Entscheidungsstichwort (Thema)
Brandschutz. Übertragungstechnik
Tenor
I. Die von der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 29. April 2013 angebotenen und diesem Beschluss als Anlage beigefügten Verpflichtungszusagen sind bindend. Die Verpflichtungszusagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.
II. Das Verfahren wird nach Maßgabe des § 32 b Abs. 1 S. 2 GWB eingestellt.
III. Der Widerruf der Verfügung bleibt vorbehalten.
IV. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt […] EUR und wird den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auferlegt.
GRÜNDE
Nach vorläufiger Beurteilung verstößt der zwischen der Stadt Düsseldorf und der Siemens AG, Zweigniederlassung Düsseldorf, am 10. Dezember 1980 geschlossene Konzessionsvertrag mit der Bezeichnung M63455000 in der Fassung des Ergänzungsvertrags vom 30. April 1991 und des Ergänzungsvertrags vom 25. April 2002 (im Folgenden zusammenfassend: Konzessionsvertrag) gegen §§ 1, 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden: GWB). Der Verstoß gegen § 1 GWB ergibt sich aus den Vereinbarungen im Konzessionsvertrag, die der Siemens AG das ausschließliche Recht verleihen, für die Dauer von 10 Jahren mit automatischer Verlängerung um jeweils zwei Jahre eine Alarmübertragungsanlage zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen (im Folgenden: AÜA für BMA) im regionalen Zuständigkeitsbereich der Stadt Düsseldorf zu errichten und zu betreiben, die unter anderem die Einrichtungen bei den angeschlossenen Teilnehmern, die Einrichtungen bei der Feuerwehr der Stadt Düsseldorf und die Verbindungsleitungen zwischen diesen Einrichtungen umfasst (vgl. § 1 Nr. 1.1., § 1 Nr. 2 a) bis d), § 9 Nr. 1 Satz 1, § 9 Nr. 2 des Konzessionsvertrages sowie Abschnitt 3) Satz 2 und Satz 3 des Ergänzungsvertrags aus dem Jahr 2002). Der Verstoß gegen § 19 GWB resultiert zusätzlich daraus, dass die Vergabe der Konzession ohne vorherige Ausschreibung erfolgt ist.
Durch die am 29. April 2013 durch die Stadt Düsseldorf angebotenen Verpflichtungszusagen können die wettbewerblichen Bedenken der Beschlussabteilung ausgeräumt werden. Die Beschlussabteilung erklärt die Verpflichtungszusagen in Ausübung ihres Ermessens für bindend im Sinne von § 32 b Abs. 1 GWB.
Tatbestand
I. Beteiligte Unternehmen
1. Stadt Düsseldorf
Die Stadt Düsseldorf ist die Landeshauptstadt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen und hat rd. 588.000 Einwohner. Bei der Feuerwehr Düsseldorf ist gemäß den Vereinbarungen des Konzessionsvertrags eine AÜA für BMA eingerichtet. Auf diese sind aktuell rund 1000 BMA aufgeschaltet (einschließlich eigener Anschlüsse der Stadt Düsseldorf). Das Gebiet der Stadt Düsseldorf grenzt an den Kreis Mettmann, die Stadt Duisburg, die Stadt Ratingen und den Rhein-Kreis Neuss.
2. Siemens AG, Berlin/München
Die Siemens AG mit Sitz in Berlin und München (im Folgenden zusammenfassend einschließlich aller verbundener Unternehmen: Siemens) ist ein weltweit tätiges Unternehmen der Elektronik und Elektrotechnik, das vorrangig in den drei Geschäftsbereichen Industrie, Energie und Gesundheitswesen tätig ist. Für die vorliegend betroffenen Geschäftsaktivitäten der Einrichtung und des Betriebs von AÜA für BMA ist innerhalb des Siemens-Konzerns die Division „Building Technolgies” zuständig. Bundesweit ist Siemens derzeit Inhaber von rd. 400 Konzessionen in diesem Bereich. Im Geschäftsjahr 2012 erzielte Siemens weltweit Umsatzerlöse in Höhe von 78 Mrd. EUR. Auf die „Building Technologies” entfiel davon ein Umsatz in Höhe von rd. 6 Mrd. EUR. Über den Konzessionsvertrag mit der Stadt Düsseldorf hat Siemens in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils rd. 1-2 Mio. EUR an Umsätzen erzielt (Aufschaltungsentgelte, vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt A. III. 4.).
II. Technischer Aufbau der AÜA für BMA in Düsseldorf
BMA dienen dazu, entstandene Brände möglichst frühzeitig entdecken und bekämpfen zu können. BMA werden in Gebäuden installiert, bei denen baulich oder nutzungsbedingt im Brandfall eine besondere Gefährdungslage besteht. Daher kommen sie vor allem in Gebäuden mit großem Publikumsverkehr (wie beispielsweise Kaufhäuser, Theater, Hotels), mit hoher Brandlast (beispielsweise Industrieanlagen), mit baulichen Besonderheiten (beispielsweise Tiefgaragen, Hochhäuser) oder mit besonders gefährdeten Personen (beispielsweise Altenheime, Krankenhäuser) zum Einsatz. Die Errichtung einer BMA ist entweder durch Vorschriften des Bauordnungsrechts zwingend vorgeschrieben oder aufgrund einer Nebenbestimmung in der Baugehmigung gefordert.
Eine BMA ist eine im Gebäude eingerichtete Gefahrenmeldeanlage, die Ereignisse von verschiedenen Brandmeldern innerhalb des Gebäudes empfängt, auswertet und dann reagiert. Die BMA besteht in der Regel aus den Brandmeldern (v.a. Rauchmelder, Druckknopfmelder) und einer Brandmeldezentrale. In der Brandmeldezentrale laufen alle Meldungen der im Gebäude installierten Brandmelder zusammen und lösen die vorher einprogrammierten Aktionen aus, insbesondere die Alarmierung der Feuerwehr. Zur Alarmierung der Fe...