Der Beschluss ist bestandskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung und Betrieb von Gewerbeflächen. der Vergabe eines Vertrages über die Nutzung und den Betrieb von Gewerbeflächen im …
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegner und der Beigeladenen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegner und die Beigeladene warnotwendig.
Tatbestand
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Nachnutzung des … nach Stilllegung des … Eigentümer des … bzw. der entsprechenden Grundstücke sind die Antragsgegnerin zu 1) sowie der Antragsgegner zu 2). Der überwiegende Anteil der fraglichen Grundstücksfläche steht derzeit im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1). Es ist für die Zukunft beabsichtigt, dass die Antragsgegnerin zu 1) ihr Eigentum … auf den Antragsgegnerzu 2) überträgt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 bekundete die Antragstellerin (ASt) gegenüber Antragsgegnerin zu 1) ihr Interesse an der Nutzung und dem Betrieb der Gebäudeflächen … und übersandte ein Zwischennutzungskonzept. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 stellte sie das Konzept auch dem Antragsgegner zu 2) vor. Das Konzept sah die Übernahme des gesamten … gebäudes einschließlich … vor; ein Teil der Flächen sollte für die …, andere Teilflächen sollten vermietet werden.
Ab Mai 2007 führte der Antragsgegner zu 2) einen sog. Online-Dialog für die Nachnutzung des … durch, im Wege dessen sich die Öffentlichkeit mit Überlegungen an der Ideenfindung für die Nachnutzung beteiligen konnte.
Ende September 2008 startete der Antragsgegner zu 2) ein Interessenbekundungsverfahren zur Nachnutzung …, den sog. „Call for Ideas”. Danach hatten Interessenten bis Anfang Januar 2009 die Möglichkeit, ihr jeweiliges Interesse an der Nutzung darzulegen und zu bekunden. Nach den öffentlichen Äußerungen des Antragsgegners zu 2) sollte das Interessenbekundungsverfahren die Grundlage für die Entwicklung der Planung und des Planungsrechts für das … gebäude bilden und es sollte – nach vollständigem Eigentumsübergang an den Antragsgegner zu 2) – ein konkretes Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Die ASt beteiligte sich an dem Interessenbekundungsverfahren mit einem Konzept zur Nutzung des … gebäudes als „…”. Das Konzept sieht eine ganzjährige Nutzung der Flächen des … gebäudes vor und wurde von dem Antragsgegner zu 2) in die weitere Auswertung aufgenommen. Am 19. Januar 2009 stellte der Antragsgegner zu 2) erste Ergebnisse aus dem Interessenbekundungsverfahren öffentlich vor.
Neben dem Interessenbekundungsverfahren beauftragten die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) (die Ag) zum 1. November 2008 die X., eine 100%ige Tochtergesellschaft des Antragsgegners zu 2), mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des …. Entsprechend wurde im Exposé zum „Call for Ideas” darauf hingewiesen, dass durch die X.bereits Vermietungen vorgenommen werden könnten.
Die X. schloss mit der Beigeladenen (Bg), die Veranstalterin einer … ist, am 23. Dezember 2008 eine Vereinbarung, die auch als Letter of Intent bezeichnet wird. In diesem wurde unter Ziffer I. die Eckpunkte eines abzuschließenden Mietvertrages über Flächen auf dem Gelände des ehemaligen … festgehalten. Unter Ziffer II. wurden „Aspekte der künftigen Zusammenarbeit” festgelegt; dort heißt es unter anderem:
„[Bg] und X. möchten eine strategische Partnerschaft eingehen, die folgende Aspekte berücksichtigen soll: …
Als Vision steht eine Entwicklung dieser Strategischen Partnerschaft zu einem Geschäftsbesorger-Modell im Raum, bei dem [die Bg] als Geschäftsbesorger für den Standort … PR- und Marketing-Dienstleistungen erbringt sowie die Planung und Organisation von Events übernimmt.”
Am 27. Januar 2009 unterzeichneten die X. als Vertreterin für die Ag als Vermieter und die Bg als Mieter den streitgegenständlichen Vertrag, der als Mietvertrag bezeichnet wird. Danach vermieten die Ag der Bg für mehrere Jahre Gebäudeflächen des … gegen Mietzins zum Zweck der Durchführung … pro Jahr. Der Mietvertrag besteht dem Mietzweck entsprechend aus mehreren Kurzzeitmietverträgen. Die Bg ist dabei auch dann nicht von der Verpflichtung zur Mietzahlung befreit, wenn eine der nach dem Mietvertrag geplanten Veranstaltungen ausfällt. Im Vertrag wird der Bg als Mieter zudem Konkurrentenschutz dahingehend gewährt, dass die Ag während der Laufzeit des Vertrags auf dem Gelände des … keine … durchführen. Die Ag verpflichten sich zudem zu einer Reihe von Baumaßnahmen an der Mietsache. Am 28. Januar 2009 gab die X. den Abschluss des Mietvertrages bekannt.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 beantragte die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag den Ag am 4. Mai 2009 zugestellt.
Mit ihrem Nachprüfungsantrag macht die ASt geltend, dass es sich bei dem zwischen den Ag und der Bg geschlossenen Mietvertrag um einen entgeltlichen Dien...