Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe „Bauauftrag für die Bundesanstalt: Neubau des Instituts- und Verwaltungsgebäudes, Labortechnische Anlagen”
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.
Tatbestand
I.
Im Rahmen der Baumaßnahme „Bundesanstalt für …, Neubau eines Instituts- und Verwaltungsgebäudes (IVG)” schrieb die Antragsgegnerin (Ag) unter der Vergabenr. … die Ausführung labortechnischer Anlagen öffentlich aus.
Die Bekanntmachung der Vergabe erfolgte am … 2005 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Nr. … sowie zeitgleich in nationalen Anzeigern. Als öffentlicher Auftraggeber war in der Bekanntmachung in der Rubrik „Offizieller Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers” unter Ziffer I.1 … genannt. In der Angebotsanforderung (EVM (B) A EG) wurde unter Ziffer 1 hingegen ausgeführt, dass beabsichtigt sei, die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das … Ferner heißt es in Ziffer III.2.1.) der Vergabebekanntmachung zu „Angaben zur Situation des Bauunternehmers/des Lieferanten/des Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestbedingungen erfüllt”:
„VOB 2002 § 8 Nr. 3 Absatz 1 g bis g”.
Unter Ziffer III.2.1.2) „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise”) sowie unter Ziffer III.2.1.3) „Technische Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise”) findet sich jeweils der Hinweis „Siehe III.2.1)”. In Ziffer 3.2 der Angebotsaufforderung ist vorgesehen, dass mit dem Angebot u.a. Unterlagen gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A a bis g vorzulegen sind. Gemäß Ziffer 4 der Angebotsaufforderung kann die Erteilung des Auftrags von der Vorlage dieser Unterlagen abhängig gemacht werden.
In Ziffer 10.9 der Besonderen Vertragsbedingungen (EVM (B) BVB) ist in Bezug auf Vorauszahlungen folgendes geregelt:
”10.9 Vorauszahlungen
Die Vorauszahlung von einem Drittel der Nettoauftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer erfolgt bei Auftragserteilung und Vorlage der Bürgschaft gemäß Formblatt EFB Sich 3, die Vorauszahlung von einem weiteren Drittel der Nettoauftragssumme zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer erfolgt bei nachgewiesener Bereitstellung der Bauteile und Vorlage der weiteren Bürgschaft. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und vertragsgemäßer Erfüllung.”
Die Antragstellerin (ASt) beteiligte sich an der Ausschreibung. Sie gab ein Hauptangebot ab, das einen Preisnachlass ohne Bedingungen in Höhe von 3% auf die Bruttoauftragssumme beinhaltete. Diesen Preisnachlass vermerkte die ASt an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle (Ziffer 6.1). Darüber hinaus gab die ASt fünf technische Nebenangebote (Nebenangebote 1, 3, 4, 5 und 6) sowie ein weiteres Nebenangebot (Nebenangebot 2) ab. Diese Nebenangebote vermerkte die ASt ebenfalls an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle (Ziffer 6.2). Darüber hinaus reichte die ASt die Nebenangebote auf einer gesonderten Anlage ein. Insoweit heißt es in dem entsprechenden Schreiben zu Nebenangebot 2:
”Nebenangebot 02 Zahlungsplan – Vorauszahlung
…
bei einer Vorauszahlung von 30% bei Auftragsbestätigung gewähren wir Ihnen einen zusätzlichen Nachlass von 3%.
Restliche Zahlungen nach VOB.
…”
In den Vergabeakten befindet sich keine Referenzliste der ASt im Sinne des § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. b) VOB/A, d.h. keine Angaben über die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgeführten Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 bestätigte die ASt gegenüber der Ag, dass eine Vorauszahlung gegen eine entsprechende Bankbürgschaft nach VOB abgesichert werde und die Kosten für die Bankbürgschaft bereits im Nebenangebot berücksichtigt seien.
Die Beigeladene (Bg) beteiligte sich ebenfalls an der Ausschreibung und gab ein Hauptangebot ab. Hinsichtlich der Eignungsnachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A gab die Bg zu lit. a) folgendes an:
”Absatz 1a)
Umsatz in den letzen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren:
R. GmbH ein Tochterunternehmen von N. |
2004/2005 |
… |
Fa. N. (Mehrheitseigentümer 51%) |
2002 |
… |
|
2003 |
… |
|
2004 |
… |
R. Ag (Eigentümer 49%) |
2002 |
… |
|
2003 |
… |
|
2004 |
… |
Zu § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A verwies die Bg jeweils mit dem Hinweis „siehe beiliegende Referenzliste (1 Seite)” auf eine Liste ihrer eigenen Referenzen und auf eine Liste der Referenzen der R. AG. Zu § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A benannte die Bg die Anzahl ihrer eigenen Mitarbeiter und die Anzahl der Mitarbeiter der „Fa. N. als Produzent (Möbel- und Stahlfertigung)”.
Dem Angebot der Bg war gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. f) VOB/A ein Firmenbuchauszug beigefügt. Aus diesem Auszug geht hervor...