Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe „Um- und Erweiterungsbau: Rohbauarbeiten, Erdarbeiten, DIN 18300, Verbauarbeiten, DIN 18303, Beton- und Stahlbetonarbeiten, DIN 18331, Mauerarbeiten, DIN 18330”
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,
- unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer die Position 1.3.50 des Leistungsverzeichnisses eindeutig und unmissverständlich neu zu fassen, wobei insbesondere eindeutig anzugeben ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sowie gegebenenfalls mit welchem Betrag die zu entrichtenden Einleitgebühren in die Leistungsposition mit einzubeziehen sind,
- anschließend die am Vergabeverfahren beteiligten und nicht auszuschließenden Bieter – unter Einschluss der Antragstellerin – aufzufordern, zu der neu gefassten Leistungsposition 1.3.50 erneut einen Einheitspreis anzubieten, und
- daraufhin unter Berücksichtigung der neu angebotenen Einheitspreise und der bekanntgegebenen Wertungskriterien unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut die Wertung der Angebote vorzunehmen.
2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb Ende Oktober 2004 in Bezug auf den Um- und Erweiterungsbau der … die Rohbauarbeiten, Erdarbeiten (DIN 18300), Verbauarbeiten (DIN 18303), Beton- und Stahlbetonarbeiten (DIN 18331) und Mauerarbeiten (DIN 18330) unter der Vergabe-Nr. … im offenen Verfahren europaweit aus.
In der Bekanntmachung vom … 2004 wurde unter der Rubrik „Zuschlagskriterien” angegeben:
„Das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Bezüglich der nachstehenden Kriterien:
1: Preis; Qualität; Gestaltung; Ausführungsfrist; Funktionalität; Konstruktion; technischer Wert.
In der Reihenfolge ihrer Priorität: Nein.”
In der Aufforderung zur Angebotsabgabe wurde unter Ziffer 5 auf die Geltung der beigefügten Bewerbungsbedingungen verwiesen und unter Ziffer 5.2 Folgendes ausgeführt:
„Abweichend von Nr. 4.3 der Bewerbungsbedingungen gilt bei Nebenangeboten Folgendes:
Nebenangebote, die einen Verzicht auf eine Stoffpreisgleitung Stahl beinhalten, werden von der Vergabe ausgeschlossen.”
Unter Ziffer 5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe waren in Bezug auf die Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangebot/Änderungsvorschlägen für das wirtschaftlich günstigste Angebot die Kriterien Preis, Qualität, Konstruktion, Ausführungsfrist und Gestaltung angegeben.
In den der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügten „Bewerbungsbedingungen für die Abgabe von Bauleistungen (Formblatt EVM (B) BwB/E – 212 heißt es unter Ziffer 4 – „Nebenangebote oder Änderungsvorschläge”:
„4.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein, diese sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.
4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über die Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.
4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
4.5 Nebenangebote, die den Nummern 4.1, 1. Halbsatz, 4.2, 4.3 und 4.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.”
Unter Ziffer 6 – „Nachunternehmer” – der Bewerbungsbedingungen heißt es:
„Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.”
Unter Ziffer 7 – „Eignungsnachweis” – der Bewerbungsbedingungen heißt es:
„Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Ein Bieter, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.”
Weitere Anlage zur Angebotsaufforderung war das „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen...