Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung im Rahmen von Entgeltumwandlungen über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. der Ausschreibung „Betriebliche Altersversorgung im Rahmen von Entgeltumwandlung über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse”. Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften …
Nachgehend
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig ein beschleunigtes Verhandlungsverfahren zur Vergabe der „Betrieblichen Altersversorgung im Rahmen von Entgeltumwandlung über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse” durch. Die Ag …. Sie plant die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für …(derzeit ca. 50 Personen).
a) Im Rahmen von Vorüberlegungen zum geeigneten Vergabeverfahren hat die Ag ausweislich des Vermerks vom 30. März 2009 (S. 43a f.) das Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb als geeignete Verfahrensart eingestuft. Dieses sei nach § 3a Nr. 1 Abs. 5 c VOL/A zulässig, wenn es sich wie vorliegend um Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A der VOL/A handle. Der Teilnahmewettbewerb zur Ermittlung geeigneter Bewerber sei auch deshalb erforderlich, weil sich bei der Versorgungsform der rückgedeckten Unterstützungskasse stets zwei Partner zusammenschließen müssten, so dass auf Bieterseite die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar seien und auch für den konkreten Auftrag erst entstehen könnten.
In Ziffer IV.1.1) der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 heißt es:
„Verfahrensart:
Beschleunigtes Verhandlungsverfahren.
Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens: Dringlichkeit gemäß dem Konjunkturpaket II, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12.12.2008 sowie der EU-Kommission gemäß …
Schlusstermin für die Bewerbung im Teilnahmewettbewerb war der 23. Juli 2009 (Ziffer IV.3.4) der Bekanntmachung).
b) Die Antragstellerin (ASt) bewarb sich am 21. Juli 2009 als Bietergemeinschaft bestehend aus dem … und der … bei der Ag. Sie gab später nach Aufforderung durch die Ag mit Datum vom 28. August 2009 ein Angebot ab.
c) Der von der Ag mit der Abwicklung des Vergabeverfahrens beauftragte Dienstleister stellte im Rahmen der Wertung zu Teil B, Ziffer 3.2.1 (Höhe der Versorgungsleistungen) der Verdingungsunterlagen bei mehreren Bietern – u.a. der ASt – fest, dass von den Vorgaben der erbetenen Beispielrechnungen abgewichen worden sei. Diese Bieter wurden allerdings nicht von der Wertung ausgeschlossen. Es wurde festgestellt, dass einerseits alle Bieter die gewünschte Überschussverwendungsart während der Anwartschaftsphase anbieten könnten, andererseits die sich ergebende und für die Bewertung des Kriteriums relevante gesamte Altersrente inklusive Überschussbeteiligung verschlechtert werde. Die Anbieter würden sich hierdurch aber keinen Vorteil verschaffen. In diesem Kriterium erhielten sie von der Ag eine geringere Punktzahl, da die vom jeweiligen Anbieter genannten Werte unverändert (d.h. ohne Abschätzung der Auswirkungen der abweichenden Überschussverwendungsart) in die Bewertung übernommen worden seien. Die ASt erhielt insoweit in Ziffer 3.2.1 eine höhere Punktzahl als die für die letzte Stufe des Verhandlungsverfahrens ausgewählten drei Bieter.
Mit Schreiben vom 22. September 2009 teilte die Ag der … mit, dass sich „ihr Angebot” nicht unter den drei wirtschaftlichsten Angeboten befinde. Man werde sie daher am weiteren Verfahren nicht beteiligen. Eine Mitteilung gegenüber der ASt bzw. ihrem vertretungsberechtigten Mitglied, der …, gab es zunächst nicht.
d) Nachdem die ASt von dem Schreiben gegenüber der … erfahren hatte, rügte sie gegenüber der Ag mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 diese Vorgehensweise und die Wahl der Verfahrensart des Verhandlungsverfahrens als vergaberechtswidrig.
f) Die Ag teilte der ASt durch Schreiben vom 15. und 16. Oktober 2009 mit, das Verhandlungsverfahren sei aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 3a Nr. 1 Abs. 5 b und c VOL/A zulässigerweise gewählt worden. Angesichts der komplizierten Vereinbarungen im Rahmen des gewählten Modells einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der rückgedeckten Unterstützungskasse sei das Verhandlungsverfahren der einzig gangbare wettbewerbliche Weg. Soweit die ASt anderer Ansicht sei, habe sie dies bereits zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens rügen müssen, da schon mit der europaweiten Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 die Wahl des Verfahrens festgestanden habe.
Ferner teilte die Ag der ASt mit Fax-Schreiben vom 15. Oktober 2009 mit, dass der Zuschlag nicht auf ihr Angebot ergehen solle, weil es im Rahmen der vorgegebenen Auftragskriterien nicht das wirtschaftlichste gewesen sei. Der Auftrag solle der Beigeladenen (Bg) erteilt werden...