Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmenrabattverträge nach § 130 a Abs. 8 SGB V. der Vergabe von Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V (Vergabeverfahren …, berichtigt durch …). Gebiets- lose 1 bis 5 jeweils für die Wirkstoffe … (Fachlos-Nr. …). … (Nr. …)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 15) zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 15) war notwendig.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin zu 1) führt gegenwärtig unter den o.a. Ausschreibungsnummern im eigenen Namen und namens der Antragsgegnerinnen zu 2) bis 15) (im folgenden: Ag) ein Offenes Verfahren zum Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für 2009/2010 durch. Der zu vergebende Auftrag ist auf insgesamt 64 Fachlose (= Wirkstoffe) aufgeteilt, wobei sich jedes Fachlos in 5 Teillose (Gebietslose) unterteilt.
a) In der Bekanntmachung … vom … wurde der Auftrag wie folgt beschrieben (II.1.5):
„Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGBV (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010. Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für die unten aufgezählten 64 Wirkstoffe. (vgl. Angaben zu den Losen). Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden 5 Teillose (Gebietslose) gebildet, und zwar wie folgt: 1) Gebietslos 1: … (ca. … Versicherte), 2) Gebietslos 2: … und … (ca. … Mio. Versicherte), 3) Gebietslos 3: … und … (ca. … Versicherte), 4) Gebietslos 4: … und … (ca. … Mio. Versicherte), 5) Gebietslos 5: … und … (ca. … Versicherte). Die Bieter entscheiden selbst, für welche/n Wirkstoff/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Pro angebotenem Wirkstoff und Gebietslos sind Rabattangebote jedoch für alle zu diesem Wirkstoff gehörenden Pharmazentralnummern (PZN), die der jeweilige Bieter gem. Lauer-Taxe, Stand 1. August 2008, im Sortiment hat, abzugeben. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Wirkstoff und Gebietslos. Der Zuschlag erstreckt sich pro Wirkstoff und Gebietslos ebenfalls auf alle zu dem Wirkstoff gehörenden PZN, die der bezuschlagte Bieter gem. Lauer-Taxe, Stand 1. August 2008, im Sortiment hat. Pro Wirkstoff und Gebietslos wird ein Rabattvertrag nur mit einem pharmazeutischen Unternehmer (Bieter oder Bietergemeinschaft) geschlossen.”
Mit berichtigender Bekanntmachung … vom … im Supplement zum Amtsblatt der EU wurden Korrekturen vorgenommen und gleichzeitig die Vertragslaufzeit auf den 1. März 2009 bis 28. Februar 2011, der Optionzeitraum bis 31. Mai 2011, geändert. Der Stand der Lauer-Taxe sollte der 1. September 2008 sein. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde auf den 3. November 2008 verschoben.
Mit dem Angebot hatte der Bieter zum Nachweis seiner Eignung u.a. eine „Eigenerklärung zu Produktionskapazitäten und Produktionsstätten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel” abzugeben (Anlage 7 zum Angebot). Hierin hatte der Bieter zu erklären, dass er in der Lage ist, eine bestimmte Anzahl an Packungen pro angebotenen Arzneimittel (PZN) „bezogen auf jeden Zeitraum von 12 Monaten” während der Vertragslaufzeit herzustellen (Ziff. III.2.3 der Bekanntmachung, Ziff. B.I.1 der Verdingungsunterlagen, S. 22 f., i.V.m. Anlage 7). Die erforderliche Packungsanzahl pro PZN konnte der Bieter der elektronischen Datei „Produkt- und Datenblatt” entnehmen, sie wurde bei seinem Ausfüllen dieser MS Excel-Datei automatisch berechnet (Ziff. B.I.1 der Verdingungsunterlagen, S. 22 f., Anlage 2, Ziff. 2.6 der Verdingungsunterlagen „Ausfüllhinweise zum Produkt- und Rabattblatt”, S. 75 f.). Dieser Berechnung lagen Zahlen der vom 2. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2008 zu Lasten der Ag verordneten Arzneimittel und Wirkstoffmengen sowie die Annahme einer durchschnittlichen Umsetzungsquote der Rabattvereinbarungen von 70% zugrunde (Ziff. B.I.1 der Verdingungsunterlagen, S. 23).
Wenn ein Bieter Unterauftragnehmer einsetzt, hatte er „nach näherer Maßgabe der Verdingungsunterlagen mit dem Angebot ein Unterauftragnehmerverzeichnis vorzulegen und dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils nach näherer Maßgabe der Verdingungsunterlagen mit dem Angebot eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer(s) vorlegt” (Ziff. III.2.3 der Bekanntmachung, Ziff. A.III.11 der Verdingungsunterlagen, S. 17 f., i.V.m. Anlage 9).
Die Verdingungsunterlagen enthielten im Abschnitt A „Bedingungen für das Vergabeverfahren” weitere Vorgaben:
„I. Gegenstand der Ausschreibung
(…)
5. Jeder Bieter kann ein Angebot für nur eines, mehrere oder alle Fach- bzw. Gebietslose abgeben.
6. Jeder Bieter hat pro angebotenem Fachlos (Wirks...