Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) hat die Bauleistungen „…” im Rahmen eines Offenen Verfahrens europaweit ausgeschrieben. Gegenstand der ausgeschriebenen Maßnahme sind im Wesentlichen Querschnittsaufweitungen (Böschungsarbeiten) sowie Sohlbaggerungen (Baggerarbeiten) von … Die Antragstellerin (ASt) reichte fristgerecht ein Angebot, bestehend aus einem Hauptangebot sowie u.a. den Nebenangeboten Nr. 1 und 2, ein. Die Beigeladene (Bg) reichte ebenfalls fristgerecht ein Angebot, bestehend aus einem Hauptangebot sowie einem Nebenangebot, ein.
In der Vergabebekanntmachung wird unter der Überschrift „III.2) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME” Folgendes ausgeführt:
”III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers/ des Lieferanten/ des Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt
Der Bieter hat zum Nachweise seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zu machen. Weiter werden Referenzen über vergleichbare Arbeiten im tideabhängigen Gewässer vom Bieter gefordert.
Zum Angebot ist die Darstellung des Geräteeinsatzes einzureichen.
III.2.1.1) Rechtslage – Geforderte Nachweise: s.o.
III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise: s.o
III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise: s.o.
In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots „Angebotsaufforderung”) heißt es unter Ziffer 13:
”Als Bieter haben Sie zum Nachweis Ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zu machen.
Sie haben zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) der Vergabestelle vorzulegen. Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Bei Bietergemeinschaften gilt das Vorstehende in Bezug auf den Nachweis der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit für jedes Einzelmitglied.
Weiter sind zum Nachweis der Fachkunde Referenzen über vergleichbare Arbeiten im tideabhängigen Gewässer vom Bieter dem Angebot beizufügen. Diese Referenzen müssen in einer Bietergemeinschaft von den jeweiligen Einzelmitgliedern, die für die entsprechenden Arbeiten vorgesehen sind, erbracht werden. Entsprechend gilt dieses für einen Nachunternehmer.
Im Rahmen der Angebotsprüfung können weitere Eignungsnachweise gefordert werden.”
Dem Angebot der Antragstellerin war seitens des Bietergemeinschaftsmitglieds 1B kein Nachweis gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. d) VOB/A beigefügt. Seitens des Bietergemeinschaftsmitglieds 1C fehlten die Nachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. a) bis e) VOB/A. Zudem war der Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Mitglieds 1C bei Angebotsabgabe älter als drei Monate. Diesbezüglich wird im Vergabevermerk im Rahmen der formalen Prüfung seitens der Ag festgestellt, dass teilweise geforderte Nachweise nach § 8 VOB/A für die Einzelmitglieder 1B und 1C fehlten und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister der 1C älter als 3 Monate sei. Gleichwohl wird das Angebot der ASt von der Ag als vollständig bezeichnet. Im Rahmen der fachlichen Prüfung wird im Vergabevermerk insoweit weiter ausgeführt:
”Der Bieter ist dem WSA …. als fachkundiger, zuverlässiger und leistungsfähiger Bieter bekannt. Dieses wird durch die eingereichten Nachweise und Referenzen bestätigt. Die Nachweise des Mitgliedes 1C werden nicht nachgefordert, da die Bietergemeinschaft bereits den 1. und 4. Bauabschnitt erfolgreich durchgeführt hat.”
Dem Angebot der Beigeladenen waren seitens des Bietergemeinschaftsmitglieds 2A 2B gar keine der Nachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A beigefügt. Seitens des Bietergemeinschaftsmitglieds 2C fehlten die Nachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) VOB/A. Zudem war der Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Mitglieds 2A bei Angebotsabgabe älter als drei Monate. Insoweit führt die Ag im Rahmen der formalen Prüfung im Vergabevermerk aus, dass teilweise geforderte Nachweise nach § 8 VOB/A für die Einzelmitglieder 2B und 2C fehlten und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister der 2A älter als 3 Monate sei. Das Angebot der Bg wird von der Ag aber ebenfalls als vollständig erachtet. Im Rahmen der fachlichen Prüfung wird im Vergabevermerk weiter ausgeführt:
”Das Unternehmen 2A ist der WSV als fachkundiger, zuverlässiger und Leistungsfähiger Bieter bekannt. Dieses wird durch di...