Entscheidungsstichwort (Thema)

von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zur Prüfung eines bereits vollzogenen Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (in der Folge: GWB)

 

Tenor

1. Der nicht angemeldete, am 20. Dezember 1999 vollzogene Zusammenschluss zwischen der Homag AG, Schopfloch, und der IMA AG, Gütersloh, wird nicht untersagt.

2. Die Gebühr der Freigabe wird auf

EUR […]

(in Worten: […] EURO)

festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 22. als Gesamtschuldnern auferlegt.

 

Gründe

I. FÜHRUNG DES KARTELLVERWALTUNGSVERFAHRENS VON AMTS WEGEN

1. Am 20. Dezember 1999 vollzog die Beteiligte zu 1. den unter III. noch näher zu erläuternden Zusammenschluss mit der IMA AG, Gütersloh, deren führende Produktionsgesellschaft die Beteiligte zu 2. ist, ohne diesen Zusammenschluss zuvor gemäß §§ 35 ff. GWB beim Bundeskartellamt angemeldet zu haben. Auf Nachfrage der Beschlussabteilung hin wurde die Anmeldung dieses Zusammenschlusses am 16. Dezember 1999 von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. gegenüber der Beschlussabteilung mit der Begründung abgelehnt, dass unmittelbar vor der Fusion fünf Tochtergesellschaften der IMA AG von dieser mehrheitlich abgetrennt worden seien, so dass sie mit ihr nicht mehr im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbunden gewesen seien. Der im Rahmen der Fusionskontrolle zu berücksichtigende konsolidierte Gesamtumsatz der Zusammenschlussbeteiligten ohne diese Tochtergesellschaften in Höhe von 991,1 Mio. DM habe die Aufgreifschwelle des § 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht überschritten.

2. Im Zusammenhang mit einem anderen Fusionskontrollverfahren (B4 – 125/01) erhielt die Beschlussabteilung von Marktteilnehmern Hinweise darauf, dass zumindest vier der angeblich abgespaltenen Unternehmen und die Beteiligte zu 2. einheitlich am Markt auftreten und ihr Verhalten marktbezogen abstimmen würden. Diese Hinweise wurden durch einen einheitlichen Internetauftritt, identische ausländische Vertriebsgesellschaften und personelle Verflechtungen zwischen den Geschäftsführungen der Beteiligten zu 2. und dreier der vermeintlich abgespaltenen Tochtergesellschaften gestützt. Das deutete darauf hin, dass die angeblich abgespaltenen Unternehmen entgegen der Angaben des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 3. vom Dezember 1999 im Zeitpunkt des Zusammenschlusses unter der Leitung der Beteiligten zu 3. standen und somit im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB mit ihr verbunden waren. Bereits die Zurechnung der Umsätze einer einzigen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses hätte die Anmeldepflicht ausgelöst.

3. Zur Klärung des Sachverhalts hat das Bundeskartellamt am 5. April 2002 die Einsichtnahme und Prüfung der Geschäftsunterlagen der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sowie der betroffenen Tochtergesellschaften angeordnet und diese Nachprüfung am 16. Mai 2002 durchgeführt. Die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und die Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Beteiligten zu 3. vom 12. Juli 2002 vor der Beschlussabteilung haben ergeben, dass die vermeintlich abgespaltenen Unternehmen zum Zeitpunkt des Vollzugs gemäß § 36 Abs. 2 GWB mit einem der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verbunden waren und deshalb der Zusammenschluss anmeldepflichtig gewesen wäre. Die Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses und die Erwägungen der Beschlussabteilung wurden dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 3. mit Schreiben vom 31. Juli 2002 mitgeteilt. Darin informierte die Beschlussabteilung die Beteiligten auch darüber, dass sie von Amts wegen das Fusionskontrollverfahren durchführen wird. Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 hat die Beschlussabteilung den an dem Zusammenschluss Beteiligten mitgeteilt, dass sie in das Hauptprüfverfahren eingetreten ist (§ 40 Abs. 1 GWB). Die Beteiligten haben den Zusammenschluss beim Bundeskartellamt weder angemeldet noch dessen Vollzug angezeigt.

II. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN VOR VOLLZUG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

4. Die Beteiligten zu 1. und 2. produzieren und vertreiben weltweit Maschinen und Anlagen für die Holzbe- und -verarbeitung für die plattenverarbeitende Möbel- und Bauelementeindustrie und das entsprechende Handwerk.

5. Zur Homag-Gruppe gehörte die Beteiligte zu 1. als produzierendes Unternehmen mit zahlreichen Tochtergesellschaften, die Hornberger Vertriebsbeteiligungs GmbH mit ausländischen Vertriebsgesellschaften sowie die in den Bereichen Consulting und Software tätige Schuler Business Solutions AG.

Die Anteile an der Homag AG wurden von mehreren natürlichen Personen, der Deutschen Beteiligungs AG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sowie der Deutsche Bank AG gehalten. In dem der Fusion vorangegangenen Geschäftsjahr 1998 erzielte der Homag-Konzern einen weltweiten Umsatz in Höhe von 801,4 Mio. DM, wovon DM […] Mio. auf das Inland entfielen.

6. Wie die Beteiligte zu 1. war auch die IMA-Gruppe in der Produktion und dem Vertrieb von Maschinen und Anlagen für die Holzbe- und -verarbeitung für Industrie und Handwe...

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