Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines angemeldeten Mittelstandskartells nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GWB
Tenor
1. Dem mit Wirkung vom 23. März 2004 nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GWB angemeldeten Mittelstandskartell für den Vertrieb von Filigrandecken, Doppelwandplatten und sonstigen Betonfertigteilen wird widersprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Tatbestand
A.
1. Die Anmeldung
Das Mittelstandskartell ist mit Telefax vom 2. Februar 2004 ohne Beifügung eines Kartellvertrags angemeldet worden. Nach einer Erläuterung des Vorhaben ist die spätere Übersendung des Kartellvertrags im Anmeldeschreiben wie folgt angekündigt worden: „Vetra und Danzer sind sich hinsichtlich der Inhalte der Kooperationsvereinbarung, die im wesentlichen die o. g. Punkte enthalten soll, einig. Eine schriftliche Fixierung soll kurzfristig vorgenommen werden und spätestens innerhalb der nächsten sechs Wochen abgeschlossen sein. Sobald die schriftliche Vereinbarung vorliegt, werden wir diese umgehend nachreichen”. Der Kooperationsvertrag zwischen Vetra und Danzer vom 22. März 2004 ist mit Telefax vom 23. März 2004 nachgereicht worden. Die folgenden Regelungen, die im Kooperationsvertrag getroffen worden sind, sind in der Erläuterung des Vorhabens nicht erwähnt worden: Angaben über die Grundlage der Quotenberechnung, Vereinbarung von separaten Quoten für die drei Produktgruppen (in der Vereinbarung als Bereiche bezeichnet), Ausgleich von Über-/Unterlieferungen spätestens im Monat der Auswertung, Wettbewerbsverbot sowie Laufzeit (Geltungsdauer) und Kündigung des Kartellvertrages (Austritt). Weiterhin ist kein Kartellvertreter benannt worden (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 ist ein (am 25. Mai 2004 unterzeichneter) geänderter Kooperationsvertrag übersandt worden,
2. Veröffentlichung im Bundesanzeiger/Stellungnahmen
Die Anmeldung des Mittelstandskartells ist am 7. April 2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (Bekanntmachung 28/2004, Jahrgang 56, Seite 7378). Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Der Landeskartellbehörde Hannover ist mit Schreiben vom 30. März 2004 die Anmeldung des Mittelstandskartells mitgeteilt worden. Die Kommission ist von der beabsichtigten Untersagung am 10. Mai 2004 unterrichtet worden (Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, im Folgenden als VO 1/2003 bezeichnet).
3. Inhalt der Anmeldung
a) Kartellvertrag
aa) Fassung vom 22. März 2004
Die Vetra Betonfertigteilwerke GmbH (Vetra) und die Danzer Betonwerk GmbH & Co. KG (Danzer) haben am 22. März 2004 einen Kooperationsvertrag geschlossen, der den folgenden wesentlichen Inhalt hat. Die Vertriebsaktivitäten der Vetra-Werke Oldenburg und Neermoor und des Danzer-Werks Rastede-Nethen für die Produktgruppen Filigrandecken, Doppelwandplatten und sonstige Betonfertigteile, ausgen. LB-Fertigteile (Kooperationsprodukte), werden in dem Gebiet mit einem Radius von 150 km Luftlinie um Oldenburg gemäß Landkarte (räumlich relevanter Markt) zusammengelegt und die Produktionskapazitäten koordiniert.
Die gemeinsame Vertriebsorganisation vertreibt die Kooperationsprodukte jeweils auf Namen und Rechnung der Produzenten und tritt nach außen als eigene Rechtspersönlichkeit nicht in Erscheinung. Die Vertriebsmitarbeiter haben akquirierte Aufträge jeweils an ein Lieferwerk zur Ausführung weiterzugeben. Die Auswahl des Lieferwerkes erfolgt gemäß der vereinbarten Lieferquote und wirtschaftlicher Gesichtspunkte, vor allem nach Maßgabe freier Kapazitäten und der Lieferentfernung. Vetra und Danzer verpflichten sich, Abnehmer von Kooperationsprodukten im räumlich relevanten Markt nicht mehr direkt zu beliefern und alle Anfragen und Aufträge an die gemeinsame Vertriebsorganisation weiterzugeben. Vor Beginn der Tätigkeit der Vertriebsorganisation legen Vetra und Danzer Mindestpreise für sämtliche Kooperationsprodukte fest, die im Geschäftsverkehr mit Dritten gelten. Weiterhin legen Vetra und Danzer Lieferquoten (separat für die Bereiche Doppelwandplatten, Filigrandecken und sonstige Betonfertigteile) fest, die aus dem Verhältnis der durchschnittlichen Lieferungen der Jahre 2001 – 2003 in den räumlich relevanten Markt ermittelt werden. Vetra und Danzer sind verpflichtet, der Vertriebsorganisation Kooperationsprodukte entsprechend den vereinbarten Quoten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertung des EDV-Organisationssystems hat monatlich, spätestens 10 Arbeitstage nach Monatsende durch die Kooperationspartner zu erfolgen. Für den Fall, dass sich herausstellt, dass in einem Monat Über-/Unterlieferungen stattgefunden haben, so werden diese spätestens im Monat der Auswertung ausgeglichen. Vetra und Danzer vereinbaren, sämtliche Vertriebsdaten in einem gemeinsamen EDV-Informations-System zu erfassen. Zu führen sind in diesem Zusammenhang Objektlisten, Auftragsbestandslisten und Erlösstatistiken.
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