Entscheidungsstichwort (Thema)

freihändige Vergabe für den Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß § 61 SGB III

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

2. Der ASt trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckmäßigen Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Ag.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb zunächst im Rahmen einer freihändig-wettbewerblichen Vergabe die Vergabe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen aus, an der lediglich die Teilnahme eines von der Ag definierten Kreises gemeinnütziger Bildungsträger vorgesehen war. Aufgrund eines Beschlusses der 1. Vergabekammer des Bundes vom 13. Mai 2004 (VK 1-42/04), der die von der Ag vorgenommen Abgrenzung des Kreises gemeinnütziger Bildungsträger für vergaberechtswidrig erklärte, hat die Ag nicht an der freihändig-wettbewerblichen Vergabe festgehalten und stattdessen den Großteil der in dieser Ausschreibung enthaltenen Maßnahmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung („BvB neu 2”) weiterverfolgt. Die Angebotsfrist für die Ausschreibung „BvB neu 2” war auf den 18. Juni 2004 festgelegt. Der ASt gab im Rahmen der Ausschreibung „BvB neu 2” zu den im Bereich des Regionalen Einkaufszentrums … ausgeschriebenen Losen 230 und 231 fristgerecht ein Angebot ab.

Entsprechend § 13 VgV informierte die Ag den ASt jeweils mit Schreiben vom 20. Juli 2004, dass sie beabsichtige, den Zuschlag hinsichtlich der Lose 230 und 231 auf die Angebote des „H” (im folgenden: „H”) zu erteilen. Die Angebote des ASt hätten nicht berücksichtigt werden können, da diese unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die wirtschaftlichsten Angebote seien.

Der ASt rügte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2004 die beabsichtigte Vergabeentscheidung und beantragte mit Schreiben vom 2. August 2004 bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 3. August 2004 zugestellt. Das Verfahren bei der Vergabekammer des Bundes wurde unter dem Aktenzeichen VK 1-150/04 geführt. Jeweils mit Schreiben vom 1. September 2004 wurde dem ASt seitens der Ag mitgeteilt, dass die Ausschreibung hinsichtlich der Lose 230 und 231 aufgehoben worden sei. Zur Begründung der Aufhebung führte die Ag aus, dass § 4 Abs. 2 des in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Vertragsentwurfs eine Klausel enthalte, die in einer Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 26. August 2004, VK 1 – 105/04) als ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zu Lasten der Bieter angesehen worden sei. Zudem könne hinsichtlich der noch anhängigen Nachprüfungsverfahren aufgrund der Verfahrensdauer nicht sichergestellt werden, dass die Bildungsmaßnahmen zu einem fachlich sinnvollen Termin beginnen könnten. Damit seien schwerwiegende Gründe für eine Aufhebung gegeben. Da die Ag aber an der Vergabe der Maßnahmen festhalten wollte, entschied sie ausweislich der Vergabeakten, unter anderem die ursprünglichen Lose 230 und 231 wegen besonderer Dringlichkeit als Lose 20 (Los 230 alt) und 21 (Los 231 alt) freihändig zu vergeben. Die Ag wandte sich hierzu mit Telefaxschreiben vom 1. September 2004 in Bezug auf die Lose 20 (230 alt) und 21 (231 alt) ausschließlich an den „H” und teilte diesem mit, dass die Regelung in § 4 Abs. 2 des in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Vertragsentwurfs ersatzlos gestrichen würde und die Verdingungsunterlagen im übrigen unverändert blieben. Gleichzeitig wurde der „H” gebeten mitzuteilen, ob er seine im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung „BvB neu 2” abgegebenen Angebote zu den Losen 230 und 231 auch unter Berücksichtigung der Änderung der Verdingungsunterlagen beibehalte und sich mit diesen Angeboten an der freihändigen Vergabe dieser Lose (jetzt Lose 20 und 21) beteiligen wolle. Der „H” teilte mit Telefaxschreiben vom selben Tag mit, dass er seine Angebote unverändert aufrecht erhalte. Daraufhin erteilte die Ag dem „H” mit Telefaxschreiben vom 2. September 2004 den Zuschlag für die Lose 20 und 21. Ein entsprechender Vertrag zwischen der Ag und dem „H” wurde am 3. September 2004 durch die Ag und am 7. September 2004 durch den „H” unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 2. September 2004 rügte der ASt gegenüber der Ag die Aufhebung der Ausschreibung und forderte die Ag auf, falls diese an der Aufhebung der Ausschreibung festhalten wolle, die ASt an einem neuen Vergabeverfahren, auch an einer freihändigen Vergabe, zu beteiligen. Die Ag ließ das Rügeschreiben unbeantwortet. Daraufhin stellte der ASt mit Schriftsatz vom 10. September 2004 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, mit dem er sich gegen die freihändige Vergabe der ursprünglichen Lose 230 und 231 (jetzt Lose 20 und 21) wendet. Die Vergabekammer stellte den Nachprüfungsantrag am 13. September 2004 zu. Seinen im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung „BvB neu 2” gestellten Nachprüfungsantrag (Az. VK 1-150/04) nahm der ASt am 13. September 2004 zurück.

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