Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB
Tenor
I.
Das am 21. November 2005 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird mit folgenden Auflagen freigegeben:
A. Veräußerung
1. Den Zusammenschlussbeteiligten wird aufgegeben, innerhalb der nachgenannten Fristen in dem unter 1.1 und 1.2 genannten Umfang Beteiligungen und/oder Vermögenswerte an einen oder mehrere unabhängige Erwerber zu veräußern sowie personelle Verflechtungen und Rechtsbeziehungen zu/an den zu veräußernden Beteiligungen bzw. Vermögenswerten zu beenden. Werden die Beteiligungen und/oder die Vermögenswerte durch mit den Zusammenschlussbeteiligten i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundene Unternehmen „verbundene Unternehmen”) gehalten, so werden die Zusammenschlussbeteiligten die Veräußerung durch die verbundenen Unternehmen veranlassen. Vermögenswerte im Sinne von Satz 1 sind alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Vertragsbeziehungen, die für die Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmen/Unternehmensteile bzw. Vermögenswerte relevant und mit diesen verbunden sind.
1.1 Markt für Sammlung und Transport von Restmüll:
In Mecklenburg-Vorpommern sowie den Landkreisen Oberhavel, Ost-Prignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark sind aus den Geschäftsbereichen der RWE-Mecklenburg-Vorpommern GmbH (nachfolgend: RWE-MV) und/oder der Alba AG, einschließlich der mit ihr i.S.v. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen (nachfolgend zusammen: Alba), Unternehmensteile und/oder Beteiligungen an Gesellschaften mit Entsorgungsverträgen für Sammlung und Transport von Restmüll für bis zu […] Einwohner einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur zu veräußern. Die Veräußerung der Standorte […] und […] wird hierbei nur berücksichtigt und angerechnet, wenn diese Standorte in der nächsten anstehenden Ausschreibung neue Entsorgungsverträge erhalten haben.
1.2 Markt für die Sammlung und Transport von gebrauchten Leichtverpackungen:
In Mecklenburg-Vorpommern sowie den Landkreisen Oberhavel, Ost-Prignitz-Ruppin und Uckermark sind aus den Geschäftsbereichen der RWE-MV und/oder der Alba in dem Umfang Verträge über Sammlung und Transport von gebrauchten Leichtverpackungen „LVP”) mit der „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG” „DSD”), Köln, sowie die zur Durchführung dieser Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Behälter, Fahrzeuge, Personal und ggf. Umschlagseinrichtungen zu veräußern, dass den Zusammenschlussbeteiligten auf diesem räumlich und sachlich relevanten ein einwohnerbezogener Anteil von nicht mehr als einem Drittel verbleibt. Die Veräußerungsverpflichtung ist erfüllt, wenn die Zusammenschlussbeteiligten Leistungsverträge für die Erfassung von LVP im Umfang von […] Einwohnern einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Infrastruktur und Personal veräußern.
2. Veräußerungsfristen
2.1 Ziffer 1.1 (Sammlung und Transport von Restmüll): Die Zusammenschlussbeteiligten verpflichten sich, dem Bundeskartellamt spätestens bis zum […] schriftlich die Beteiligungen bzw. Vermögensgegenstände und Entsorgungsverträge für Sammlung und Transport von Restmüll in dem unter Ziff. 1.1. genannten Umfang zu benennen, die zur Erfüllung der Auflage veräußert werden sollen. Die Veräußerung erfolgt spätestens bis zum Ablauf des […].
2.2 Ziffer 1.2 (Erfassung von LVP): Die Zusammenschlussbeteiligten benennen gegenüber dem Bundeskartellamt schriftlich und spätestens bis zum Ablauf von […] Monaten nach Erteilung des Zuschlags durch DSD hinsichtlich der 2006 erfolgenden Ausschreibung der Aufträge für Sammlung und Transport von LVP diejenigen Beteiligungen bzw. Vermögensgegenstände und Entsorgungsverträge für die Erfassung von LVP in dem unter Ziff. 1.2 genannten Umfang, die zur Erfüllung der Auflage veräußert werden sollen. Die Veräußerung erfolgt spätestens bis zum Ablauf von […] Monaten nach Zuschlagserteilung durch DSD im Rahmen der 2006 erfolgenden Ausschreibung der Aufträge zur Erfassung von LVP.
3. Der/Die Erwerber
3.1 Bei dem Erwerber/den Erwerbern muss es sich um ein oder mehrere Unternehmen handeln, an denen Alba einschließlich mit ihr i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist. Außerdem muss dargelegt werden, dass der/die Erwerber die Fähigkeit und die Absicht hat/haben, die erworbenen Unternehmensbeteiligungen bzw. Vermögenswerte als Wettbewerber auf den Märkten für die Erfassung von Restmüll oder die Erfassung von LVP zu erhalten. Weiterhin darf infolge der Übernahme der zu veräußernden Unternehmensbeteiligungen bzw. Vermögenswerte durch den/die Erwerber prima facie nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten sein. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt.
3.2 Falls der/die Erwerber einzelne Vermögenswerte, insbesondere Infrastruktur, Fahrzeuge oder Standorte, nicht übernehmen will/wollen, müssen diese n...