Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe der Baumaßnahme „Berliner Wasserstraßen”

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird gestattet, der Bietergemeinschaft T-kanal Los 2, … im streitgegenständlichen Verfahren den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen.

2. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im Januar 2003 im Rahmen eines offenen … 6, Los 2 – Tkanal km …” aus. Zum Submissionstermin am 3. April 2003 lagen der Ag von sechs Bietern jeweils ein Hauptangebot und insgesamt 35 Nebenangebote vor.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben war bereits drei mal Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 116/03, VK 2 – 70/04 und VK 2 – 73/04). Das OLG Düsseldorf hatte den erstgenannten Beschluss aufgehoben und eine Neuwertung angeordnet (Beschluss vom 25. Februar 2004 – VII Verg 77/03). Die Ag kam daraufhin zum Ergebnis, dass kein Bewerber die Eignung zur Durchführung der Wasserbaumaßnahme nachgewiesen habe und hob die Ausschreibung auf. Die dagegen gerichteten Nachprüfungsanträge hatten vor der Kammer und vor dem OLG Düsseldorf bezüglich der angeordneten Aufhebung der Aufhebung Erfolg (Beschluss vom 26. Januar 2005 – VII Verg 45/04 und Beschluss vom 15. Dezember 2004 – VII Verg 48/04).

Das OLG Düsseldorf hatte in dem die Antragstellerin (ASt) betreffenden Beschluss vom 15. Dezember 2004 – VII Verg 48/04 ausgeführt, dass „sie nicht (mehr) die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Ausführung der streitgegenständlichen Kanalbauarbeiten besitze. Auch fehle ihr die erforderlichen Zuverlässigkeit.”

Bei der im Jahr 2005 durchgeführten Eignungsprüfung anhand der von der Kammer und dem Senat vorgegebenen Rechtsauffassung gelangte die Ag zum Ergebnis, dass ausschließlich die Bietergemeinschaft T-kanal Los 2 geeignet sei und schloss alle übrigen Bieter aus.

Dies teilte die Ag mit Schreiben vom 1. Juni 2005 der ASt gem. § 13 VgV mit. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen. Die ASt wendete sich hiergegen mit Rügeschreiben vom 10. Juni 2005.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005, eingegangen bei der Vergabekammer am selben Tag, hat die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 15. Juni 2005 zugestellt.

Die ASt trägt vor, dass der Ausschluss ihres Angebotes zwar bindend vom OLG Düsseldorf festgestellt worden sei. Aus Gleichbehandlungsgründen sei jedoch auch die einzig verbleibende Bieterin, die Bietergemeinschaft T-kanal Los 2, auszuschließen und die Ausschreibung dementsprechend aufzuheben. Diese habe über Interna aus den Vergabeakten verfügt, die anscheinend aus guten Kontakten zu der Ag herrührten. So habe sie die Größenordnung des Auftragsvolumens gekannt, Kalkulationen und die Art der technischen Leistungserbringung der Angebote der anderen Bietern in ihren Schriftsätzen beschrieben und angedachte Schlüsse der Vergabestelle aus internen Vermerken zitiert. Auch habe die Fachaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Aufklärung des Informationsflusses zugunsten der Bietergemeinschaft T-kanal Los 2 ergriffen. Der Vorsitzende der Kammer habe in der mündlichen Verhandlung des ersten Nachprüfungsverfahrens bezüglich der streitgegenständlichen Ausschreibung zu Protokoll erklärt, dass die auf der Seite der Bietergemeinschaft T-kanal Los 2 vorhandenen Informationen nicht mit Zufälligkeiten zu erklären seien.

Die Bietergemeinschaft T-kanal Los 2 habe bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklären können, woher sie diese Informationen erhalten habe. Das sich jetzt abzeichnende Ergebnis sei daher unerträglich, da die Bietergemeinschaft T-kanal Los 2 trotz dieses ofensichtlichen Verstoßes gegen § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. c) VOB/A in den Genuss des Zuschlags kommen solle. Hinsichtlich des Gestattungsantrags sei zu bemerken, dass die angebliche Dringlichkeit konstruiert wirke. Nach dem Vortrag der Ag würden derzeit die haltenden Kräfte gegenüber den treibenden Kräften überwiegen, so dass nicht von einer akuten Gefährdung der Standsicherheit ausgegangen werden könne.

Die ASt beantragt daher:

  1. der Antragsgegnerin zu untersagen, der Bietergemeinschaft T-kanal Los 2, … den Zuschlag auf deren Angebot für die Baumaßnahme „VDE 17 – Berliner Wasserstraßen-Trasse Süd-…, Los 2, T-kanal …” zu erteilen;
  2. die Antragsgegnerin anzuweisen, die Ausschreibung aufzuheben,
  3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären,
  4. die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen,
  5. der Antragstellerin gemäß § 111 Abs. 1 GWB Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu gewähren und
  6. den Gestattungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Ag beantragt:

  1. Die Antr...

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