Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 GWB
Tenor
1. Das mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.
2. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf
[…], –EUR
(in Worten: […]Euro)
festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt.
Gründe
1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 – hier per Fax eingegangen am gleichen Tage – hat die Südzucker Aktiengesellschaft, Mannheim/Ochsenfurt, als Konzernmutter der Beteiligten zu 1. über ihre Verfahrensbevollmächtigte den stufenweisen Erwerb des gesamten Stammkapitals an der Beteiligten zu 2. nach § 39 GWB bei der Beschlussabteilung angemeldet.
2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Beschlussabteilung festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (§ 35 GWB). Mit Schreiben vom 21. Januar 2004 hat die Beschlussabteilung den Beteiligten mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist (§ 40 Abs. 1 GWB).
3. Die Rudolf Wild GmbH & Co. KG, Heidelberg/Eppelheim, ist auf den Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Januar 2004 mit Beschluss vom 2. Februar 2004 zu dem Verfahren beigeladen worden. Die Beteiligten zu 1. bis 3. hatten mit Schreiben vom 29. Januar 2004 bzw. mit Telefonat vom 2. Februar 2004 erklärt, dass sie dem Beiladungsbegehren nicht entgegenträten.
4. Die Franz Zentis GmbH & Co. KG, Aachen, hat mit Schreiben vom 12. Februar 2004 die Beiladung zum Verfahren beantragt. Dem Antrag entsprach die Beschlussabteilung mit Beschluss vom 24. Februar 2004. Mit Schreiben vom 18. bzw. vom 20. Februar 2004 hatten die Beteiligten zu 1. bis 3. erklärt, dass sie gegen die Beiladung keine Einwände erhöben.
5. Mit Schreiben vom 29. März 2004 informierte die Beschlussabteilung die Verfahrensbeteiligten über den Stand des Verfahrens. Nach damaliger -vorläufiger -Einschätzung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens ging die Beschlussabteilung davon aus, dass die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfüllt seien, insbesondere weil auch nach dem Zusammenschluss kein marktbeherrschendes Oligopol entstehe. Die Beschlussabteilung gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. April 2004; auf Bitte der Beigeladenen zu 1. – auch unter Hinweis auf die Osterfeiertage wurde die Frist zur Stellungnahme auf den 15. April 2004 verlängert. Die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wurden den übrigen Parteien jeweils unmittelbar zugeleitet, die der Beigeladenen zu 1. am 16. April 2004.
6. Nach Kenntnisnahme der sehr umfangreichen Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. regte die Beschlussabteilung am 16. April 2004 bei den Verfahrensbeteiligten telefonisch eine Verlängerung der Entscheidungsfrist bis zum 21. Mai 2004 an, um die insbesondere zum Aspekt der oligopolistischen Marktbeherrschung vorgetragenen weiteren Argumente hinreichend würdigen zu können und den Beteiligten zu 1. bis 3. zu ermöglichen, die Oligopolvermutung zu widerlegen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. lehnten dies am 19. April 2004 mit der Begründung ab, nur bei Einhaltung der Frist zur Stellungnahme (12. April 2004) durch die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. wäre ihnen eine Erwiderung auf die besagte Stellungnahme noch vor Ablauf der Untersagungsfrist möglich gewesen.
7. In einem Telefonat am 19. April 2004 legte die Beschlussabteilung dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 noch einmal nahe, einer möglicherweise auch kürzeren Verlängerung als bislang diskutiert zuzustimmen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. lehnte jede wie auch immer geartete Fristverlängerung ab. Daraufhin regte die Beschlussabteilung am gleichen Tage per Telefax nochmals bei den Beteiligten zu 1. bis 3. eine Fristverlängerung an. Unter Hinweis auf die neuen Argumente der Beigeladenen, insbesondere zur Oligopolvermutung gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB, wurden die Beteiligten darin auch ausdrücklich auf eine mögliche Untersagung insbesondere im Falle eines non liquet hingewiesen.
8. Mit Schreiben vom 20. April 2004 haben die Beteiligten zu 1. bis 3. unter ausdrücklichem Hinweis auf die Kürze der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit und unter Hinweis darauf, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Stellungnahme nur eingeschränkt und thesenartig möglich ist bzw. verkürzt erfolgen muss, einer Verlängerung der Untersagungsfrist erneut nicht zugestimmt.
A. Die beteiligten Unternehmen
9. Agrana ist eine […] Tochter der Agrana Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Wien. Südzucker hält Firmenanteile an der Agrana Beteiligungs-Aktiengesellschaft in Höhe von [….] und verbunden damit eine Stimmrechtsmehrheit (vgl. S. 104 des Geschäftsberichts Südzucker; Anlage 1 d.A. B2-60/03). Die Agrana Beteiligungs-Aktiengesellschaft gilt damit gemäß § 36 Abs. 2 GWB i.V.m. 17 Abs. 1 AktG als von Südzucker abhängiges Unternehmen. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist daher auf die Gesamtumsätz...