Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
I. Das am 13. Mai 2004 vollständig angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird mit folgenden Auflagen freigegeben:
A. Weiterveräußerung
1. Den Beteiligten wird aufgegeben, alle Anteile und alle Vermögenswerte der Yxlon International Holding GmbH einschließlich deren sämtlicher Tochtergesellschaften sowie alle Anteile und alle Vermögenswerte der Yxlon International, Inc., (insgesamt: „Yxlon ZPT-Gruppe”) innerhalb einer Frist […] nach Zustellung des Beschlusses an einen unabhängigen Erwerber zu veräußern. Nicht veräußert werden müssen die Anteile und Vermögenswerte der Yxlon International Security GmbH. Falls der Erwerber einzelne Vermögenswerte nicht übernehmen will, müssen diese nicht veräußert werden, sofern das Bundeskartellamt dem zustimmt.
2. Bei dem Erwerber muss es sich um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligten einschließlich mit ihnen im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt sind. Außerdem muss dargelegt werden, dass der Erwerber die Fähigkeit und die Absicht hat, das erworbene Unternehmen als Wettbewerber am Markt im Bereich der Zerstörungsfreien Prüftechnik zu erhalten. Weiterhin darf der Erwerb prima facie nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt.
3. Der Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. A.2. erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht eine ggf. nach dem GWB erforderliche Freigabe.
B. Sicherung des Status Quo
1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben:
1.1 ab Zustellung des Beschlusses bis zum Vollzug des Zusammenschlusses die Geschäftstätigkeit der Yxlon ZPT-Gruppe im Rahmen der bisherigen Geschäftsgrundsätze und des bisher üblichen Tagesgeschäfts voll funktionsfähig fortzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Anlagevermögens, der Geschäftsbeziehungen, des Know-Hows, der Geschäftsgeheimnisse und der technischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft der Yxlon ZPT-Gruppe. Eine Veräußerung der Yxlon ZPT-Gruppe zur Erfüllung der unter A.
genannten Auflage ist unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
1.2 die Yxlon ZPT-Gruppe vollständig getrennt von ihren anderen Geschäftsbereichen zu halten. Etwaige bestehende Verbindungen, vor allem personelle Verflechtungen sowie gemeinsam genutzte IT-Einrichtungen, über die ein Austausch von Geschäftsgeheimnissen möglich ist, sind unverzüglich aufzulösen.
2. Der Beteiligten zu 1. wird aufgegeben:
2.1 nach Vollzug des Zusammenschlusses und bis zum Vollzug der Weiterveräußerung gem. A die Geschäftstätigkeit der Yxlon ZPT-Gruppe im Rahmen der bisherigen Geschäftsgrundsätze und des bisher üblichen Tagesgeschäfts voll funktionsfähig fortzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Anlagevermögens, der Geschäftsbeziehungen, des Know-Hows, der Geschäftsgeheimnisse und der technischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft der Yxlon ZPT-Gruppe. Eine Veräußerung der Yxlon ZPT-Gruppe zur Erfüllung der unter A. genannten Auflage ist unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
2.2 die Yxlon ZPT-Gruppe vollständig getrennt von ihren anderen Geschäftsbereichen zu halten und als selbständiges Unternehmen am Markt zu führen.
3. Unbeschadet der Bestimmungen in B.1. und B.2. wird den Beteiligten weiterhin aufgegeben:
3.1 dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der Yxlon ZPT-Gruppe weder direkt noch indirekt Geschäftsgeheimnisse bezüglich des ZPT-Geschäfts an die Beteiligten einschließlich verbundener Unternehmen oder sonstige Dritte mit Ausnahme des Erwerbers, des Sicherungstreuhänders und des Veräußerungstreuhänders weitergeben, es sei denn dies ist zur Weiterveräußerung gem. A. oder zur Erfüllung von unabdingbaren Pflichten aus zwingendem Recht erforderlich.
3.2 Geschäftsgeheimnisse der Yxlon ZPT-Gruppe bezüglich des ZPT-Geschäfts weder direkt noch indirekt zu beschaffen oder zu verwenden oder an Dritte mit Ausnahme des Erwerbers, des Sicherungstreuhänders und des Veräußerungstreuhänders weiterzugeben, es sei denn dies ist zur Weiterveräußerung gem. A. oder zur Erfüllung von unabdingbaren Pflichten aus zwingendem Recht erforderlich oder es handelt sich um Geschäftsgeheimnisse, die die Beteiligte zu 1. ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 2. und der Yxlon ZPT-Gruppe bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Weiterveräußerung in rechtmäßiger Art und Weise erhalten hat.
3.3 für den Zeitraum ab Zustellung des Beschlusses bis zum Vollzug der Weiterveräußerung der Yxlon ZPT-Gruppe auf deren Verlangen und zu üblichen Preisen und Bedingungen weiterhin mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen, die bisher von der Beteiligten zu 1. oder von der Beteiligt...