Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe von Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V. der Vergabe von Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V (Vergabeverfahren …)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 15) und der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladenen zu 2) bis 12) tragen ihre Kosten selbst.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 15) und die Beigeladene zu 1) war notwendig.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin zu 1) führt gegenwärtig unter den o.a. Ausschreibungsnummern im eigenen Namen und namens der Antragsgegnerinnen zu 2) bis 15) (im folgenden: Ag) ein Offenes Verfahren zum Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für 2009/2010 durch. Der zu vergebende Auftrag ist auf insgesamt 64 Fachlose (= Wirkstoffe) aufgeteilt, wobei sich jedes Fachlos in 5 Teillose (Gebietslose) unterteilt.
a) In der Bekanntmachung … vom … wurde der Auftrag wie folgt beschrieben (II.1.5):
„Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGBV (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010. Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für die unten aufgezählten 64 Wirkstoffe. (vgl. Angaben zu den Losen). Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden 5 Teillose (Gebietslose) gebildet, und zwar wie folgt: 1) Gebietslos 1: … (ca. … Mio. Versicherte), 2) Gebietslos 2: … (ca. … Mio. Versicherte), 3) Gebietslos 3: … (ca. … Mio. Versicherte), 4) Gebietslos 4: … (ca. … Mio. Versicherte), 5) Gebietslos 5: … (ca. … Mio. Versicherte). Die Bieter entscheiden selbst, für welche/n Wirkstoff/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Pro angebotenem Wirkstoff und Gebietslos sind Rabattangebote jedoch für alle zu diesem Wirkstoff gehörenden Pharmazentralnummern (PZN), die der jeweilige Bieter gem. Lauer-Taxe, Stand 1. August 2008, im Sortiment hat, abzugeben. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Wirkstoff und Gebietslos. Der Zuschlag erstreckt sich pro Wirkstoff und Gebietslos ebenfalls auf alle zu dem Wirkstoff gehörenden PZN, die der bezuschlagte Bieter gem. Lauer-Taxe, Stand 1. August 2008, im Sortiment hat. Pro Wirkstoff und Gebietslos wird ein Rabattvertrag nur mit einem pharmazeutischen Unternehmer (Bieter oder Bietergemeinschaft) geschlossen.”
In Ziffer II.2.2) der Bekanntmachung hießes unter „Optionen”:
„Beschreibung der Optionen: Die jeweiligen Rabattverträge können wirkstoff- und gebietsbezogen einmalig seitens der … um den Zeitraum über den 31.12.2010 hinaus verlängert werden, um den der Abschluss der Rabattverträge der Folgeausschreibung der … für einen oder mehrere der vertragsgegenständlichen Wirkstoffe durch behördliche oder gerichtliche Maßnahmen untersagt ist. Der Verlängerungszeitraum endet je Wirkstoff mit der Erteilung des Zuschlags für die Folgeausschreibung durch die …, spätestens jedoch zum 31.3.2011. Die Ausübung der Verlängerungsoption muss schriftlich erklärt werden und den Rabattvertragspartnern bis zum 30.11.2010 zugegangen sein.”
Unter Ziffer II.3) waren die einzelnen Lose mit ihrem Wirkstoffnamen bezeichnet.
Als CPV-Nummer wurde jeweils „24400000” angegeben.
Als weitere „sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung” war in Ziffer III.1.4) vermerkt:
„Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i.S.d. § 4 Abs. 18 AMG in Betracht. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die unter Ziff. III.2.1), Ziff. III.2.2) und Ziff. III.2.3) genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, da die angebotenen PZN auch im Fall einer Bietergemeinschaft pro Wirkstoff und Gebietslos jeweils exklusiv einem Mitglied der Bietergemeinschaft zuzuordnen sind. Die …”
Mit berichtigender Bekanntmachung … im Supplement zum Amtsblatt der EU wurden Korrekturen vorgenommen und gleichzeitig die Vertragslaufzeit auf den 1.3.2009 bis 28.2.2011, der Optionzeitraum bis 31.5.2011, geändert. Der Stand der Lauer-Taxe sollte der 1.9.2008 sein. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde auf den 3.11.2008 verschoben.
Gemäß Ziff. III.2.1 der Bekanntmachung war mit dem Angebot ein Handelsregisterauszug (nicht älter als vom 1.8.2008) einzureichen (lit. b).
Mit dem Angebot hatte der Bieter zum Nachweis seiner Eignung u.a. eine „Eigenerklärung zu Produktionskapazitäten und Produktionsstätten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel” abzugeben (Anlage 7 zum Angebot). Hierin hatte der Bieter zu erklären, dass er in der Lage ist, eine bestimmte Anzahl an Packungen pro angebotenem Arzneimittel (PZN) „bezogen auf jeden Zeitraum von 12 Monaten” während d...