Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffung von Röntgenfilmbetrachtungsgeräten. Lieferung von Röntgenfilmbetrachtern und Zubehör (Bearbeitungsnummer …)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.
Tatbestand
I.
1. Der Antragsgegner (Ag) führt gegenwärtig unter der Bearbeitungsnummer …) ein nicht offenes Verfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb zur Beschaffung von … Stück Röntgenfilmbetrachtern mit Irisleuchte und Lupe durch.
Der Ag hat die beabsichtigte Vergabe am … 2006 durch Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der TED-Datenbank bekannt gemacht. Im Abschnitt II der Bekanntmachung war unter
„II.1.9) Varianten/Alternativangebote sind zulässig”
„nein”
angekreuzt.
Im Abschnitt III war unter „III.2) Teilnahmebedingungen” folgendes aufgeführt:
„III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Erklärung, dass kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wurde. Die Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag beizufügen.
III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit
Nachweise über die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Die Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag beizufügen. Soweit in den letzten drei Jahren Vertragsbeziehungen bestanden, genügt ein entsprechender Hinweis”
Mehrere Bewerber, darunter auch die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bgl), bekundeten gegenüber dem Ag ihr Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung und baten um Zusendung der Verdingungsunterlagen. Nur einer der Bewerber, und zwar weder die ASt noch die Bgl, legte seinem Schreiben vollständige Erklärungen zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit bei. Der Ag forderte jedoch alle Bewerber mit Schreiben vom 10. Juli 2006 zur Abgabe eines Angebots auf und übersandte gleichzeitig als Ausschreibungsunterlagen die Angebotsformulare sowie eine Kurzleistungsbeschreibung.
Die Kurzleistungsbeschreibung war teilweise tabellarisch aufgebaut. Sie wies in einer Spalte der Tabelle das Anforderungsprofil aus, in den anderen Spalten musste der Bieter durch Ankreuzen von „ja” oder „nein” angeben, ob er die Anforderungen erfüllen konnte und gegebenenfalls die Abweichungen seines Angebots vom Anforderungsprofil des Ag benennen. Darüber hinaus war gefordert und per Unterschrift von den Bietern zu bestätigen, dass die angebotenen Produkte den einschlägigen Normen entsprechen und CE-zertifiziert sind.
Derjenige Bewerber, der als einziger die Nachweise zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit vollständig vorgelegt hatte, verzichtete auf eine Angebotsabgabe. Alle übrigen Bewerber, darunter die ASt und die Bgl, gaben durch Übersendung der ausgefüllten Angebotsformulare und Kurzleistungsbeschreibung fristgerecht Angebote ab. Das Angebot der ASt enthielt eine sog. „preisliche Wahlmöglichkeit” mit einem günstigeren Preis bei geringerem Lieferumfang pro Monat. In der ausgefüllten Kurzleistungsbeschreibung gab die ASt mehrere Abweichungen zum vorgegebenen Anforderungsprofil an. Diese betrafen die Verwendung einer Plexiglasscheibe, die Anzahl der Filmhalterungen und das bei der Irisleuchte verwendete Leuchtmittel.
Die Ag überprüfte die Übereinstimmung der Angebote mit der Kurzleistungsbeschreibung und kam in einem Vermerk vom 14. August 2006 zu folgendem Ergebnis:
„Ein dem Anforderungsprofil der Kurzleistungsbeschreibung … und dem beabsichtigten Lieferplan entsprechendes Modell wird kostengünstig nur von der Firma … angeboten. Das kostengünstigere Modell der Firma … zeigt zur Kurzleistungsbeschreibung (KLB) und dem beabsichtigten Lieferplan signifikante Abweichungen, die in keinem Fall akzeptiert werden können.”
Mit Schreiben vom 16. August 2006 informierte der Ag die ASt gemäß § 13 VgV darüber, dass der Zuschlag nicht auf ihr Angebot erteilt werden könne. Ihr Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen und habe nicht den technischen Forderungen entsprochen. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Bgl zu erteilen.
Mit Schreiben vom 21. und vom 23. August 2006 rügte die ASt gegenüber dem Ag die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bgl. Der Ag nahm mit Schreiben vom 22. August 2006 zu der Rüge Stellung, half ihr jedoch nicht ab.
2. Am 24. August 2006 stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Diesen Antrag hat die Kammer am 25. August 2006 zugestellt.
a) Die ASt behauptet, ein gültiges Angebot abgegeben zu haben. Das Vorbringen des Ag, ihr Angebot entspreche nicht den technischen Forderungen, sei nicht zutref...