Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachprüfungsverfahren wegen des Nichtöffentlichen Verfahrens. des Nichtoffenen Verfahrens „…”
Tenor
1. Der an die Beigeladene erteilte Zuschlag ist nichtig.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen die Prüfung der Gleichwertigkeit der von der Antragstellerin angebotenen … mit dem Fabrikat … (Positionen-Nr. 03.01.4.013, 03.02.2.004, 03.04.3.004, 03.06.4.001 bis 002, 03.07.4.001, 03.08.4.001, 03.13.4.006, 03.14.4.005, 03.15.4.017, 03.16.4.003) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Übrigen zu prüfen. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) haben zur Hälfte die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner und zur weiteren Hälfte die Antragstellerin zu tragen.
4. Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendigen Auslagen trägt jede Verfahrensbeteiligte selbst.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) ist insbesondere für die … zuständig. Sie ist als juristische Person des privaten Rechts organisiert, alleiniger Gesellschafter ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig unter der Vergabenummer … ein Nichtoffenes Verfahren zur Vergabe der … durch. Im Rahmen dieser Neubaumaßnahme auf dem Gelände des … gibt es eine weitere Ausschreibung der Ag für … (s. Verfahren VK 3-119/08). Die Bekanntmachungen dieser Ausschreibungen hatte die Ag u.a. der Antragstellerin (ASt) mit Schreiben vom 14. Januar 2008 übersandt. In Ziff. VI.4.1 der Bekanntmachung wurde als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer des Bundes benannt.
a) Nach dem Teilnahmewettbewerb forderte die Ag am 5. März 2008 insgesamt neun Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. In Ziff. 7 „Anmerkungen für den Bieter” des der Aufforderung beigefügten Leistungsverzeichnisses war u.a. Folgendes geregelt:
„Für die in den Beschreibungen genannten Fabrikate mit dem Zusatz „oder gleichwertig” (o.glw.) können auch andere Fabrikate genannt werden, wenn diese z.B. preisgünstiger sind, andere Vorteile bieten und der Bieter den Nachweis der Gleichwertigkeit führt …
Werden vom Bieter keine Produkte genannt, so müssen die in der technischen Beschreibung genannten verwendet werden.”
In den Positionen 03.01.4.001 bis 002 und 004 bis 010 des Leistungsverzeichnisses war für die zu liefernden und montierenden … jeweils das Fabrikat
„… o. glw.”
vorgegeben worden.
In den Positionen 03.01.4.013, 03.02.2.004, 03.04.3.004, 03.06.4.001 bis 002, 03.07.4.001, 03.08.4.001, 03.13.4.006, 03.14.4.005, 03.15.4.017 und 03.16.4.003 war für die zu liefernden und montierenden … jeweils das Fabrikat
„… o. glw.”
vorgegeben worden. Eintragungen zum jeweils angebotenen Fabrikat waren vom Bieter im Leistungsverzeichnis nicht vorzunehmen
Gemäß Ziff. 18 der Angebotsunterlagen „Angebotsbindefrist” sollte sich der Bieter „bis zu 6 Monate nach Abgabedatum an sein Angebot gebunden” halten.
b) Insgesamt gaben drei Bieter, darunter die ASt und die Beigeladene (Bg) fristgerecht ein Angebot ab.
In dem ihrem Angebot beiliegenden „Inhaltsverzeichnis Datenblätter” hatte die ASt für jede Position des Leistungsverzeichnisses das jeweils zu verwendende Fabrikat angegeben und auf das betreffende Kapitel ihres Angebotsordners verwiesen, in dem das betreffende Datenblatt enthalten ist. In den Positionen 03.01.4.001 bis 002 und 004 bis 010 (Armaturen) hatte die ASt in der Tabelle „Inhaltsverzeichnis Datenblätter” in der Spalte „Anbieter” „…” eingetragen. In den Positionen für … (03.01.4.013, 03.02.2.004, 03.04.3.004, 03.06.4.001 bis 002, 03.07.4.001, 03.08.4.001, 03.13.4.006, 03.14.4.005, 03.15.4.017 und 03.16.4.003) wurde der Anbieter „…” angegeben.
In einem ihrer Nebenangebote hatte die ASt in einigen der o.g. Positionen für Armaturen (03.01.4.001, 007 bis 009) im Leistungsverzeichnis jeweils eingetragen:
„angeb. Fabr.: …”.
c) Die Ag führte mit der ASt und der Bg am 9. Juni 20...