auftragsfall verfügen wird.”
Der Antragsteller (ASt) reichte erfolgreich einen Teilnahmeantrag ein und gab nach Angebotsaufforderung ein Angebot ab. Die oben genannten Dokumente reichte er sämtlich mit seinem Teilnahmeantrag bei der Ag ein. Zusätzlich reichte er zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit das ausgefüllte Formular „[…]”, überschrieben „Eigenerklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 23 und § 24 VSVgV”, ein.
Auch die Beigeladene (Bg) re...