Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
1. Das mit Schreiben vom 11. März 2004 angemeldete und mit Schreiben vom 30. Juni 2004 modifizierte Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.
2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von xxxxxx Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf
xxxxx,– Euro
(in Worten: xxxxxxxxxxxxx Euro)
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. auferlegt.
Tatbestand
I. Vorhaben
1. Die Beteiligte zu 1. (Mainova) beabsichtigt, 17,5 % der Anteile an der Beteiligten zu 2. (AVG) von der Beteiligten zu 3. (Stadt Aschaffenburg), welche derzeit 100 % der Anteile an der AVG hält, zu erwerben. Der Beteiligungserwerb soll mittels Kapitalerhöhung in der Weise erfolgen, dass neben Barmitteln die Gasversorgungsnetze in den Gemeinden xxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx einschließlich des vorgelagerten Hochdrucknetzes nebst Lieferverhältnis zum xxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxx eingebracht werden. Die Gasnetze stehen derzeit im Eigentum der Gasversorgung Main-Spessart-GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Mainova, und dienen der Versorgung des überwiegenden Teils des Landkreises Aschaffenburg. Sämtliche Konzessionsverträge sollen im Zuge des Vermögensübergangs auf die AVG übergehen.
2. Der Erwerb einer Beteiligung an der AVG durch Mainova erfolgt im Rahmen eines Konzepts der Stadt Aschaffenburg, vor dem Hintergrund der fortschreitenden Liberalisierung der Energiemärkte zur strategischen Stärkung der AVG mit benachbarten Versorgungsunternehmen zu kooperieren und diese Kooperationen über Beteiligungen an der AVG abzusichern. Zu diesem Zwecke hatte die Stadt Aschaffenburg vorbereitend mit Wirkung zum 1. Januar 2000 den Teilbetrieb Energie- und Wasserversorgung aus ihrem Eigenbetrieb „Stadtwerke Aschaffenburg” ausgegliedert und auf die AVG übertragen. Im Rahmen des städtischen Konzepts sollte neben der Mainova ursprünglich die E.ON Bayern AG Anteile in Höhe von 12 % an der AVG erwerben. Nachdem E.ON Bayern aufgrund von vom Bundeskartellamt geltend gemachten wettbewerblichen Bedenken von dem Beteiligungserwerb Abstand genommen hat, wird jetzt mit xxx xxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxx über die Übernahme der 12%igen Beteiligung verhandelt. Die drei ursprünglich vorgesehenen Gesellschafter der AVG haben zur Gewährleistung einer einvernehmlichen Zusammenarbeit in der AVG einen Konsortialvertrag beschlossen. Dieser ist auch zur Grundlage des zur Mainova angemeldeten Zusammenschlussvorhabens gemacht worden. Nach schriftlicher Erklärung der Stadt Aschaffenburg vom 30. Juni 2004 haben sich im Hinblick auf die konsortialvertraglichen Regelungen auch keine Änderungen ergeben. Es ist beabsichtigt, einen Konsortialvertrag gleichen Inhalts auch mit Mainova und einem anderen Partner als E.ON Bayern AG zu vereinbaren. Neue Entwürfe liegen noch nicht vor. Danach soll die AVG von ihren Gesellschaftern mit dem Ziel geführt werden, als Regionalversorger für Strom, Gas, Wasser und Wärme im Stadtgebiet von Aschaffenburg und seinem Umland wertsteigernd zu wachsen (§ 2 KV). Die AVG soll künftig zwei Geschäftsführer haben, von denen einer auf Vorschlag der Stadt und einer auf gemeinsamen Vorschlag aller Partner gestellt werden soll (§ 4 KV). Der Aufsichtsrat der AVG wird zunächst aus 21 Mitgliedern bestehen, von denen Mainova 4 Mitglieder entsendet. Nach Ablauf der Wahlperiode des Stadtrats der Stadt Aschaffenburg, in der Mainova der AVG beigetreten ist, besteht der Aufsichtsrat aus 13 Mitgliedern, von denen Mainova 2 Mitglieder entsenden wird. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist jeweils der Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg. Es ist vorgesehen, dass sein erster Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag von Mainova und dem weiteren Kooperationspartner zu bestellen ist (§§ 9, 10 GesV). In der Gesellschafterversammlung der AVG bedürfen Entscheidungen über die Zustimmung zum/zur
- Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen
- Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 2 GesV). Für die Gesellschafter der AVG besteht jeweils ein Vorkaufsrecht (§ 5 GesV). Das Ankaufsrecht der Stadt Aschaffenburg ist allerdings solange suspendiert, bis einer der übrigen Gesellschafter eine Beteiligung an der AVG von mindestens 25,1 % innehat (§ 5 Abs. 5 Satz 4 GesV). Veräußert die Stadt an einen Dritten mittelbar oder unmittelbar ihre Mehrheit an der AVG, so ist sie auf Verlangen der übrigen Konsortialpartner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die übrigen Partner ihre Anteile an der AVG an den Dritterwerber, die Stadt Aschaffenburg oder einen sonstigen Dritten zu einem von dem Dritterwerber für den Mehrheitserwerb gezahlten quotal entsprechenden Kaufpreis verkaufen können (take-along-Recht, § 7 Abs. 3 Satz 1 KV).
Entscheidungsgründe
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