Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe „Beschaffung von Druckerzeugnissen”
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen selbst.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) hat am … 2006 die beabsichtigte Vergabe eines Rahmenvertrags zur Realisierung (von der Entwicklung bis zur Lieferung) von Druckerzeugnissen im offenen Verfahren bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung enthält unter anderem folgende Festlegungen:
„III.2) Teilnahmebedingungen
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister.
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
– Handelsregisterauszug
III.2.1) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
– Eigenerklärung nach § 7 Nr. 5 VOL/A
III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
…
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom … 2006 enthielt als Anlage 2 die Teilnahmebedingungen mit folgenden Regelungen:
„2.3.2 Zuschlagsfrist (Bindefrist)
… Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (…2006) ist der Bieter – soweit nicht zuvor durch Zuschlag ein Vertrag geschlossen ist – an sein Angebot gebunden.”
Unter Punkt 3 der Teilnahmebedingungen waren die erforderlichen Anforderungen und Nachweise wie folgt aufgelistet:
„Der Bieter hat seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen durch eine rechtsverbindliche Eigenerklärung des Bieters gemäß § 7 Nr. 5 VOL/A (Anlage 4), die u.a. beinhaltet, dass der Bieter sich nicht in einem Insolvenz- oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befindet und seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
…
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen
…”
Ein Handelregisterauszug war hier anders als in der Vergabebekanntmachung nicht mehr gefordert.
Am Ende der Liste der vorzulegenden Nachweise war dann textlich hervorgehoben:
”dass Angebote, die die zuvor geforderten Nachweise und Anforderungen nicht beinhalten, zum Ausschluss führen.”
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am … 2006 gingen insgesamt 13 Angebote auf die genannte Ausschreibung ein. Die Antragstellerin (ASt) beteiligte sich durch fristgerechte Abgabe eines Angebots. Unter Ziffer 1.5 des Angebots heißt es:
„Auszug Gewerbezentralregister
Kopie ist als Anlage beigefügt”
Tatsächlich hatte die ASt an dieser Stelle jedoch ein Handelsregisterauszug beigefügt.
Die Ag schloss die ASt und alle weiteren Bieter, die ihrem Angebot keinen Gewerbezentralregisterauszug beigefügt hatten, gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vom weiteren Vergabeverfahren aus. Mit am 30. November 2006 zugegangenen Schreiben vom 23. November 2006 teilte die Ag der ASt mit, dass ihr Angebot ausgeschlossen wird, weil
„geforderte Nachweise fehlen”.
Beabsichtigt sei die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der … GmbH. Dies rügte die ASt mit Schreiben vom 6. Dezember 2006. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 übergab die ASt einen Gewerbezentralregisterauszug.
Am 8. Dezember 2006 überprüfte die Ag ihre Vergabeentscheidung und stellte fest, dass nur ein einziger Bieter, nämlich die Beigeladene (Bgl), alle geforderten Eignungsnachweise mit Angebotsabgabe vorgelegt hatte. Die Zuschlagsentscheidung wurde deshalb am selben Tag dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Bgl den Zuschlag erhalten sollte. Gleichzeitig wurde in dem entsprechenden Vermerk auf die Erforderlichkeit der Bindefristverlängerung durch die Bgl hingewiesen. Mit einem am 12. Dezember 2006 eingegangenen Telefax bestätigte die Bgl, mit der Verlängerung der Bindefrist bis zum 27. Dezember 2006 einverstanden zu sein. Auf diesem Schreiben findet sich ein vom 11. Dezember 2006 datierter handschriftlicher Vermerk, wonach am 11. Dezember 2006 um die Bindefristverlängerung gebeten wurde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 teilte die Ag der ASt die Abänderung ihrer Vergabeentscheidung insoweit mit, als nunmehr die Erteilung des Zuschlags an die Bgl erfolgen soll. Diese neue Vergabeentscheidung rügte die ASt gegenüber der Ag mit Schreiben vom 18. Dezember 2006. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 erklärte sich die Bgl mit einer Verlänger...