Der Beschluss ist bestandskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenbrückenanlage. der Vergabe der Baumaßnahme „Straßenbrückenanlage …”

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war erforderlich.

 

Tatbestand

A.

Die Antragsgegnerin (Ag) hat den o.g. Auftrag im Rahmen eines Offenen Verfahrens europaweit ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterien waren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Preis mit einem Gewicht von 90 % und der technische Wert mit einem Gewicht von 10 % angegeben In Punkt 13.2 der Angebotsaufforderung wird zur Angebotswertung ausgeführt:

„Die Angebotswertung erfolgt über eine Punktwertmatrix gemäß nachfolgenden Regelungen.

Kriterium Preis:

Die Wertungspunkte für das Kriterium Preis (in EUR, netto) werden aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.

Für die Angebotswertung wird der Preis (in EUR) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:

  • 10 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.
  • 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 1,5-fachen des niedrigsten Preises.

Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.

Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.

Kriterium Technischer Wert:

Im Kriterium Technischer Wert werden folgende Unterkriterien mit jeweils gleicher Wichtung berücksichtigt:

(⊠)

Bauverfahren,

(⊠)

Bauablauf

(⊠)

Geräteeinsatz, Geräteausstattung

Die Bewertung der von den Bietern zu den Unterkriterien mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erfolgt über eine Punkteskala von 1 bis 3 Punkten:

  • 3 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters aus Sicht des Auf tragsgebers eine optimale Erfüllung erwarten lassen,
  • 2 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters aus Sicht des Auftraggebers eine durchschnittliche Erfüllung erwarten lassen,
  • 1 Punkt erhält eine Bieter, wenn die Angaben im Angebot des Bieters aus Sicht des Auftraggebers die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erwarten lassen. Für die Angebotswertung wird das jeweilige Kriterium wie folgt in eine Punkteskala von 5 bis 10 Punkten normiert:
  • Das Angebot mit der theoretisch maximalen Punktezahl bei den Unterkriterien (= Anzahl der Unterkriterien × 3), erhält 10 Punkte.
  • Das Angebot mit der theoretisch geringsten Punktezahl bei den Unterkriterien (= Anzahl der Unterkriterien × 1), erhält 5 Punkte Dazwischen liegende Werte werden linear mit bis zu drei Stellen nach dem Komma interpoliert.”

Nebenangebote waren zugelassen. In den Bewerbungsbedingungen wurden dabei folgende Voraussetzungen genannt:

„5 Nebenangebote

5.1

Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekenn zeichnet sein; deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

5.2

Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die geforderten Mindestanforderungen er füllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

5.3

Der Bieter hat die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

5.4

Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern) nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

5.5

Nebenangebote, die den Nummern 5.1 erster Halbsatz, 5.2 bis 5.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.”

Im Leistungsverzeichnis fanden sich darüber hinaus die nachstehenden Regelungen:

„1.3 Änderungsvorschläge und Nebenangebote

Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zugelassen. Die in den Plänen dargestellten Gestaltungsmerkmale sind im Wesentlichen einzuhalten.

Ausgeschlossen werden Nebenangebote, die Veränderungen des Lichtraumsprofils unter der Brücke, der Nutzbreite auf der Brücke und den Rampen, der Tragfähigkeit der Brücke sowie der Gradiente nach sich ziehen würden.

Nebenangebote müssen vollständig nachprüfbar sein. Die Prüfung und Wertung der Nebenangebote erfolgt u.a. auf Gleichwertigkeit mit dem Ausschreibungsentwurf hinsichtlich technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Lösungen. Das LV für ein solches Nebenangebot ist unter enger Anlehnung an das beiliegende LV neu zu fassen. Zur Verdeutlichung der Beschreibung von Nebenangeb...

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