Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachprüfungsverfahren wegen des Nichtöffentlichen Verfahrens. des Nichtoffenen Verfahrens „…”
Tenor
1. Der an die Beigeladene erteilte Zuschlag ist nichtig.
2. Der Ag wird untersagt, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die nach dem Teilnahmewettbewerb geeigneten Bewerber nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen, und zwar einschließlich der Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung, zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu haben. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) haben zur Hälfte die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner und zur weiteren Hälfte die Antragstellerin zu tragen.
4. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendigen Auslagen trägt jede Verfahrensbeteiligte selbst.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) ist insbesondere für die … zuständig. Sie ist als juristische Person des privaten Rechts organisiert, alleiniger Gesellschafter ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Ag führt gegenwärtig unter der Vergabenummer …5 europaweit ein Nichtoffenes Verfahren zur Vergabe von Leistungen für … im Rahmen der Baumaßnahme „…” … gibt es eine weitere Ausschreibung der Ag für die … (s. Verfahren VK 3-122/08). Die Bekanntmachungen dieser Ausschreibungen hatte die Ag u.a. der Antragstellerin (ASt) mit Schreiben vom 14. Januar 2008 übersandt. In Ziff. VI.4.1 der Bekanntmachung wurde als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer des Bundes benannt.
a) Nach dem Teilnahmewettbewerb forderte die Ag am 5. März 2008 insgesamt neun Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Im Aufforderungsschreiben waren folgende „Kriterien für die Bewertung der Angebote” genannt:
- „Preis: 40%
- technischer Wert: 40%
- Ausführungsfrist: 10%
- Folgekosten Betrieb: 10%”.
Die Bekanntmachung hatte keine Zuschlagskriterien enthalten, sondern insoweit auf die Verdingungsunterlagen verwiesen (Ziff. IV.2.1 der Bekanntmachung).
In Ziff. 7 „Anmerkungen für den Bieter” des der Aufforderung beigefügten Leistungsverzeichnisses war u.a. Folgendes geregelt:
„Für die in den Beschreibungen genannten Fabrikate mit dem Zusatz „oder gleichwertig” (o.glw.) können auch andere Fabrikate genannt werden, wenn diese z.B. preisgünstiger sind, andere Vorteile bieten und der Bieter den Nachweis der Gleichwertigkeit führt ….
Werden vom Bieter keine Produkte genannt, so müssen die in der technischen Beschreibung genannten verwendet werden.”
In den Positionen 03.05.001 bis 011 des Leistungsverzeichnisses war für die zu liefernden und montierenden …) jeweils das Fabrikat
„… o. glw.”
vorgegeben worden. Eintragungen zum jeweils angebotenen Fabrikat waren vom Bieter hier nicht vorzunehmen.
Gemäß Ziff. 18 der Angebotsunterlagen „Angebotsbindefrist” sollte sich der Bieter „bis zu 6 Monate nach Abgabedatum an sein Angebot gebunden” halten.
b) Insgesamt gaben drei Bieter, darunter die ASt und die Beigeladene (Bg) fristgerecht ein Angebot ab.
In dem ihrem Angebot beiliegenden „Inhaltsverzeichnis Datenblätter” hatte die ASt für jede Position des Leistungsverzeichnisses das jeweils zu verwendende Fabrikat angegeben und auf das betreffende Kapitel ihres Angebotsordners verwiesen, in dem das betreffende Datenblatt enthalten ist. In der Position 03.05.008 des Leistungsverzeichnisses hatte die ASt in der Tabelle „Inhaltsverzeichnis Datenblätter” in der Spalte „Anbieter” „…” eingetragen, das für diese Leistungsposition angegebene Kapitel des Angebotsordners der ASt enthält ein Datenblatt ebenfalls für einen Kugelhahn des Fabrikats ….
In einem ihrer Nebenangebote hatte die ASt in den Positionen 03.05.001 bis 012 im Leistungsverzeichnis jeweils eingetragen:
„angeb. Fabr.: …”.
Die Bg hatte in ihrem Begleitschreiben zum Angebot vom 28. April 2008 u.a. ausgeführt:
„Die in den Spezifikationen genannten Fabrikate für die Ausrüstungen wurden im Angebot beachtet. ….”
Die Bg hatte ihrem schriftlichen Angebot ein Kurz-Leistungsverzeichnis beigefügt, in dem sie lediglich ihre Preise eingetragen, jedoch zu den einzelnen Positionen keine Fabrikatsangaben gemacht hat. In einem dem Angebot beigefügten „Verzeichnis der Unterauftragnehmer”, S. 3, hatte die Bg für die Ordnungsziffern 03.05 des Leistungsverzeichnisses für die Teilleistung „Lieferung Armaturen” die „…” angegeben.
- Der dritte Bieter hatte in seinem Angebotsschreiben vom 28. April 2008 selbst einen bestimmten Liefer- und Leistungsumfang definiert, eigene Leistungsausschlüsse genannt und als Bindefrist den 11. Juni 2008 angegeben. Außerdem hatte dieser Bieter in seinem Angebotsschreiben ausgeführt, der Ag „bei einem Einsatz von …n als Alternative zu den angefragten … … bei Bedarf ein günstiges Angebot unterbreiten” zu können.
c) Die Ag führte mit der ASt und der Bg am 9. Juni 2008 Aufklärungsgespräche durch, an denen jeweils sowohl Vertreter der Ag als auch der von ihr mit der Angebotswertung betrauten … teilnahmen (s. Gesprächspr...