Entscheidungsstichwort (Thema)
STIHL. ZAMA Asien. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
I. Das am 4. April 2008 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB mit folgenden Nebenbestimmungen freigegeben:
1. Veräußerungsverpflichtung
1.1. Veräußerung
Die Freigabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass USA Zama, Inc., Franklin, Tennessee, USA „ZAMA USA Holding”), sämtliche Anteile an USA Zama, Inc., Wilmington, Delaware, USA „ZAMA USA”), innerhalb der unter 1.3. bezeichneten Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens an einen unabhängigen Erwerber veräußert hat.
Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn ZAMA USA Holding der Beschlussabteilung nachweist, dass die Veräußerung von ZAMA USA unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen rechtswirksam vollzogen worden ist. Kommt eine solche Veräußerung bis zum Ablauf der im Abschnitt 1.3. genannten Frist nicht zu Stande, entfaltet die Entscheidung keine Freigabewirkung. Der Zusammenschluss gilt dann als untersagt.
1.2. Veräußerungsgegenstand
Veräußerungsgegenstand sind sämtliche Anteile an ZAMA USA einschließlich der ihr zuzuordnenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände sowie vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnisse einschließlich der bestehenden Arbeitsverträge. ZAMA USA wurde am 9. April 2007 gegründet und ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von ZAMA USA Holding. ZAMA USA Holding wird gegenwärtig indirekt von der Familie Kato (einschließlich des Herrn Takaya Kato) kontrolliert und hat ihr eigenes operatives Geschäft am 31. Mai 2007 einschließlich sämtlicher Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Beschäftigten auf ZAMA USA übertragen. Familie Kato ist daneben Veräußerer der Anteile an der ZAMA Japan Co., Ltd. „ZAMA Japan”), Herr Takaya Kato ist Veräußerer der Anteile an der ZAMA Corporation, Ltd. „ZAMA Hong Kong”; zusammen mit ZAMA Japan: „ZAMA Asien”). ZAMA USA ist im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Membranvergasern zum Einsatz in tragbaren Motorgeräten tätig und erbringt damit verbundene Dienstleistungen. ZAMA USA besteht im Wesentlichen aus:
1.2.1. den materiellen Vermögensgegenständen gemäß Anlage 1 zum Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2008, auf das insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird;
1.2.2. den immateriellen Vermögensgegenständen gemäß Anlage 2 zum Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2008, auf das insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird;
1.2.3. den vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnissen gemäß Anlage 3 zum Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2008, auf das insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird;
1.2.4. den Arbeitnehmern gemäß Anlage 4 zum Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 14. Juli 2008, auf das insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.3. Veräußerungsfrist
Die Veräußerungsverpflichtung nach Abschnitt 1.1. hat ZAMA USA Holding innerhalb von […] nach Zustellung dieses Beschlusses zu erfüllen.
1.4. Berichtspflichten von ZAMA USA Holding
ZAMA USA Holding wird aufgegeben, das Bundeskartellamt regelmäßig, d.h. zumindest alle 30 Kalendertage nach Zustellung diese Beschlusses, schriftlich unter Nennung des Gesprächspartners mit Namen und Kontaktadresse über Zeitpunkt und Inhalt sowie Ergebnis ihrer Kontakte mit einem oder mehreren Kaufinteressierten für die zu veräußernde Beteiligung und die damit zusammenhängenden Vermögenswerte nach Abschnitt 1.2. zu unterrichten. ZAMA USA Holding kann sich zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten des Sicherungstreuhänders bedienen (siehe auch 4.3.).
ZAMA USA Holding wird dem Bundeskartellamt regelmäßig über den Fortgang der Gespräche berichten.
1.5. Erwerber
1.5.1. Bei dem Erwerber muss es sich um ein Unternehmen handeln, an dem ZAMA USA Holding, die Mitglieder der Familie Kato, die Mitglieder der Familie Stihl und STIHL einschließlich der mit ihnen i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt sind und auf das diese keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben können. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln für Rechnung von ZAMA USA Holding, Mitgliedern der Familie Kato, Mitgliedern der Familie Stihl oder STIHL ermöglichen, mit ZAMA USA Holding, Mitgliedern der Familie Kato, Mitgliedern der Familie Stihl oder STIHL verbunden sein. Ein Erwerb von ZAMA USA durch Mitarbeiter von ZAMA USA ist nicht zulässig.
1.5.2. Der Erwerber muss ein Unternehmen sein, das operativ-strategische Interessen im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Membranvergasern zum Einsatz in tragbaren Motorgeräten nachweist, auf diesem Markt oder auf benachbarten Märkten (z.B. für die Herstellung anderer Arten von Vergasern oder für...