Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines gemäß § 39 GWB angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB
Tenor
A.
I.
Das mit Schreiben vom 09. März 2006 vollständig beim Bundeskartellamt angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird unter der folgenden aufschiebenden Bedingung freigegeben.
I.1 Die Freigabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass Remondis sämtliche Rechte und Pflichten hinsichtlich der Sammlung und des Transports der in […] anfallenden Restabfälle ab der Erteilung der nachstehenden Zustimmung des Bundeskartellamts gemäß A.I.2(b) rechtswirksam, ohne Bedingungen und unwiderruflich an einen geeigneten Erwerber überträg
I.2 Die aufschiebende Bedingung ist erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ eintreten
(a) Vorlage eines wirksam abgeschlossenen Vertrages einschließlich sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Nebenabreden mit einem geeigneten Erwerber und/oder Dritten (nachfolgend zusammen: „Dokumente”) über die vollständige, unbedingte und unwiderrufliche Übertragung der unter A.I.1 genannten Rechte und Pflichten beim Bundeskartellamt.
(b) Zustimmung des Bundeskartellamts zu den unter A.I.2(a) genannten Dokumenten und dem Erwerber.
(c) Nachweis der Übertragung. Dieser Nachweis muss bis zum 31.12.2007 erfolgen.
I.3 Bei dem Erwerber muss es sich um ein Unternehmen handeln, an dem die Zusammenschlussbeteiligten einschließlich der mit ihnen i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt sind. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise als Treuhänder oder auf Rechnung eines Zusammenschlussbeteiligten einschließlich der mit ihnen i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen mit den Zusammenschlussbeteiligten in Verbindung stehen.
Außerdem muss dargelegt werden, dass der Erwerber aufgrund nachgewiesener unternehmerischer Interessen die Fähigkeit und den Anreiz hat, die zu übernehmenden Rechte und Pflichten eigenständig und als Wettbewerber auf dem relevanten Markt für die Sammlung und den Transport von Restabfällen wahrzunehmen. Weiterhin darf durch den Erwerb prima facie nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen.
I.4 Als Nachweis der Übertragung gilt die schriftliche Bestätigung von Remondis Assets & Services GmbH & Co. KG über die Umsetzung der in A.I.2(b) genannten Dokumente, d.h. der Nachweis vereinbarter Zahlungen sowie eine Bestätigung der Tätigkeitsaufnahme des Erwerbers auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, anhand geeigneter Belege.
I.5 Nach Eingang der unter A.I.2.(a) genannten Dokumente beim Bundeskartellamt, entscheidet das Bundeskartellamt unverzüglich über die Zustimmung gemäß A.I.2(b), die bei Vorliegen der Bedingungen unter A.I.2(a) und A.I.3 erteilt wird.
I.6 Eine Zustimmung gemäß A.I.2(b) gilt nicht als erteilt, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist.
I.7 Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei der zuständigen Kartellbehörde bleibt hiervon (auch von der Zustimmung nach A.I.5) unberührt.
II.
Die Gebühr für die Anmeldung wird auf […] EUR (in Worten: […] Euro) festgesetzt; die Gebühr für die Freigabeentscheidung wird unter Anrechnung der Gebühr für die Anmeldung (§ 40 Abs. 2 GWB entsprechend) auf […] EUR (in Worten: […] Euro) festgesetzt. Gebührenschuldner ist gemäß § 80 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 GWB die Beteiligte zu 1.
B.
Gründe
I. DAS VERFAHREN, DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN, DAS VORHABEN
1. Das Verfahren
1. Mit Schreiben vom 09. März 2006, beim Bundeskartellamt eingegangen am gleichen Tag per Fax, hat die Remondis Assets & Services GmbH & Co. KG „Remondis A&S”) im Namen der Remondis GmbH & Co. KG, Prützke (Remondis Prützke), das Vorhaben der Remondis Prützke angemeldet, 49% der Geschäftsanteile und damit die Mitkontrolle an der Schweriner Abfallentsorgungs- und Straßen-reinigungsgesellschaft mbH (SAS), Schwerin, zu erwerben.
2. Mit Schreiben vom 06. April 2006 wurde dem anmeldenden Unternehmen mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung in die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist (§ 40 Abs. 1 GWB).
3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006, per Fax im Bundeskartellamt eingegangen am gleichen Tag, stimmte das anmeldende Unternehmen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 GWB einer Fristverlängerung bis zum 10. August 2006 zu. Mit Schreiben vom 01. August 2006 bzw. 06. September 2006 bzw. 09. November 2006 stimmte das anmeldende Unternehmen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 GWB einer Fristverlängerung bis zum 29. September 2006 bzw. 10. November 2006 bzw. 05. Januar 2007 zu.
4. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 wurden die Beteiligten über die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes auf dem räumlich relevanten Markt der Sammlung und des Transports von Restabfällen in Teilen Mecklenburg-Vorpommerns und Nordbrandenburgs unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Innerhalb der gesetzten Frist ist keine Stellu...