Entscheidungsstichwort (Thema)

freihändige Vergabe für den Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß § 61 SGB III

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

2. Der Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB wird zurückgewiesen.

3. Der ASt trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckmäßigen Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Ag.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb zunächst im Rahmen einer freihändig-wettbewerblichen Vergabe die Vergabe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen aus, an der lediglich die Teilnahme eines von der Ag definierten Kreises gemeinnütziger Bildungsträger vorgesehen war. Aufgrund eines Beschlusses der 1. Vergabekammer des Bundes vom 13. Mai 2004 (VK 1-42/04), der die von der Ag vorgenommen Abgrenzung des Kreises gemeinnütziger Bildungsträger für vergaberechtswidrig erklärte, hat die Ag nicht an der freihändig-wettbewerblichen Vergabe festgehalten und stattdessen den Großteil der in dieser Ausschreibung enthaltenen Maßnahmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung („BvB neu 2”) weiterverfolgt. Die Angebotsfrist für die Ausschreibung „BvB neu 2” war auf den 18. Juni 2004 festgelegt. Der ASt gab im Rahmen der Ausschreibung „BvB neu 2” zu den im Bereich des Regionalen Einkaufszentrums … ausgeschriebenen Losen 253 und 254 fristgerecht ein Angebot ab.

Entsprechend § 13 VgV informierte die Ag den ASt jeweils mit Schreiben vom 19. Juli 2004, dass sie beabsichtige, den Zuschlag hinsichtlich der Lose 253 und 254 auf die Angebote der „B GmbH, …” (im folgenden: B) zu erteilen. Die Angebote des ASt hätten nicht berücksichtigt werden können, da diese unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die wirtschaftlichsten Angebote seien.

Der ASt rügte daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2004 die beabsichtigte Vergabeentscheidung und beantragte mit Schreiben vom 2. August 2004 bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am gleichen Tage zugestellt. Das Verfahren bei der Vergabekammer des Bundes wurde unter dem Aktenzeichen VK 1-141/04 geführt. Jeweils mit Schreiben vom 1. September 2004 wurde dem ASt seitens der Ag mitgeteilt, dass die Ausschreibung hinsichtlich der Lose 253 und 254 aufgehoben worden sei. Zur Begründung der Aufhebung führte die Ag aus, dass § 4 Abs. 2 des in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Vertragsentwurfs eine Klausel enthalte, die von der Vergabekammer des Bundes in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Beschluss vom 26. August 2004, VK 1-105/04) als ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zu Lasten der Bieter angesehen worden sei. Zudem könne hinsichtlich der noch anhängigen Nachprüfungsverfahren aufgrund der Verfahrensdauer nicht sichergestellt werden, dass die Bildungsmaßnahmen zu einem fachlich sinnvollen Termin beginnen könnten. Damit seien schwerwiegende Gründe für eine Aufhebung gegeben. Da die Ag aber an der Vergabe der Maßnahmen festhalten wollte, entschied sie ausweislich der Vergabeakten, unter anderem die Lose 253 und 254 wegen besonderer Dringlichkeit freihändig zu vergeben. Die Ag wandte sich hierzu mit Telefaxschreiben vom 1. September 2004 in Bezug auf die Lose 253 und 254 ausschließlich an die B und teilte dieser mit, dass die Regelung in § 4 Abs. 2 des in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Vertragsentwurfs ersatzlos gestrichen würde und die Verdingungsunterlagen im übrigen unverändert blieben. Gleichzeitig wurde die B gebeten mitzuteilen, ob sie ihre im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung „BvB neu 2” abgegebenen Angebote zu den Losen 253 und 254 auch unter Berücksichtigung der Änderung der Verdingungsunterlagen beibehalte und sich mit diesen Angeboten an der freihändigen Vergabe beteiligen wolle. Die B teilte mit Telefaxschreiben vom selben Tag mit, dass sie ihre Angebote unverändert aufrecht erhalte. Daraufhin erteilte die Ag der B mit Telefaxschreiben vom 1. September 2004 den Zuschlag für die Lose 253 und 254. Die Erteilung des Zuschlags erfolgte kurz bevor der ASt über die Aufhebung der Ausschreibung unterrichtet wurde.

In der mündlichen Verhandlung zum Verfahren VK 1-141/04, die am 2. September 2004 vor der Vergabekammer stattfand, teilte der Vertreter der Ag mit, dass die im Verfahren VK 1-141/04 streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen nunmehr freihändig vergeben würden. Der ASt stellte die Rechtmäßigkeit der Aufhebung nicht streitig und beantragte noch in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der im Verfahren VK 1-141/04 Beigeladenen eine Rechtsverletzung vorgelegen habe.

Unter Bezugnahme auf die Aussage des Vertreters der Ag in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren VK 1-141/04 rügte der ASt mit Schreiben vom 3. September 2004 die beabsichtigte freihändige Vergabe der Lose 253 und 254. Auf weitere Nachfrage des ASt bei der Ag teilte diese mit, dass der Zuschlag bezüglich der Lose 253 und 254 im...

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