Entscheidungsstichwort (Thema)
Webasto AG. Erwerb der Cabrio-Dachsystemsparte der Edscha AG. Prüfung nach § 35 ff. GWB
Tenor
1. Das mit Schreiben vom 4. August 2009 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.
2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von […] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf
[…] Euro |
(in Worten […] Tausend Euro) |
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Tatbestand
Zusammenfassung
Der zu prüfende Zusammenschluss betrifft den Europäischen Markt für die Entwicklung und Produktion von Cabrio-Dachsystemen. Auf dem Markt gibt es vier Anbieter, von denen zwei fusionieren möchten.
Der Markt ist bereits heute hochkonzentriert, der HHI übersteigt 3.200 Punkte, durch den Zusammenschluss stiege er auf über 3.600. Die Marktanteilsschwellen übersteigen vor und nach dem Zusammenschluss die Vermutungsschwellen des § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GWB für kollektive Marktbeherrschung. Außen- und Substitutionswettbewerb sind weder festzustellen noch zu erwarten. Aufgrund der weiteren Konzentration der Anbieter auf drei marktrelevante Unternehmen reduzieren sich auch die Möglichkeiten der Marktgegenseite, kollusives Parallelverhalten der Anbieter zu erschweren.
Die aktuellen Wettbewerbsverhältnisse geben allerdings keinerlei Hinweise auf Kollusion im Oligopol.
Mit Webasto und Edscha schließen sich Unternehmen zusammen, die – wie die Begegnungsquoten und die jeweiligen Kernkompetenzen zeigen – nicht zu den nächsten Wettbewerbern auf dem Markt zählen. Am intensivsten sind die Wettbewerbsbeziehungen zwischen Magna und Edscha sowie zwischen Karmann und Magna.
Der von Webasto ausgehende Wettbewerbsdruck hat sich in den letzten Jahren deutlich abgeschwächt, so dass auch der künftige Wettbewerbsdruck des Unternehmens als vergleichsweise gering einzuschätzen ist.
Die Bieteranalyse des hier betroffenen Ausschreibungsmarktes zeigt, dass sich im derzeitigen 4er-Oligopol regelmäßig nur drei Unternehmen selbst an den volumenstarken Ausschreibungen beteiligen. Vor dem Hintergrund, dass die aktuellen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse keine Hinweise auf ein implizit oder explizit kollusives Anbieterverhalten geben, kann mit hinreichender Prognosesicherheit erwartet werden, dass sich hieran auch bei einer Verengung des Marktes auf drei Anbieter noch nichts ändert.
Etwaige verbleibende Zweifel daran, dass der relevante Markt trotz Verengung auf drei Marktteilnehmer wettbewerblich bleibt, werden vor dem Hintergrund des drohenden Marktaustrittes der Webasto relativiert. Aufgrund der besonderen Gesamtumstände des Einzelfalls ist daher nicht davon auszugehen, das bereits mit diesem Zusammenschluss eine kollektiv marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 GWB entsteht.
A. Sachverhalt
1 VORHABEN UND VERFAHRENSGANG
1.1 Vorhaben
Mit Schreiben vom 4. August 2009, eingegangen per Fax am selben Tag, meldete RA Dr. Jürgen Beninca im Namen der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Webasto) – die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Edscha) schloss sich der Anmeldung mit Schreiben von RA Dr. Michael Dolfen vom 19. August 2009 an – folgendes Zusammenschlussvorhaben an:
Webasto beabsichtigt, den Geschäftsbereich Cabrio-Dachsysteme von der in Insolvenz befindlichen Edscha im Wege eines Asset Deals zu erwerben. Das Cabrio-Dachsystemgeschäft der Edscha wird von verschiedenen ihrer Tochterunternehmen betrieben und umfasst zahlreiche Vermögensgegenstände an den Standorten Hengersberg, Regensburg, Velky Meder (SK) und Coventry (UK). Die zu erwerbenden Vermögensgegenstände umfassen ein Grundstück, Sachanlagen, technische Anlagen, Produktions- und Büroausstattung, Rohmaterialien und Lagerbestand an verschiedenen Standorten sowie die gewerblichen Schutzrechte im Zusammenhang mit der Cabriodachproduktion und -Entwicklung sowie Vertragsverhältnisse mit Arbeitnehmern.
Am Standort Hengersberg (Deutschland) sollen folgende Vermögensgegenstände von der Edscha Cabrio-Dachsysteme GmbH i.I. auf die Webasto übertragen werden:
- • Sämtliche zu dem Geschäftsbereich Cabrio-Dachsysteme gehörenden bzw. diesem zuzuordnenden Sachanlagen und alle sonstigen dem Geschäftsbereich zuzuordnenden beweglichen Sachen, einschließlich der technischen Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Anlagen im Bau.
- • Sämtliche dem Geschäftsbereich zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände, einschließlich Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Domainnamen, Urheberrechte, Lizenzen und Marken.
- • Technisches und kommerzielles Know-how, insbesondere Eigentums- und Nutzungsrechte an Erfindungen, technischem Erfahrungsgut, Betriebsgeheimnissen, Verfahren, Formeln und sonstigen immateriellen Gegenständen.
- • Sämtliche Rechte und Pflichten im Wege der Vertragsübernahme aus den Verträgen betreffend die Auftragsfertigung in Werken in Santander und Burgos (beide Spanien).
- • Vertragsverhältnisse mit den Arbeitnehmern des Geschäftsbereich...