Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB
Beteiligte
Rechtsanwälte Hengeler Mueller |
Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus, Deringer |
1. Deutsche Lufthansa AG (im folgenden = Lufthansa) |
Andersen Luther Rechtsanwaltsgesellschaft |
2. Eurowings Luftverkehrs AG (im folgenden = Eurowings) |
3. Dr. Albrecht Knauf Beteiligungs GmbH & Co. KG |
4. European Air Express Sales & Travel GmbH & Co. KG, Mönchengladbach |
5. European Air Express Luftverkehrsgesellschaft mbH, Mönchengladbach (im folgenden = EAE) |
Tenor
I. Das mit dem Erwerb von 24,9% am 1. Januar 2001 vollzogene und auf den Erwerb von weiteren 24,1 % der Anteile an Eurowings gerichtete und angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird unter den folgenden Bedingungen und Auflagen freigegeben:
Nebenbestimmungen zum Markteintritt EAE
1) Lufthansa und Eurowings übertragen auf den Strecken Dortmund – München und Paderborn – München – beginnend mit dem Winterflugplan 2001/2002 – sowie Nürnberg – Berlin – beginnend mit dem Sommerflugplan 2002- unbefristet mindestens drei Frequenzen auf die EAE, wie im Anhang 1a) bis 1f) des Vertrages vom 17. August 2001 zwischen den Beteiligten und der Beigeladenen vereinbart.
2) Eurowings verkauft und überträgt mindestens fünf Flugzeuge der Klasse ATR 42 an EAE, um die Aufnahme des Flugbetriebs zum Winterflugplan 2001/2002 durch EAE zu gewährleisten.
3) Lufthansa, Eurowings und den von ihnen beauftragten oder mit ihnen verbundenen Unternehmen wird auferlegt, bis zum 31. Oktober 2004 die Frequenzen und Sitzplatzkapazität auf den unter I. 1) genannten Strecken gegenüber dem Winterflugplan 2001/2002 nicht zu erhöhen bzw. nur dann zu erhöhen, wenn EAE zusätzliche Nachfrage nicht bedienen kann oder will.
4) Lufthansa, Eurowings und den von ihnen beauftragten oder mit ihnen verbundenen Unternehmen wird auferlegt, bei den beabsichtigten Linienflugdiensten auf den unter I. 1) genannten Strecken einen Mindestabstand von 60 Minuten bei den Abflugzeiten gegenüber den Flugplänen von EAE einzuhalten, soweit die Öffnungszeiten der Flughäfen dies zulassen.
5) Lufthansa und Eurowings wird auferlegt, auf Anforderung von EAE die erforderlichen Start- und Landerechte (Slots) für die von EAE künftig beabsichtigten Flüge auf den unter I. 1) genannten und allen anderen innerdeutschen Strecken für die Dauer von sechs Flugplanperioden, beginnend mit dem Winterflugplan 2001/2002, aus ihrem Bestand bereitzustellen, wenn auf andere Weise keine Slots erhältlich sind.
6) Im übrigen wird den Zusammenschlussbeteiligten auferlegt, den am 17. August 2001 geschlossenen Vertrag zwischen EAE, Lufthansa und Eurowings zu erfüllen, soweit die mit der Freigabe verbundenen Bedingungen und Auflagen dies zulassen.
Nebenbestimmungen zur Verbesserung der Marktbedingungen im innerdeutschen Luftverkehr
7) Lufthansa und Eurowings wird auferlegt, auf allen Strecken im innerdeutschen Luftverkehr, auf denen ein Wettbewerber Linienflugdienste neu anbieten möchte, auf Anforderung insgesamt bis zu drei Start – und drei Landerechte (Slots) an den Flughäfen Düsseldorf, München oder Frankfurt/Main für die Verwendung im innerdeutschen Luftverkehr mit Beginn des Winterflugplans 2001/2002 aus ihrem Bestand bereitzustellen, wenn auf andere Weise keine Slots erhältlich sind. Diese Verpflichtung kann je nach Bedarf durch Überlassung aller abzugebenden Slots an einem oder durch Verteilung auf mehrere der vorgenannten Flughäfen erfüllt werden. Die Slots sind bei Aufgabe des jeweiligen Liniendienstes durch den Wettbewerber zurückzugeben, soweit die Slots nicht für die Neuaufnahme eines anderen innerdeutschen Liniendienstes benötigt werden. Die Verpflichtung zur Abgabe besteht aber bis zur vorgenannten Höhe auch dann fort, wenn nach der Rückgabe ein weiterer Wettbewerber auf einer Strecke im innerdeutschen Luftverkehr erstmals einen Liniendienst aufnehmen möchte.
8) Lufthansa und Eurowings wird auferlegt, auf folgenden 13 Strecken bis zum 30. Oktober 2004 den Luftverkehrsdienst und die entsprechenden Slots für die Ausführung des jeweiligen Liniendienstes einem Wettbewerber zu überlassen, der den Liniendienst auf diesen Strecken aufzunehmen beabsichtigt, und für die weitere Dauer von sechs Flugplanperioden – beginnend mit der Überlassung – keinen Liniendienst anzubieten bzw. keine Ausweitung der Liniendienste auf diesen Strecken vorzunehmen:
Münster/Osnabrück – Stuttgart, Dresden – Dortmund, Dortmund – Leipzig, Dortmund – Nürnberg, Dortmund – Stuttgart, Dortmund – Berlin, Münster/Osnabrück – Berlin, Paderborn – Stuttgart, Saarbrücken – Berlin, Dresden – Hannover, Dortmund – Münster/Osnabrück, Dortmund – Paderborn, Düsseldorf – Friedrichshafen.
Die Pflicht zur Überlassung besteht mindestens in Höhe der Zahl von Flugfrequenzen, die der neue Anbieter auf den genannten Strecken anzubieten beabsichtigt, höchstens jedoch bis zu der Zahl von Flugfrequenzen, die Eurowings zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angeboten hat.
9) Lufthansa wird zur Auflage gemacht, auf allen ...